Das Studium ist eine prägende Zeit, in der die Weichen für die berufliche Zukunft gestellt werden. Doch was viele nicht wissen: Auch die Studienzeit selbst kann für die spätere Rente von Bedeutung sein. Darüber hinaus sind Nebenjobs und Praktika während des Studiums häufig notwendig, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Dieser Artikel beleuchtet, wie sich Studienzeiten und studentische Erwerbstätigkeiten auf die Rentenansprüche auswirken und welche Regelungen dabei zu beachten sind.
Studienzeiten als rentenrechtliche Zeiten
Die Zeit, die Studierende an einer Fachhochschule, Hochschule oder Universität verbringen, zählt grundsätzlich als Anrechnungszeit, sofern sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert wurde. Ein Studienabschluss ist dabei keine Voraussetzung; entscheidend ist lediglich die nachweisbare Studiendauer. Maximal können insgesamt acht Jahre für Schul- und Studienzeiten angerechnet werden. Diese Anrechnungszeiten fließen in die Erfüllung von Wartezeiten ein, wie beispielsweise die 35-jährige Wartezeit für eine Rente für besonders langjährig Versicherte. Zudem werden sie bei der Rentenberechnung berücksichtigt, auch wenn in dieser Phase keine direkten Rentenbeiträge gezahlt wurden. Für Schul- und Studienzeiten, die ab dem 16. Geburtstag anfallen und nicht anderweitig angerechnet werden, besteht die Möglichkeit, bis zum 45. Geburtstag freiwillige Rentenbeiträge nachzuzahlen, um diese Lücken zu schließen.
Studentenjobs und ihre Auswirkungen auf die Rente
Viele Studierende finanzieren ihr Studium durch Nebenjobs während des Semesters oder in der vorlesungsfreien Zeit. Hierbei ist zwischen Dauerbeschäftigung, Aushilfsjobs und Praktika zu unterscheiden, da diese unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben.
Dauerbeschäftigung und Minijobs
Eine Dauerbeschäftigung mit einem Verdienst von bis zu 603 Euro pro Monat gilt als Minijob. Seit 2013 unterliegen Minijobs der Rentenversicherungspflicht. Das bedeutet, dass Minijobber vollwertige Beitragszeiten für ihre Rente erwerben und auch Ansprüche auf Leistungen zur Prävention, Rehabilitation sowie auf Riester-Rente geltend machen können. Der Eigenanteil des Minijobbers an den Rentenversicherungsbeiträgen ist gering; der Großteil wird vom Arbeitgeber getragen. Von den insgesamt 18,6 Prozent Beitragssatz zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent, während der Arbeitnehmer nur die Differenz zum vollen Satz (derzeit 3,6 Prozent) leistet. Für Minijobs in Privathaushalten gelten abweichende Prozentsätze.
Bei Verdiensten, die über 603 Euro im Monat liegen, aber das Studium noch Vorrang hat (maximal 20 Stunden pro Woche), besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht jedoch Versicherungspflicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich hierbei die Beiträge. Fällt das Studium hinter die Erwerbstätigkeit zurück (mehr als 20 Stunden pro Woche), greift die allgemeine Sozialversicherungspflicht.
Im sogenannten Übergangsbereich (Midijobs), bei Verdiensten zwischen 603 und 2.000 Euro, zahlen Arbeitnehmer geringere Beiträge, während das sozialversicherungspflichtige Entgelt entsprechend gemeldet wird, um Rentenansprüche zu sichern.
Aushilfsjobs
Befristete Aushilfsjobs, die auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt sind, sind in der Regel versicherungs- und beitragsfrei, unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Werden jedoch mehrere kurzfristige Aushilfsjobs kombiniert und überschreitet die Gesamtdauer die genannte Grenze, wird Rentenversicherungspflicht fällig, und die Beiträge werden geteilt. Arbeiten Studierende in den Semesterferien länger als drei Monate, besteht ebenfalls Rentenversicherungspflicht. Die Grenzen für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden erst bei Überschreitung von 26 Wochen pro Jahr relevant.
Praktika und duales Studium
Praktika
Grundsätzlich gelten Praktika im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Bei Praktika, die im Rahmen eines Studiums absolviert werden, gelten je nach Art des Praktikums unterschiedliche Regelungen:
- Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum: Ein solches Praktikum, das Teil der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung ist, führt zur Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung, unabhängig von Arbeitszeit und Verdienst.
- Freiwilliges Zwischenpraktikum: Verdient man hierbei nicht mehr als 603 Euro pro Monat, gilt es als Minijob. Bei höheren Verdiensten ist eine individuelle Beratung ratsam.
- Praktikum vor oder nach dem Studium: Diese Praktika gelten in der Regel als betriebliche Berufsbildung und sind sozialversicherungspflichtig, selbst wenn sie geringfügig sind.
Duales Studium
Beschäftigte im Rahmen eines dualen Studiums sind üblicherweise sozialversicherungspflichtig. Über mögliche Besonderheiten oder Ausnahmen sollte man sich bei der Rentenversicherung oder der Krankenkasse erkundigen.
Für Studierende, die neben dem Studium jobben, ist es wichtig, die verschiedenen Regelungen zu Minijobs, Werkstudentenverträgen und Praktika zu kennen, um ihre Rentenansprüche optimal zu gestalten und unerwartete Sozialabgaben zu vermeiden.

