Eine Erwerbsminderungsrente ist eine entscheidende Absicherung für alle, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können. Sie ersetzt das wegfallende Einkommen und bietet finanzielle Sicherheit. Doch wann genau haben Sie Anspruch darauf und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Dieser Artikel beleuchtet die Details der Erwerbsminderungsrente in Deutschland, damit Sie bestens informiert sind.
Die deutsche Rentenversicherung bietet mit der Erwerbsminderungsrente eine wichtige Stütze. Sie tritt ein, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung Ihre Arbeitskraft nicht mehr oder nur noch eingeschränkt einsetzen können. Dabei wird zwischen einer vollen und einer teilweisen Erwerbsminderung unterschieden, abhängig davon, wie viele Stunden Sie täglich noch arbeiten können. Grundsätzlich gilt: Der Anspruch besteht, solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.
Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente
Bevor Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten können, prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob Ihnen durch Rehabilitationsmaßnahmen geholfen werden kann, Ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten. Dies kann durch medizinische oder berufliche Rehabilitation geschehen. Sind diese Maßnahmen nicht erfolgreich oder nicht möglich, wird Ihr verbleibendes Leistungsvermögen beurteilt.
Darüber hinaus sind weitere Kriterien zu erfüllen:
- Allgemeine Wartezeit: Sie müssen mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung in der Deutschen Rentenversicherung versichert gewesen sein.
- Pflichtbeitragszeit: Innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung vorliegen. Dies können beispielsweise Beiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sein.
Anrechnung von Zeiten und Beiträgen
Für die Erfüllung der Wartezeiten zählen verschiedene Perioden:
- Beitragszeiten: Pflichtbeiträge aus Anstellungen oder als Selbstständiger, sowie unter bestimmten Bedingungen Krankengeld-, Arbeitslosengeld- oder Übergangsgeldbezug.
- Freiwillige Beiträge: Eigene Zahlungen an die Rentenversicherung.
- Kindererziehungszeiten: Bis zu den ersten 2,5 oder 3 Lebensjahren des Kindes.
- Pflegezeiten: Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege.
- Versorgungsausgleich: Zeiten aus einem solchen Verfahren bei Scheidung.
- Minijobs: Unter bestimmten Voraussetzungen anteilig.
- Rentensplitting: Zeiten aus einem solchen Verfahren zwischen Ehepartnern.
- Ersatzzeiten: Beispielsweise Zeiten politischer Verfolgung in der DDR.
Sollten Sie die erforderlichen drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren nicht erbracht haben, beispielsweise wegen Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit, kann dieser Zeitraum rückwirkend verlängert werden, indem die beitragsfreien Zeiten herausgerechnet werden. Für bestimmte Jahrgänge vor 1984 existieren Sonderregelungen, die auch bei Nichterfüllung der drei Pflichtjahre Rentenansprüche sichern können, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist und die restlichen Monate mit anrechenbaren Zeiten belegt sind.
Ausnahmen von der Wartezeit
In bestimmten Fällen entfallen die Fünfjahres-Wartezeit und die Drei-Jahres-Pflichtbeitragszeit:
- Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Hier genügt in der Regel ein einziger Beitrag, sofern Sie zum Unfall- oder Krankheitszeitpunkt versicherungspflichtig waren. Andernfalls sind zwölf Monate Pflichtbeiträge in den zwei Jahren davor erforderlich.
- Wehrdienst-, Zivildienstbeschädigung oder politische Haft: Ebenfalls genügen hier oft schon geringe Beitragszeiten.
- Ausbildung: Werden Sie innerhalb von sechs Jahren nach Ausbildungsende voll erwerbsgemindert und haben in den zwei Jahren davor mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge gezahlt, können Sie die Rente erhalten. Die Zwei-Jahres-Frist kann sich für Ausbildungszeiten verlängern.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Sie haben Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung täglich weniger als drei Stunden in irgendeiner Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Dies wird durch ärztliche Gutachten festgestellt.
Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderung
Grundsätzlich gelten Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder ähnlichen Einrichtungen tätig sind und aufgrund ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sind, als voll erwerbsgemindert. Haben Sie die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erfüllt, können Sie dennoch eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, wenn Sie eine Wartezeit von 20 Jahren erfüllen (z.B. durch 20 Jahre Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen) und durchgehend voll erwerbsgemindert waren.
Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst
Seit dem 1. Januar 2023 gelten für Erwerbsminderungsrenten neue, dynamische Hinzuverdienstgrenzen. Die starre jährliche Grenze von 6.300 Euro ist entfallen. Die Mindestgrenzen für 2025 betragen 39.322,50 Euro für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und 19.661,25 Euro für Renten wegen voller Erwerbsminderung.
Wichtig ist jedoch: Jeder Hinzuverdienst muss Ihrem festgestellten Leistungsvermögen entsprechen. Überschreiten Sie dies, kann der Rentenanspruch trotz Einhaltung der finanziellen Grenzen entfallen. Informieren Sie sich daher unbedingt vor Aufnahme einer Nebentätigkeit über die möglichen Auswirkungen auf Ihre Rente.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten Sie, wenn Sie täglich noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden arbeiten können. Diese Rente ist halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente und soll Ihre Einkünfte aus einer Teilzeittätigkeit aufstocken.
Teilzeitarbeit und Einkommen
Ihr Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit wird auf die Rente angerechnet und kann zu einer Kürzung oder sogar zum Ruhen der Rente führen, wenn die individuell ermittelte Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Auch der zeitliche Umfang Ihrer Tätigkeit spielt eine Rolle; Sie dürfen bei teilweiser Erwerbsminderung weniger als sechs Stunden täglich arbeiten.
Wenn keine Teilzeitarbeit verfügbar ist
Sollten Sie keine passende Teilzeitarbeitsstelle finden und arbeitslos sein, obwohl Sie medizinisch nur teilweise erwerbsgemindert sind, können Sie unter Umständen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten.
Sonderregelungen für Geburtsjahrgänge bis 1961
Für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gilt eine Vertrauensschutzregelung. Sie können bei Berufsunfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, wenn sie im bisherigen Beruf nicht mehr oder nur noch eingeschränkt (weniger als sechs Stunden täglich) arbeiten können, aber für eine andere Tätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar wären. Diese andere Tätigkeit muss zumutbar sein und auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sein. Eine erfolgreich absolvierte berufliche Rehabilitation macht eine Tätigkeit grundsätzlich zumutbar.
Lassen Sie sich beraten!
Die Deutsche Rentenversicherung bietet umfassende Beratung, um Ihre individuelle Situation zu klären und den bestmöglichen Weg zu finden. Nutzen Sie die Möglichkeit eines persönlichen Gesprächs, um alle Ihre Fragen zur Erwerbsminderungsrente zu beantworten. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin oder nutzen Sie die Beratungsstellensuche für eine Anlaufstelle in Ihrer Nähe.
Mehr Informationen
Weitere Details und Formulare finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung. Informieren Sie sich über passende Broschüren, die Ihnen zusätzliche Einblicke in spezifische Themenbereiche rund um die Rente geben können.

