Seit dem 1. Januar 2023 gelten für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen neue, steuerliche Regelungen, die Hauseigentümer und Betreiber von Solaranlagen freuen dürften. Die wichtigste Neuerung ist die Einführung eines Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen, was bedeutet, dass keine Umsatzsteuer mehr auf diese Systeme erhoben wird. Diese Änderung zielt darauf ab, die Verbreitung erneuerbarer Energien weiter zu fördern und die Anschaffung von Solarenergie für Verbraucher attraktiver zu gestalten. Doch welche Anlagen sind betroffen und welche Leistungen fallen unter diese neue Regelung?
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick: Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, einschließlich Einfamilienhäusern, sowie auf öffentlichen und anderen gemeinwohlorientierten Gebäuden installiert werden. Eine entscheidende Voraussetzung ist, dass die installierte Leistung der einzelnen Anlage im Marktstammregister 30 Kilowatt (peak) nicht überschreitet. Diese Regelung vereinfacht die Entscheidung für viele Hausbesitzer erheblich und macht die Investition in eine eigene Solaranlage noch lohnenswerter. Die steuerlichen Vorteile von Photovoltaikanlagen sind vielfältig.
Welche Leistungen sind vom Nullsteuersatz abgedeckt?
Neben der eigentlichen Lieferung und Montage der Photovoltaikmodule umfasst der Nullsteuersatz auch zahlreiche Nebenleistungen, die für den optimalen Betrieb der Anlage unerlässlich sind. Dazu zählen beispielsweise die Anmeldung der Anlage im Marktstammregister, die Bereitstellung von Steuerungssoftware, die Montage der Solarmodule, Kabelinstallationen sowie die Lieferung und der Anschluss von Wechselrichtern und Zweirichtungszählern. Auch kleinere Komponenten wie Schrauben, Stromkabel und Befestigungsmaterialien sind inbegriffen.
Darüber hinaus sind auch Kosten für die Ertüchtigung der Dachunterkonstruktion, die Installation eines Taubenschutzes oder Leistungen von Subunternehmern im Rahmen einer “Paketlösung” durch ein Dachdeckerbetrieb eingeschlossen. Sogar die Erneuerung des Zählerschranks, sofern sie vom Netzbetreiber gefordert oder aus technischen Normen für den Betrieb der Anlage notwendig ist, fällt unter den Nullsteuersatz. Bei gebäudeintegrierten Photovoltaikanlagen im Rahmen einer Dachsanierung werden nur die spezifischen Kosten der Photovoltaikanlage begünstigt.
Nicht als Nebenleistungen gelten jedoch Leistungen wie die Demontage von asbesthaltigen Dachplatten oder die Anpassung einer Blitzschutzanlage. Auch die Lieferung von Photovoltaikanlagen durch Bauträger, selbst wenn sie zusammen mit einem Grundstück oder Gebäude erfolgt, unterliegt dem Nullsteuersatz, da es sich um eine eigenständige Leistung handelt.
Wann genau gilt der Nullsteuersatz?
Entscheidend für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist nicht das Bestelldatum oder die Rechnungsstellung, sondern der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Abschluss der Installation der Photovoltaikanlage. Bei einer einheitlichen Werklieferung ist dies in der Regel der Zeitpunkt der Abnahme, der oft mit der Inbetriebnahme zusammenfällt. Eine Rechnung, die nach dem 31. Dezember 2022 ausgestellt wurde, berechtigt nicht zur Anwendung des Nullsteuersatzes für Lieferungen oder Installationen, die vor dem 1. Januar 2023 erfolgten. Der Nullsteuersatz gilt ausschließlich für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 geliefert oder installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung ist nicht möglich.
Weitergabe der Steuerersparnis und Auswirkungen für Betreiber
Grundsätzlich sollen Händler und Handwerker die niedrigere Umsatzsteuer an die Kunden weitergeben, wodurch Photovoltaikanlagen günstiger werden. Die Unternehmen sind zwar nicht dazu verpflichtet, dies wird jedoch stark erwartet. Für die Betreiber bedeutet die Anwendung des Nullsteuersatzes, dass der Kaufpreis der Photovoltaikanlage ab dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr enthält. Ein separater Vorsteuerabzug beim Finanzamt ist somit nicht mehr notwendig. Wirtschaftlich gesehen werden die Betreiber so gestellt, als hätten sie den Vorsteuerabzug bereits geltend gemacht.
Batteriespeicher und weitere Komponenten ebenfalls begünstigt
Die steuerliche Begünstigung erstreckt sich auch auf wesentliche Komponenten für den Betrieb der Photovoltaikanlage. Dazu gehören Batteriespeicher, Energiemanagementsysteme, Wechselrichter sowie die notwendige Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks. Mobile Batteriespeicher sind ebenfalls begünstigt, sofern sie dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern und eine nutzbare Kapazität von mindestens 5 kWh aufweisen. Eine isolierte Umrüstung einer Anlage von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch durch Änderungen im Schaltschrank fällt jedoch nicht unter den Nullsteuersatz. Diese Regelung stärkt die Attraktivität von Solaranlagen ab 2023 steuerfrei nutzen zu können.
Photovoltaikanlagen aus dem Betriebsvermögen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft und dem Unternehmen zugeordnet wurden, auch nachträglich aus dem Unternehmensvermögen entnommen werden. Dies ist möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 Prozent des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Nach einer solchen Entnahme ist ein Vorsteuerabzug für Reparaturen oder sonstige Leistungen nur noch anteilig möglich, basierend auf der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung.
Erweiterung bestehender Anlagen und Balkonkraftwerke
Für Erweiterungen bestehender Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 erfolgen, gilt ebenfalls der Nullsteuersatz für die neu angeschafften Komponenten und deren Installation. Dies gilt auch für sogenannte Balkonkraftwerke, also kleinere Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meist mit einer Steckdose verbunden werden.
Reparaturen und Anzahlungen
Der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage sind ebenfalls begünstigt. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung wesentlicher Ersatzteile fallen jedoch nicht unter den Nullsteuersatz. Bei Anzahlungen gilt: Wurde die Anzahlung vor dem 1. Januar 2023 geleistet, unterliegt sie dem damaligen Regelsteuersatz. Erfolgt die Lieferung oder Installation jedoch nach dem 31. Dezember 2022, gilt der Nullsteuersatz für die gesamte Leistung, einschließlich der Anzahlung.
Kleinunternehmerregelung und Leasingverträge
Die Kleinunternehmerregelung kann auch bei der Anwendung auf Photovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden, sofern die Einnahmen 25.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. In diesem Fall müssen keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben und keine Umsatzsteuer abgeführt werden, allerdings ist auch kein Vorsteuerabzug möglich. Leasing- oder Mietkaufverträge können je nach Ausgestaltung dem Nullsteuersatz unterliegen, wenn sie umsatzsteuerrechtlich als Lieferung eingestuft werden. Die Anmietung von Photovoltaikanlagen selbst unterliegt hingegen dem Regelsteuersatz.
Die neue Regelung zum Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen stellt einen bedeutenden Schritt zur Förderung erneuerbarer Energien dar. Sie vereinfacht die steuerlichen Aspekte und macht die Investition in Solarenergie noch attraktiver für eine breitere Bevölkerungsschicht. Photovoltaik steuerfrei 2022 und die darauf folgenden Regelungen zeigen die positive Entwicklung in diesem Sektor.

