Förderrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich

Die oberösterreichische Landesregierung hat die “Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich” erlassen, basierend auf dem § 7 Abs. 2 Oö. Umweltschutzgesetz. Diese Richtlinien orientieren sich an den bundesweiten “Investitionsförderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung im Inland” und berücksichtigen europäische Verordnungen zur Gruppenfreistellung von Beihilfen, insbesondere im Bereich Umweltschutz, Agrar- und Forstsektor sowie ländliche Gebiete.

§ 1 Allgemeine Zielsetzungen

Das Hauptziel der Umweltförderung in Oberösterreich ist der Schutz von Umwelt und menschlicher Gesundheit. Dies soll durch einen effizienten Einsatz von Energie und Ressourcen, die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger und biogener Rohstoffe sowie durch Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen, umweltbelastenden Emissionen und Abfällen erreicht werden. Die Förderung soll Anreize für Umweltschutzmaßnahmen schaffen, die sich nicht schnell genug wirtschaftlich amortisieren, oder die erhöhten Kosten für solche Investitionen abfedern. Zudem wird auf eine breite technologische Streuung und einen effizienten Mitteleinsatz Wert gelegt.

§ 2 Klima- und Energiepolitische Zielsetzungen

Im Einklang mit nationalen und europäischen Klimazielen bis 2030 und darüber hinaus, zielt die Förderung darauf ab, Maßnahmen zu unterstützen, die zur Klimaneutralität Österreichs bis 2040 und der EU bis 2050 beitragen. Dies schließt die spezifischen energie- und klimastrategischen Planungen des Landes Oberösterreich mit ein. Die Umweltförderung dient als wichtiges Instrument zur kosteneffizienten Umsetzung der Klimaneutralitätsziele.

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§ 3 Begriffsbestimmungen

Die Richtlinien definieren eine Reihe von Schlüsselbegriffen, darunter Unionsnormen, Investitionen, erneuerbare Energiequellen, Biomasse, Biokraftstoffe, biogene Abfälle, öko-innovative Investitionen, Energieeffizienz, Ressourceneffizienz und KMU (kleine und mittlere Unternehmen). Diese Definitionen sind entscheidend für die Auslegung und Anwendung der Förderungsbestimmungen.

§ 4 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden verschiedene Arten von Investitionen und Maßnahmen, die auf die Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen abzielen. Dazu gehören:

  • Investitionen zur Reduzierung klimarelevanter Gase (Energieeinsparung, erneuerbare Energieträger, Fernwärme/-kälte, biogene Rohstoffe).
  • Investitionen zur Verringerung sonstiger Luftverunreinigungen.
  • Investitionen zur Steigerung der Ressourceneffizienz und Förderung der Kreislaufwirtschaft (Rohstoffreduktion, Abfallverwertung, Sortieranlagen für Kunststoffverpackungen).
  • Investitionen zur Verringerung von Umweltbelastungen durch Lärm.
  • Öko-innovative Investitionen und damit verbundene immaterielle Leistungen.

Auch laufende Kosten im Zusammenhang mit bestimmten öko-innovativen und anderen Investitionen können unter bestimmten Bedingungen gefördert werden.

§ 5 Voraussetzungen

Die Gewährung einer Förderung ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Maßnahme muss dem Stand der Technik und unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen.
  • Es muss eine generelle Entlastung der Umwelt im Inland gewährleistet sein.
  • Die Maßnahme darf keine Verschlechterung der Arbeitsumwelt verursachen.
  • Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden.
  • Die Einhaltung von Gleichbehandlungs- und Behindertengesetzen ist zu beachten.
  • Bei Kraft-Wärme-Kopplungen müssen die Kriterien der EU-Energieeffizienzrichtlinie erfüllt sein.
  • Bei biogenen Brennstoffen sind Nachhaltigkeitskriterien einzuhalten.
  • Bei öko-innovativen Investitionen müssen Neuheit, wesentliche Verbesserung und ein höheres Umweltrisiko nachgewiesen werden.

