Viele Kunden möchten ihre Universa Lebensversicherung Kündigen. Doch ist eine Kündigung wirklich die beste Option, um finanzielle Verluste zu vermeiden? Dieser Artikel beleuchtet die häufigsten Gründe für eine Kündigung, die geltenden Fristen und erklärt, warum ein Widerruf oft die lukrativere Alternative darstellt.
1 Die häufigsten Gründe für die Kündigung einer Lebensversicherung
Statistiken zeigen, dass ein erheblicher Teil der Lebensversicherungen vorzeitig beendet oder ruhend gestellt wird. Anfang 2022 war etwa jede dritte Police nicht mehr aktiv bespart. Die Gründe hierfür sind vielfältig, doch lassen sich die häufigsten drei wie folgt zusammenfassen:
- Hohe Abschluss- und Verwaltungskosten: Insbesondere in den Anfangsjahren eines Vertrages fallen erhebliche Kosten an. Angesichts der aktuellen Niedrigzinsphase lassen sich diese Kosten oft über die gesamte Vertragslaufzeit nicht mehr ausgleichen, und die erzielte Rendite steht in keinem Verhältnis zu den Gebühren.
- Niedrige Überschüsse und Zinsen: Der von der Europäischen Zentralbank vorgegebene Leitzins wirkt sich direkt auf die Garantieverzinsung von Lebensversicherungen aus. Dies führt dazu, dass Kunden weniger Überschussbeteiligungen erhalten, da ein Großteil der Gewinne für höher verzinste Altverträge zurückgestellt werden muss.
- Fehlende Flexibilität: Anders als bei vielen anderen Anlageprodukten ist eine Kapitallebensversicherung unflexibel. Ein Wechsel des Anbieters oder eine Anpassung der Anlagebedingungen sind nicht ohne Weiteres möglich, sodass Kunden oft gezwungen sind, ungünstige Konditionen in Kauf zu nehmen.
Angesichts dieser Nachteile raten Experten vom Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Garantiezins ab, da diese Produkte für den Vermögensaufbau heute nicht mehr geeignet sind und als “Geldfresser” gelten. Reine Risikoversicherungen wie die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) bleiben jedoch weiterhin sinnvoll, da sie existenzielle Risiken absichern.
2 Kündigungsfristen: Außerordentliche und ordentliche Kündigung
Verträge mit der Universa Lebensversicherung können sowohl außerordentlich als auch ordentlich gekündigt werden. Die Regelungen hierzu finden sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Außerordentliche Kündigung
Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt vor, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht, ohne zusätzliche Leistungen anzubieten, oder wenn der Leistungsumfang bei gleichbleibenden Beiträgen eingeschränkt wird (§ 40 VVG). Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor der Anpassung über diese Änderungen und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht informieren. Die Kündigung muss dann bis zum Wirksamwerden der Anpassung erfolgen. Bei Lebensversicherungen ist dieses Recht oft nur relevant, wenn zusätzliche Bausteine wie ein BU-Schutz betroffen sind. Die Folgen einer außerordentlichen Kündigung sind in der Regel identisch mit denen einer ordentlichen Kündigung, das heißt, der Versicherer zahlt den Rückkaufswert aus.
Ordentliche Kündigung
Wenn kein Sonderkündigungsrecht besteht, kann die Universa Lebensversicherung ordentlich zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden (§ 168 Abs. 1 VVG). Die Versicherungsperiode entspricht in der Regel nicht dem Kalenderjahr, sondern beginnt mit dem Abschluss der Police. Die Kündigungsfrist beträgt ein bis drei Monate zum Ende der Versicherungsperiode und wird in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgelegt. Bei der Universa Lebensversicherung ist üblicherweise eine dreimonatige Kündigungsfrist zu beachten. Entscheidend für die Fristeinhaltung ist der Eingang der Kündigung beim Versicherer.
Beispielrechnung zur Fristwahrung:
- Abschluss der Police am 01.08.; Versicherungsperiode endet am 31.07. des Folgejahres. Kündigung muss spätestens am 30.04. beim Versicherer eingehen.
- Wurde vereinbart, dass die erste Periode nur vom 01.08. bis 31.12. läuft und die zweite am 01.01. beginnt, endet das Versicherungsjahr danach immer am 31.12. Kündigung muss bis spätestens 30.09. eingehen.
Es ist ratsam, die genauen Fristen und Vereinbarungen in den AVB und im Versicherungsschein zu prüfen.
3 Form und Inhalt des Kündigungsschreibens
Für die Kündigung einer Lebensversicherung ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben. Kündigungen per E-Mail sind daher unwirksam. Um den Zugang der Kündigung beim Versicherer beweisen zu können, empfiehlt sich der Versand per Einschreiben oder Fax mit Sendeprotokoll.
