Die Deutsche Rentenversicherung fordert Versicherte, die in das gesetzliche Rentensystem eingezahlt haben, unweigerlich zur Klärung ihrer Versicherungszeiten auf. Dieser Prozess, bekannt als „Kontenklärung“, ist entscheidend für die korrekte Berechnung Ihrer zukünftigen Rente. Häufig erhalten Sie die Aufforderung zum 43. Lebensjahr, sofern Ihre Adresse bekannt ist und noch keine Klärung stattgefunden hat. Auch bei einer Scheidung, im Rahmen des Versorgungsausgleichs, ist eine Kontenklärung notwendig. Es ist jedoch jederzeit möglich, proaktiv Kontakt mit der Rentenversicherung aufzunehmen, um ungeklärte Zeiten nachträglich ergänzen zu lassen.
Automatische Datenübermittlung durch Dritte
Glücklicherweise müssen Sie sich nicht um jede einzelne Versicherungszeit kümmern. Arbeitgeber übermitteln automatisch Ihre Jahresentgelthöhe, die Agentur für Arbeit meldet Bezugszeiten von Arbeitslosengeld, Krankenkassen Daten zu Krankengeldzahlungen und Jobcenter informieren über Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II. Auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes werden erfasst. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, diese automatisch übermittelten Daten auf Korrektheit zu überprüfen. Achten Sie dabei auf die korrekten Anfangs- und Enddaten sowie die gemeldete Beitragshöhe. Vergleichen Sie die Angaben im Versicherungsverlauf, der Ihnen zugesandt wird, mit Ihren Lohnsteuerjahresabrechnungen oder den Meldebescheinigungen der Behörden. Bei Unstimmigkeiten sollten Sie umgehend Kontakt mit der Rentenversicherung aufnehmen und gegebenenfalls den Kontenklärungsantrag (Formular V0100) stellen.
Übersicht über den Versicherungsverlauf
Nicht automatisch erfasste Versicherungszeiten
Bestimmte Versicherungszeiten sind für die Rentenberechnung von Bedeutung, werden der Rentenversicherung jedoch nicht automatisch mitgeteilt. Um diese berücksichtigen zu lassen, müssen Sie aktiv deren Anerkennung beantragen und entsprechende Nachweise erbringen. Dazu gehören in der Regel:
1. Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuch ab dem 17. Lebensjahr
Zeiten des Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs ab dem 17. Geburtstag gelten als sogenannte Anrechnungszeiten. Diese tragen zwar oft nur geringfügig zur Rentenhöhe bei, sind jedoch für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit von 35 Jahren relevant, welche für bestimmte vorgezogene Altersrenten (z.B. Altersrente für langjährig Versicherte) notwendig ist. Als Nachweis genügt in der Regel das Abschlusszeugnis. Besuchszeiten vor dem 17. Geburtstag werden nicht berücksichtigt, und die Anrechnung ist auf maximal 8 Jahre begrenzt. Für darüberhinausgehende Zeiten besteht unter Umständen die Möglichkeit einer Nachzahlung bis zum 45. Lebensjahr.
2. Berufliche Ausbildungszeiten (mit Bezug von Ausbildungsvergütung)
Obwohl die Zeiten der beruflichen Ausbildung meist als Pflichtbeitragszeiten erfasst werden, können sie zu einer niedrigeren Rentenhöhe führen, da die Ausbildungsvergütung oft unter dem Durchschnitt liegt. Um dem entgegenzuwirken, schreibt der Gesetzgeber für maximal drei Jahre zusätzliche Rentenpunkte gut. Dies geschieht jedoch nur, wenn der Rentenversicherungsträger über die absolvierte Ausbildung informiert ist. Steht im Versicherungsverlauf der Vermerk „Pflichtbeitragszeit für Berufsausbildung“, ist keine weitere Aktion nötig. Andernfalls sollten Sie Ihren Ausbildungsvertrag oder Gesellen-/Gehilfenbrief einreichen.
3. Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes in Deutschland)
Für die Erziehung eines Kindes in Deutschland werden Rentenzeiten gutgeschrieben. Für 36 Monate nach der Geburt erhält ein Elternteil die Kindererziehungszeit, die rentenrechtlich wie Beitragszahlungen eines Durchschnittsverdieners wirkt. Bis zum 10. Lebensjahr des Kindes gilt die Kinderberücksichtigungszeit, die für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit und unter bestimmten Umständen auch für die Rentenhöhe relevant ist. Diese Zeiten werden in der Regel dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat; bei gleicher Erziehungshälfte der Mutter. Als Nachweis dient die Geburtsurkunde des Kindes. Wurden Kinder im Ausland erzogen, entfallen die Voraussetzungen für diese Zeiten. Allerdings können für Schwangerschafts- und Mutterschutzfristen bei im Ausland geborenen Kindern Anrechnungszeiten gutgeschrieben werden.

4. Auslandszeiten (EU-Länder und Länder mit Sozialversicherungsabkommen)
Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und zahlreichen Ländern (alle EU-Staaten sowie weitere wie Australien, Kanada, USA etc.) stellen sicher, dass im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Erfüllung von Mindestversicherungszeiten in Deutschland angerechnet werden und sich positiv auf die Rentenhöhe auswirken können. Die Rentenzahlungen erfolgen jedoch weiterhin getrennt durch die jeweiligen Länder. Ein Vorteil der Abkommen ist, dass ein Rentenantrag in einem Land automatisch auch den Antrag im anderen Land auslöst, was den Aufwand für Antragsteller reduziert.
Geltendmachung von Zeiten über den Kontenklärungsantrag (V0100)
Um die genannten Zeiten in Ihrem Versicherungsverlauf ergänzen zu lassen, ist der Ausfüllen des Hauptantrags V0100 unerlässlich. Je nach Art der geltend zu machenden Zeiten sind zusätzliche Formulare auszufüllen:
- Frage 3.1 (Beitragszeiten): Hier geben Sie fehlende Beitragszeiten an, falls Meldungen unvollständig, fehlerhaft oder in falscher Höhe erfolgt sind. Nachweise über abgezogene Beiträge sind hilfreich.
- Frage 3.2 (V0700): Bei Arbeitszeiten in der ehemaligen DDR ist zusätzlich das Formular V0700 erforderlich.
- Fragen 4.1 – 4.5.1 (Auslandszeiten): Angaben zu im Ausland zurückgelegten Zeiten oder Wohnsitzen sind hier zu machen.
- Frage 5.1 (V0410): Für Anrechnungszeiten wie Schul-, Studienzeiten oder Mutterschutzfristen füllen Sie das Formular V0410 aus.
- Frage 6.1 (V0800/V0805): Zur Anerkennung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten sind die Formulare V0800 und ggf. V0805 (bei gemeinsamer Erziehung) mit Angaben zu den Kindern und deren Erziehung auszufüllen.
- Frage 7.1 (Berufsausbildung): Wenn die Angabe „Pflichtbeitragszeit für Berufsausbildung“ fehlt, machen Sie hier Angaben zu Ihrer Ausbildung.
Die Antragsformulare können sowohl online über den Online-Service der Deutschen Rentenversicherung als auch postalisch eingereicht werden. Bei Unsicherheiten oder besonderen Fallkonstellationen bietet eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung kostenlose Unterstützung bei der Antragstellung.