Zusätzliche Voraussetzungen können vom Land Oberösterreich festgelegt werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 6 Förderungswerber:in

Anträge können von natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften für Maßnahmen gemäß § 4 gestellt werden.

§ 7 Konsortialförderung

Die Förderung durch mehrere öffentliche Rechtsträger ist zulässig. Eine Abstimmung mit anderen Förderstellen ist vorgesehen, um Mehrfachförderungen zu vermeiden. Antragsteller müssen über beabsichtigte oder laufende Anträge bei anderen Förderinstitutionen informieren.

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§ 8 Förderungsansuchen und Unterlagen

Anträge sind auf den von der zuständigen Stelle bereitgestellten Formularen einzureichen und mit den erforderlichen Unterlagen zu ergänzen. Bei beihilfenrechtlich relevanten Förderungen sind spezifische Angaben zum Unternehmen und zur Maßnahme erforderlich.

§ 9 Ermittlung der förderbaren Kosten

Die förderbaren Kosten werden primär als umweltrelevante Mehrkosten der Investition ermittelt, basierend auf dem Stand der Technik und unionsrechtlichen Vorgaben. Bei Investitionen in erneuerbare Energien wird eine Anlage auf fossiler Basis als Referenz herangezogen. Die Ermittlung kann auch auf Basis umweltrelevanter Investitionskosten erfolgen oder im Rahmen von Bieterverfahren vereinfacht werden.

§ 10 Ausmaß der Förderung

Die Förderungshöhe richtet sich nach verschiedenen Kriterien und darf bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten. Für Wettbewerbsteilnehmer beträgt die maximale Förderung in der Regel 50 % der umweltrelevanten Investitionskosten. Für öko-innovative Investitionen und bestimmte andere Maßnahmen sind höhere Sätze möglich. Für Nicht-Wettbewerbsteilnehmer gelten ebenfalls spezifische Obergrenzen. Die Umsatzsteuer ist in der Regel keine förderbare Ausgabe, es sei denn, sie ist für den Antragsteller endgültig und tatsächlich zu tragen.

§ 11 Art der Förderung

Die Förderung kann als Investitionszuschuss oder als Kombination aus Investitionszuschuss und Zuschuss zu laufenden Kosten gewährt werden. Die Auszahlung erfolgt nach Durchführung der Endabrechnung oder in Teilbeträgen. Bei EU-kofinanzierten Vorhaben können Bieterverfahren zur Anwendung kommen.

§ 12 Förderungserklärung

Die Gewährung einer Förderung erfolgt durch eine schriftliche Zusicherung, die alle relevanten Details wie Rechtsgrundlage, Förderungsgegenstand, Ausmaß, Bedingungen und Auszahlungsmodus enthält. Die Förderungsnehmer müssen der Zusicherung zustimmen und sich zur Einhaltung von Auflagen und Kontrollen verpflichten.

§ 13 Durchführung, Abrechnung und Kontrolle

Die Förderungsnehmer sind verpflichtet, die Maßnahme fristgerecht durchzuführen, Änderungen unverzüglich zu melden und detaillierte Abrechnungen sowie Endberichte vorzulegen. Kontrollen durch zuständige Organe sind zu gestatten.

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§ 14 Einstellung und Rückforderung der Förderung

Eine gewährte Förderung kann zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen nicht eingehalten wurden, die Mittel widmungswidrig verwendet wurden, die Maßnahme nicht durchgeführt wurde oder der ökologische Erfolg ausbleibt. Die Rückforderungszinsen sind gesetzlich geregelt.

§ 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Diese Richtlinien treten mit dem 25. Juli 2022 in Kraft und ersetzen die Förderungsrichtlinien 2015. Für bis dahin eingereichte Anträge gelten die alten Richtlinien, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die neuen Richtlinien treten mit dem Auslaufen der entsprechenden EU-Verordnungen außer Kraft.