Lebensversicherung übertragen: Was Sie wissen müssen

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)

Eine Lebensversicherung ist ein komplexes Finanzprodukt, an dem mehrere Parteien beteiligt sein können: die versicherte Person, der Bezugsberechtigte und der Versicherungsnehmer. Häufig vereint eine Person mehrere dieser Rollen, doch es ist auch möglich, die Rollen des Bezugsberechtigten oder des Versicherungsnehmers auf eine andere Person zu übertragen. Diese Entscheidungshoheit liegt beim ursprünglichen Versicherungsnehmer. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte, die bei der Übertragung einer Lebensversicherung zu beachten sind.

Die Übertragung einer Lebensversicherung bedeutet, dass der bisherige Versicherungsnehmer seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an eine neue Person abtritt. Der neue Versicherungsnehmer übernimmt den Vertrag zu den bestehenden Konditionen. Dies kann sinnvoll sein, beispielsweise wenn ein Elternteil die Verantwortung für den Vertrag auf ein Kind übertragen möchte, das später auch von der Versicherungsleistung profitieren soll. Es ist auch möglich, dass der neue Versicherungsnehmer gleichzeitig der Bezugsberechtigte ist.

Übertragung der Lebensversicherung: So funktioniert’s

Wenn Sie eine Lebensversicherung übertragen möchten, setzen Sie eine neue Person als Versicherungsnehmer ein. Diese Person tritt vollständig in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Vertrages ein. Das bedeutet, sie ist fortan für die Zahlung der Prämien verantwortlich, hat aber auch die Verfügungsgewalt über den Vertrag. So kann der neue Versicherungsnehmer beispielsweise über eine vorzeitige Kündigung entscheiden oder, falls die Vertragsbedingungen dies zulassen, den Bezugsberechtigten ändern.

Eine häufige Konstellation ist die Übertragung einer Lebensversicherung auf ein Kind oder den Partner, die auch im Versicherungsfall die Leistung erhalten sollen. Der Prozess der Übertragung wird rechtlich als Schenkung betrachtet. Dies hat zur Folge, dass der neue Versicherungsnehmer unter Umständen Schenkungssteuer zahlen muss, gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, die Lebensversicherung zu verkaufen.

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Zustimmung der versicherten Person: Wann ist sie notwendig?

Die Notwendigkeit der Zustimmung der versicherten Person hängt von der Art der Lebensversicherung ab. Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person dieselbe Person, kann sie alle Entscheidungen eigenständig treffen. Wenn es sich jedoch um zwei verschiedene Personen handelt, muss bei einer Übertragung die Zustimmung der versicherten Person eingeholt werden – jedoch nur unter bestimmten Umständen.

Betrachten wir ein Beispiel: Frau Müller hat eine Risikolebensversicherung auf das Leben ihres Mannes, Herrn Müller, abgeschlossen. Als Bezugsberechtigter ist ihr gemeinsamer Sohn, Tim, eingesetzt. Frau Müller zahlt die Prämien, und Tim würde die Versicherungssumme erhalten, falls Herr Müller versterben sollte. Wenn Frau Müller nun ihren Sohn Tim als neuen Versicherungsnehmer einsetzen möchte, ist die ausdrückliche Zustimmung von Herrn Müller als versicherter Person zwingend erforderlich. Dies gilt ebenso, wenn sie lediglich den Bezugsberechtigten wechseln möchte.

Die Situation ändert sich grundlegend bei einer Erlebensfallversicherung. Hier wird die Leistung nicht im Todesfall, sondern bei Erleben eines bestimmten Datums durch die versicherte Person ausgezahlt. In diesem Fall kann Frau Müller die Lebensversicherung übertragen oder den Bezugsberechtigten ändern, ohne die Zustimmung ihres Mannes einholen zu müssen.

Der Grund für diese Unterscheidung liegt in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Juni 2018. Der BGH urteilte, dass die versicherte Person nur bei einer Todesfallversicherung ein Mitspracherecht hat. Dies dient dem Schutz, da bei einer Todesfallversicherung ein potenzielles erhöhtes Interesse des neuen Versicherungsnehmers oder Bezugsberechtigten am vorzeitigen Ableben der versicherten Person bestehen könnte. Bei einer Erlebensfallversicherung hingegen liegt es im Interesse aller Beteiligten, dass die versicherte Person den vereinbarten Zeitpunkt erlebt, weshalb hier kein erhöhtes Risiko für die versicherte Person entsteht und ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

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Die Übertragung einer Lebensversicherung kann eine sinnvolle strategische Entscheidung sein, erfordert aber ein genaues Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und der jeweiligen Vertragsart. Es ist ratsam, sich im Zweifel rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle Schritte korrekt und im besten Interesse aller Beteiligten erfolgen. Eine sorgfältige Prüfung der Vertragsbedingungen und die Berücksichtigung steuerlicher Aspekte sind unerlässlich.

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)Jan Frederik Strasmann, LL. M. ist seit 2014 als Rechtsanwalt zugelassen. Er studierte in Bremen, absolvierte sein Referendariat am OLG Celle und erwarb seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Sein Fachgebiet umfasst insbesondere das Wettbewerbs-, Verbraucher- und IT-Recht.