Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine schwere Zeit, in der finanzielle Sorgen die Trauer zusätzlich belasten können. Die deutsche Rentenversicherung bietet in solchen Fällen Unterstützung durch Witwen- und Witwerrenten. Dieser Leitfaden erklärt die Voraussetzungen, Arten und die Beantragung dieser wichtigen Leistung, um Ihnen in dieser schwierigen Phase Orientierung zu geben. Erfahren Sie mehr über die verschiedenen Ansprüche und wie Sie diese geltend machen können. Erfahren Sie mehr über die Beantragung einer Rente.
Grundlegende Voraussetzungen für Witwen- und Witwerrenten
Um Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente zu haben, müssen grundsätzlich folgende Bedingungen erfüllt sein: Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss zum Zeitpunkt des Todes des Partners bestanden haben und mindestens ein Jahr gedauert haben. Eine Ausnahme von der einjährigen Mindestdauer besteht, wenn der Partner beispielsweise bei einem Unfall ums Leben kam. Darüber hinaus muss der verstorbene Partner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren durch Beitragszahlungen oder vergleichbare Zeiten erfüllt haben. Diese Wartezeit entfällt, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde oder der Partner bereits eine Rente bezog. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass Sie nicht erneut geheiratet haben dürfen.
Diese Renten werden als “kleine” oder “große” Witwen- bzw. Witwerrente ausgezahlt, abhängig von Ihren individuellen Umständen.
Die kleine Witwen- oder Witwerrente
Die kleine Witwen- oder Witwerrente ist für Hinterbliebene vorgesehen, die jünger als 47 Jahre sind, nicht erwerbsgemindert sind und kein Kind erziehen. Die Höhe dieser Rente beträgt in der Regel 25 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente, die der verstorbene Partner zum Zeitpunkt seines Todes bezogen hat oder hätte beziehen können.
Diese Leistung wird für maximal zwei Jahre nach dem Tod des Partners gezahlt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie nach dieser Übergangszeit in der Lage sind, für Ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Eine wichtige Ausnahmeregelung gilt für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, wenn mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In diesen Fällen greift das “alte Recht”, und die kleine Witwen- oder Witwerrente wird unbefristet gezahlt.
Die große Witwen- oder Witwerrente
Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente haben Sie unter folgenden Bedingungen:
Sie haben ein bestimmtes Mindestalter erreicht, das sich nach dem Todesjahr des Partners richtet:
Todesjahr Mindestalter 2025 46 Jahre, 4 Monate 2026 46 Jahre, 6 Monate 2027 46 Jahre, 8 Monate 2028 46 Jahre, 10 Monate ab 2029 47 Jahre Sie sind erwerbsgemindert.
Sie erziehen ein minderjähriges Kind (eigener oder des verstorbenen Partners) oder ein behindertes Kind, das nicht für sich selbst sorgen kann.
Die große Witwen- oder Witwerrente beläuft sich grundsätzlich auf 55 Prozent der Rente, die Ihr verstorbener Partner zum Zeitpunkt seines Todes bezogen hat oder hätte beziehen können. Auch hier gilt für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und bei denen mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, das “alte Recht”. In diesem Fall erhöht sich der Anspruch auf 60 Prozent.
Rentenanspruch und Zahlungsbeginn
Wenn Ihr verstorbener Partner bereits eine eigene Rente bezog, beginnt die Witwen- oder Witwerrente frühestens im Monat nach dem Sterbemonat. Der Sterbemonat selbst wird noch in voller Höhe abgerechnet. Hatte Ihr Partner noch keine eigene Rente, beginnt die Hinterbliebenenrente bereits am Todestag.
Das “Sterbevierteljahr”
Die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat werden als “Sterbevierteljahres” bezeichnet. In dieser Zeit erhalten Sie die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe, und Ihr eigenes Einkommen wird nicht angerechnet. Diese Regelung soll Ihnen helfen, sich nach dem Verlust Ihres Partners an die veränderten Lebensumstände anzupassen.
Wann endet der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente?
Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente endet grundsätzlich in folgenden Fällen:
- Erneute Heirat: Mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie erneut heiraten.
- Rentensplitting: Wenn Sie sich für ein Rentensplitting entscheiden. Mehr über Rentensplitting.
Rentenabfindung bei Wiederheirat
Bei einer erneuten Heirat haben Sie die Möglichkeit, eine einmalige Rentenabfindung als Starthilfe zu beantragen. Diese Abfindung entspricht grundsätzlich zwei Jahresbeträgen der Witwen- oder Witwerrente. Bei der kleinen Witwen- oder Witwerrente wird der noch nicht verbrauchte Restbetrag bis zum Ende der ursprünglichen Laufzeit ausgezahlt. Ein Anspruch auf Abfindung besteht jedoch nicht, wenn Sie eine Rente nach einem vorletzten Ehegatten oder eine Erziehungsrente beziehen.