Das Kündigungsschreiben sollte mindestens folgende Punkte enthalten:
- Persönliche und Vertragsdaten: Vollständiger Name, Adresse, Kunden- und Versicherungsnummer.
- Eindeutige Kündigungserklärung: Verwendung des Begriffs “Kündigung”.
- Kündigungsgrund: Nur bei außerordentlicher Kündigung erforderlich.
- Kündigungstermin: Angabe des konkreten Datums oder “zum nächstmöglichen Zeitpunkt”.
- Bitte um Bestätigung: Aufforderung zur Berechnung und Auszahlung des Rückkaufswertes sowie Angabe der Bankverbindung.
- Persönliche Unterschrift.
Die Universa Lebensversicherung, wie die meisten Versicherer, verlangt die Einhaltung der Schriftform.
4 Versicherungsnehmer verstorben: Was gilt bei der Kündigung?
Tritt der Tod des Versicherungsnehmers ein, bevor der vertragliche Auszahlungszeitpunkt erreicht ist, wird die Lebensversicherung nicht einfach aufgelöst und löst auch kein Sonderkündigungsrecht aus. Stattdessen geht der Vertrag als übertragbares Vermögen auf die Erben über. Die Erben treten in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein und können die Police verkaufen, verschenken oder kündigen.
Bei einer Kündigung durch die Erben sind folgende Punkte zusätzlich zu beachten:
- Einreichung eines Nachweises der Erbschaft (z. B. Erbschein).
- Gegebenenfalls Anpassung des Bezugsrechts.
- Änderung der Bankverbindung für die Auszahlung des Rückkaufswertes.
5 Auszahlung des Rückkaufswertes nach Kündigung
Nach der Kündigung berechnet der Versicherer den Rückkaufswert. Dieser wird in der Regel erst am Ende der Versicherungsperiode nach dem Stichtagsprinzip ermittelt, was zu einer Wartezeit bis zur Auszahlung führt. Die Berechnung basiert vereinfacht auf der Formel:
Rückkaufswert = Summe der Beiträge – Abschluss- und Verwaltungskosten + Überschüsse und Zinsen – Stornopauschale
Ein Abzug einer Stornopauschale ist nur zulässig, wenn diese angemessen, beziffert und im Voraus vereinbart wurde. Der Rückkaufswert muss mindestens 50 Prozent der eingezahlten Prämien betragen.
6 Universa Lebensversicherung kündigen – oder widerrufen?
Die Kündigung ist zwar der bekannteste Weg, eine Lebensversicherung loszuwerden, jedoch oft mit erheblichen finanziellen Verlusten verbunden. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Bei einer eingezahlten Summe von 15.000 Euro und erhaltenen Zinsen von 1.200 Euro können nach Abzug von Kosten und Stornopauschalen ein Rückkaufswert von 11.600 Euro und somit ein Verlust von 3.400 Euro resultieren.
Der Widerruf als vorteilhafte Alternative
Ein Widerruf ist grundsätzlich innerhalb der ersten 30 Tage nach Zugang der Vertragsunterlagen möglich, sofern der Versicherer korrekt über das Widerrufsrecht belehrt hat (§§ 8 Abs.1 und 152 Abs.1 VVG). Ist die Widerrufsbelehrung jedoch fehlerhaft oder unvollständig, besteht ein unbefristetes Widerrufsrecht. Dies betrifft insbesondere viele Verträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden.
Vorteile des Widerrufs gegenüber der Kündigung:
- Auszahlung des Garantiezinses plus der erzielten Rendite.
- Sofortige Wirksamkeit ohne Wartezeit bis zum Ende der Versicherungsperiode.
- Kein Abzug von Abschluss- und Stornokosten; Verwaltungskosten werden in der Regel ebenfalls nicht berechnet.
Im Vergleich zur Kündigung können Kunden durch einen Widerruf oft bis zu 150 Prozent ihrer Beiträge zurückerhalten, was einem Mehrwert von mehreren tausend Euro entsprechen kann.
7 Kostenfreie Prüfung durch Experten
Um die Nachteile einer Kündigung zu vermeiden, empfiehlt sich die Prüfung eines möglichen Widerrufs. Dienstleister wie helpcheck bieten eine kostenfreie Prüfung der Police durch erfahrene Partneranwälte an. Bei erfolgreichem Widerruf wird eine Forderung beim Versicherer geltend gemacht, notfalls auch gerichtlich. Sollte kein Mehrwert entstehen, sind die Leistungen für den Kunden kostenfrei. Bei erfolgreicher Durchsetzung fällt lediglich ein Erfolgshonorar auf die Differenz an, sodass der Kunde kein Kostenrisiko trägt.
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