Die Hundehaltung in der Mietwohnung: Rechte und Pflichten

Die Haltung eines Hundes in der eigenen Mietwohnung ist für viele ein großer Wunsch, doch die Sorge vor einem Verbot durch den Vermieter oder die Vermieterin ist oft präsent. Während allgemeine Tierhaltungsverbote in Mietverträgen unwirksam sind, können Vermieter die vorherige Erlaubnis für bestimmte Haustiere, wie Hunde und Katzen, durchaus einfordern. Dieser Leitfaden beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, Rechte und Pflichten rund um die Hundehaltung in Mietwohnungen.

Keine pauschalen Verbote: Was der Bundesgerichtshof sagt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 1993 klargestellt, dass Vermieter ihren Mietern die Hundehaltung nicht grundsätzlich verbieten dürfen (BGH, Az.: VII ZR 10/92). Dies bedeutet, dass die Anschaffung von Kleintieren wie Wellensittichen, Hamstern oder Fischen in der Regel keiner gesonderten Genehmigung bedarf. Bei Hunden und Katzen ist die Rechtslage etwas differenzierter: Zwar darf auch hier die Haltung nicht generell untersagt werden (BGH, 20. März 2013, Az.: VIII ZR 168/12), doch können Vermieter eine Klausel im Mietvertrag verankern, die eine vorherige Erlaubnis des Mieters vorsieht. Stimmt der Mieter einer solchen Klausel zu, ist sie rechtlich bindend.

Haustiere ohne ErlaubnispflichtHaustiere mit Erlaubnispflicht
Kleintiere (z.B. Hamster, Fische, Wellensittiche)Hunde, Katzen, exotische & giftige Tiere

Ausnahmen: Assistenz- und Therapiehunde

Eine Sonderstellung nehmen Blindenführhunde und anerkannte Assistenzhunde ein. Ihre Haltung muss von Vermietern stets gestattet werden, da diese Tiere speziell ausgebildet sind und in der Regel keinerlei Probleme verursachen.

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Listenhunde: Eine besondere Kategorie

Bei sogenannten Listenhunden (Kampfhunden) dürfen Vermieter die Haltung verweigern, ohne dafür spezifische Gründe nennen zu müssen. Dies dient dem Schutz anderer Hausbewohner, da diese Tiere als potenziell gefährlich eingestuft werden. Die Einstufung als Listenhund kann in der jeweiligen Listenhundeverordnung des Bundeslandes geprüft werden.

Gesetzliche Neuerungen 2024 für Listenhunde

Seit 2024 gelten für Halter von Listenhunden verschärfte Regelungen, die sowohl die artgerechte Haltung als auch die Sicherheit in Mietwohngemeinschaften erhöhen sollen. Mieter mit Listenhunden müssen nun nachweisen, dass sie sozial verträglich sind, regelmäßige Tierarztbesuche wahrnehmen und eine artgerechte Unterbringung sowie Pflege gewährleisten können.

Rechte und Pflichten im Mietvertrag

Ein generelles Tierhaltungsverbot im Mietvertrag ist unzulässig. Vermieter können jedoch eine Genehmigungspflicht für die Anschaffung von Haustieren im Mietvertrag festlegen. Bei der Entscheidung über die Erlaubnis berücksichtigt die Vermieterin oder der Vermieter verschiedene Faktoren: die Art des Tieres, die Rasse, die Haltungsmöglichkeiten in der Wohnung sowie die Interessen aller Hausbewohner. Kann die Vermieterin oder der Vermieter beispielsweise nicht gewährleisten, dass die Haltung artgerecht erfolgt, kann die Erlaubnis verweigert werden. In strittigen Fällen kann die Entscheidung eines Gerichts erforderlich sein.

Pflichten der Mieterinnen und Mieter

Die wichtigste Pflicht für Mieter ist, vor der Anschaffung eines Hundes die Erlaubnis der Vermieterin oder des Vermieters einzuholen. Doch damit enden die Verpflichtungen nicht. Mieter müssen sicherstellen, dass ihr Haustier keine Belästigung für andere Bewohner darstellt oder gegen die Hausordnung verstößt. Dazu gehören die Vermeidung von Lärmbelästigung, das Unterbinden gefährlichen Verhaltens und die umgehende Beseitigung von Verschmutzungen. Eine artgerechte Haltung ist zudem aus tierschutzrechtlichen Gründen zwingend erforderlich. Verstöße gegen die Hausordnung können zu Abmahnungen führen.