Witwen- oder Witwerrente für Geschiedene
Grundsätzlich besteht nach einer Scheidung kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Es gibt jedoch Ausnahmen:
- Die Ehe wurde vor dem 1. Juli 1977 geschieden.
- Sie haben nach der Scheidung und vor dem Tod des Ex-Partners nicht wieder geheiratet.
- Sie erhielten im letzten Jahr vor dem Tod des Ex-Partners Unterhalt oder hatten einen Anspruch darauf.
- Der Ex-Partner erfüllte die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren oder starb durch einen Arbeitsunfall bzw. bezog bereits eine Rente.
Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente vom früheren Ehepartner kann auch dann entstehen, wenn Sie nach dessen Tod wieder geheiratet haben und diese neue Ehe aufgelöst oder aufgehoben wird.
Die Erziehungsrente
Die Erziehungsrente ist eine Leistung für geschiedene Partner, die ein Kind erziehen. Sie dient als Unterhaltsersatz und ermöglicht es, sich verstärkt der Kindererziehung zu widmen. Frühere Lebenspartner, deren Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde, können unter denselben Voraussetzungen ebenfalls eine Erziehungsrente erhalten.
Im Gegensatz zur Witwen- oder Witwerrente wird die Erziehungsrente aus Ihrem eigenen Rentenkonto berechnet. Daher müssen Sie selbst die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt haben. Zusätzliche Voraussetzungen sind:
- Die Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben.
- Ihr geschiedener Ehepartner ist verstorben.
- Sie sind unverheiratet und leben nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
- Sie erziehen ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners (auch Stief-, Pflegekind, Enkel oder Geschwister) unter 18 Jahren oder ein behindertes Kind unabhängig vom Alter.
Auch ohne Scheidung können verwitwete oder überlebende Lebenspartner unter bestimmten Umständen eine Erziehungsrente erhalten, insbesondere wenn für sie ein Rentensplitting durchgeführt wurde. Die Höhe der Erziehungsrente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten
Abgesehen vom “Sterbevierteljahr” werden weitere Einkünfte oberhalb eines Freibetrags zu 40 Prozent auf Ihre Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente angerechnet. Dazu zählen Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Krankengeld, ALG I, Betriebsrenten, private Rentenversicherungen und andere Kapitalerträge.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Einkommen wird nicht angerechnet, wenn der verstorbene Partner vor 2002 starb oder die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Detaillierte Informationen finden Sie in der Broschüre Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten.
Waisenrente: Unterstützung für Kinder
Wenn ein oder beide Elternteile sterben, erhalten Kinder und junge Erwachsene Waisenrenten. Eine Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn noch ein Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn beide Elternteile verstorben sind. Der verstorbene Elternteil muss die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben oder aus anderen Gründen anspruchsberechtigt gewesen sein.
Anspruch auf Waisenrente haben leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten, sowie Enkel und Geschwister unter bestimmten Voraussetzungen. Der Anspruch bleibt auch bei Adoption oder Heirat bestehen.
Die Waisenrente wird in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Sie kann jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres weitergezahlt werden, wenn die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, einen Freiwilligendienst leistet, behindert ist oder sich in einer maximal viermonatigen Übergangszeit befindet.
Überprüfung der Waisenrente
Zur Überprüfung der Weiterzahlungsansprüche werden jährlich Nachprüfungsbriefe versandt. Diese beziehen sich auf die Art der Ausbildung. Sie müssen entsprechende Nachweise einreichen, wie z.B. Immatrikulationsbescheinigungen, Ausbildungsverträge oder Zeugnisse. Diese können online über das Kontaktformular S8003 oder per Post eingereicht werden. Bei fehlenden Nachweisen kann die Waisenrente eingestellt werden. Ausbildung im Ausland wird anerkannt, sofern die entsprechenden Nachweise erbracht werden. Auf die Waisenrente wird kein Einkommen angerechnet. Der maximale Anspruch auf Waisenrente besteht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Beantragung von Hinterbliebenenrenten
Hinterbliebenenrenten müssen beantragt werden. Sie können dazu einen Beratungstermin vereinbaren, einen Antrag online stellen oder die Beratungsstellensuche nutzen. Auch Versicherungsämter der Kommunal- oder Gemeindeverwaltungen stehen für Auskünfte und Antragsannahmen zur Verfügung.

