Die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) in Deutschland werden ab 2022 und 2023 steuerlich deutlich vereinfacht und entlastet. Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) bringt weitreichende Änderungen mit sich, die sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer betreffen und den Ausbau erneuerbarer Energien weiter beschleunigen sollen. Diese Neuregelungen können als Meilenstein für die Energiewende betrachtet werden, da sie bürokratische Hürden abbauen und die Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen verbessern. Erfahren Sie mehr über PV-Steuerfrei 2025.
Bisherige steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen
Vor den Neuregelungen wurden Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrachtet. Dies erforderte eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR), was insbesondere bei kleineren Anlagen und geringen Einspeisevergütungen zu einem hohen bürokratischen Aufwand führte. Oftmals war die Gewinnerzielungsabsicht fraglich, was zur Einstufung als “Liebhaberei” führen konnte, wobei die Einkünfte dann nicht der Steuerpflicht unterlagen.
Im Bereich der Umsatzsteuer waren viele Betreiber als Kleinunternehmer eingestuft. Wenn jedoch die Investitionskosten durch den Vorsteuerabzug gedeckt werden sollten, war ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und die Option zur Regelbesteuerung notwendig. Dies band zusätzliche administrative Kapazitäten.
Wesentliche Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2022
Das JStG 2022 sieht eine grundlegende Vereinfachung der Besteuerung von Photovoltaikanlagen vor, die bereits am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und deren Regelungen schrittweise in Kraft treten.
Einkommensteuerliche Entlastung ab 2022
Eine der bedeutendsten Änderungen ist die vollständige Steuerfreiheit für kleinere Photovoltaikanlagen ab dem Veranlagungszeitraum 2022. Dies ist eine direkte Folge der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags, die die ursprünglich für 2023 geplante Regelung um ein Jahr vorzog.
- Umfang der Steuerfreiheit: Die Steuerfreiheit gilt nun zwingend und nicht mehr antragsabhängig. Sie betrifft Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern (inklusive Nebengebäuden wie Garagen und Carports) oder auf Gebäuden, die nicht primär zu Wohnzwecken dienen. Auch für “Mischgebäude” (Wohn- und Gewerbeeinheiten) gilt die Steuerbefreiung, jedoch begrenzt auf 15 kW (peak) pro Einheit. Die Obergrenze für die Steuerbefreiung liegt bei insgesamt 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem. Entdecken Sie mehr über Photovoltaik steuerfrei 2023.
- Unabhängigkeit von der Stromverwendung: Die Steuerbefreiung greift unabhängig davon, ob der erzeugte Strom ins Netz eingespeist, zum Laden von Elektroautos genutzt oder von Mietern verbraucht wird.
- Folgen für die Gewinnermittlung: Bei Betrieben, die ausschließlich steuerfreie Einnahmen aus begünstigten PV-Anlagen erzielen, entfällt die Pflicht zur Gewinnermittlung und zur Abgabe der Anlage EÜR.
- Ausgaben: Ausgaben im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen sind nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Dies betrifft auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die AfA.
- Keine gewerbliche Infektion: Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften führt der Betrieb von PV-Anlagen bis zur genannten Größenordnung nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.
- Hinfälligkeit der Liebhaberei-Frage: Die Debatte um Totalgewinne und Liebhaberei wird durch die Neuregelung ab 2023 obsolet.
Für Bestandsanlagen, die vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen wurden, galten die bisherigen Regelungen bis einschließlich 2021. Ab dem 1.1.2022 sind auch diese Anlagen steuerfrei.
Umsatzsteuerliche Vereinfachung ab 2023
Mit Inkrafttreten am 1.1.2023 erfahren auch die umsatzsteuerlichen Regelungen eine signifikante Vereinfachung. Ein neuer Absatz 3 in § 12 UStG führt einen Nullsteuersatz für die Lieferung, den Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen sowie dazugehörigen Stromspeichern ein.
- Nullsteuersatz: Für die genannten Leistungen gilt künftig ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Dies bedeutet, dass der Nettobetrag dem Bruttobetrag entspricht.
- Anwendung der Kleinunternehmerregelung: Durch den Nullsteuersatz entfällt für viele Betreiber die Notwendigkeit, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Dies reduziert den bürokratischen Aufwand erheblich.
- Umfang der Regelung: Der Nullsteuersatz bezieht sich auf Solarmodule, wesentliche Komponenten sowie Batteriespeicher und deren Installation.
- Begünstigte Anlagen: Die Regelung gilt für PV-Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak), die auf oder in der Nähe von Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden installiert sind.
Auch hier gilt: Für Anlagen, die vor dem 1.1.2023 geliefert oder montiert wurden, bleiben die bisherigen Regelungen und Wahlrechte bestehen. Eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung ist jedoch im Regelfall ratsam. Informieren Sie sich über Photovoltaik Kleinanlage steuerfrei.
Fazit und Ausblick
Die steuerlichen Neuregelungen für kleinere Photovoltaikanlagen stellen einen wichtigen Schritt zur Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland dar. Durch die vollständige Einkommensteuerbefreiung ab 2022 und die Einführung eines Nullsteuersatzes in der Umsatzsteuer ab 2023 werden bürokratische Hürden abgebaut und die Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen verbessert. Dies schafft günstige Rahmenbedingungen für Hausbesitzer, Unternehmen und die Energiewende insgesamt.