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Tierschutz-Hundeverordnung von 2022

Die 2022 in Kraft getretene Tierschutz-Hundeverordnung hat die Haltungspflichten für Hundehalter konkretisiert:

  • Hunde benötigen mindestens zweimal täglich Auslauf von jeweils mindestens einer Stunde.
  • Bei Haltung im Innenraum muss ein Blick nach draußen möglich sein.
  • Welpen benötigen tägliche Zuwendung von mindestens vier Stunden.
  • Schmerzverursachende Erziehungsmethoden (z.B. Elektroschock-Halsbänder) sind verboten.

Gleichbehandlung bei der Hundehaltung

Besitzt eine Vermieterin oder ein Vermieter mehrere Wohneinheiten und erlaubt sie einem Mieter die Hundehaltung, muss sie diese Erlaubnis grundsätzlich auch anderen Mietern gewähren. Dies folgt dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Diese Erlaubnis gilt jedoch nur für Tiere gleicher Art und Rasse. Die Erlaubnis für einen Fisch bedeutet beispielsweise keine automatische Zustimmung zur Haltung einer Vogelspinne.

Konsequenzen bei Verstößen

Werden Haustiere ohne die erforderliche Genehmigung gehalten, kann die Vermieterin oder der Vermieter eine Abmahnung aussprechen. Eine fristlose Kündigung ist in der Regel nur nach vorheriger Abmahnung und bei wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung möglich. Bei Listenhunden oder giftigen Tieren kann bei Nichteinhaltung einer Frist zur Abgabe des Tieres eine fristlose Kündigung erfolgen. Auch bei genehmigter Haltung können wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung zu Abmahnungen und letztlich zur Kündigung des Mietverhältnisses führen.

Absicherung durch Versicherungen

Neben der privaten Haftpflichtversicherung ist eine Hundehaftpflichtversicherung dringend empfehlenswert. Schäden, die ein Hund in der Mietwohnung verursacht – etwa Kratzer im Parkett – sind oft nicht durch die private Haftpflicht abgedeckt und können erhebliche Kosten verursachen, insbesondere wenn der gesamte Bodenbelag erneuert werden muss. Mieter sind für solche Schäden haftbar.

Nachträgliche Verbote und artgerechte Haltung

Eine einmal erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung kann von der Vermieterin oder dem Vermieter nicht einfach widerrufen werden. Bei wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung, wie Ruhestörungen, Verschmutzung oder Schäden an der Immobilie, kann jedoch eine Abmahnung und bei anhaltenden Problemen eine Kündigung erfolgen.

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Jeder Tierbesitzer ist gesetzlich verpflichtet, sein Tier artgerecht zu halten. Dies beinhaltet, dass die Wohnung ausreichend Platz und Rückzugsmöglichkeiten bietet und den spezifischen Bedürfnissen des Tieres gerecht wird. Bei Hunden sind tägliche, ausgedehnte Spaziergänge unerlässlich.

Besucher:innen mit Hunden und Fazit

Vermieter können es Mietern nicht verbieten, Besuch mit Hunden zu empfangen. Dauert ein solcher Aufenthalt jedoch über mehrere Wochen an (z.B. als Hundesitting), sollte unbedingt die Erlaubnis der Vermieterin oder des Vermieters eingeholt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Vermieter zwar kein generelles Hundehaltungsvebot aussprechen dürfen, aber eine Genehmigung einholen können. Die Entscheidung über die Erlaubnis basiert auf einer Abwägung der Interessen von Vermieter, Mieter, anderen Hausbewohnern und dem Tier selbst. Bei als gefährlich eingestuften Tieren wie Listenhunden oder Gifttieren können Verbote auch ohne diese umfassende Abwägung ausgesprochen werden. Mieter bleiben stets für eventuelle Schäden verantwortlich, die ihre Haustiere an der Wohnung verursachen.

FAQs – Hundehaltung in Mietwohnungen

Ist eine Hundehaltung in der Mietwohnung grundsätzlich verboten?
Nein, Vermieter dürfen die Hundehaltung nicht generell verbieten. Mieter benötigen jedoch in der Regel eine Genehmigung des Vermieters.

Nach welchen Kriterien entscheiden Vermieter über die Hundehaltung?
Die Entscheidung erfolgt nach einer Abwägung der Interessen von Vermieter, Mieter, anderen Hausbewohnern und des Tieres. Bei potenziell gefährlichen Tieren wie Listenhunden können Verbote ohne diese Abwägung ausgesprochen werden.

Dürfen Vermieter den Besuch von Hunden in der Mietwohnung verbieten?
Nein, Mieter dürfen jederzeit Besuch mit Hunden empfangen. Sie müssen jedoch darauf achten, dass durch den Besuch keine Verstöße gegen die Hausordnung erfolgen.