Krankenversicherung für Selbstständige in Deutschland: Sachleistungs- vs. Geldleistungsberechtigung

Die Wahl der richtigen Krankenversicherung ist für Selbstständige in Deutschland von entscheidender Bedeutung, da sie die Art und Weise beeinflusst, wie medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden können. Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) unterscheidet hierbei grundsätzlich zwischen zwei Gruppen von Versicherten: den Sachleistungsberechtigten und den Geldleistungsberechtigten. Diese Unterscheidung hat direkte Auswirkungen auf die Kosten und die Inanspruchnahme von Leistungen wie ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder auch Krankenhausaufenthalten.

Sachleistungsberechtigung: Direkte Leistungserbringung

Wer im drittvorangegangenen Kalenderjahr ein versicherungspflichtiges Einkommen erzielt hat, das, inklusive der obligatorischen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nach dem GSVG, unter einer bestimmten Grenze von 90.300 € lag, gilt als sachleistungsberechtigt. Dies bedeutet, dass Ärzte und andere Leistungserbringer direkt mit dem Sozialversicherungsträger abrechnen. Für den Versicherten ergibt sich daraus eine signifikante finanzielle Entlastung im Moment der Leistungserbringung. Zwar trägt der Patient in der Regel einen kleinen Eigenanteil von 20 % der Kosten (der sich bei aktiver Gesundheitsvorsorge auf 10 % oder 5 % reduzieren kann), doch die Hauptlast der Abrechnung liegt nicht beim Einzelnen. Dies betrifft insbesondere die ärztliche Hilfe, wo der Patient nicht als Privatpatient auftritt.

Geldleistungsberechtigung: Vorleistung und Kostenerstattung

Übersteigt das versicherungspflichtige Einkommen im drittvorangegangenen Kalenderjahr die Grenzen der Sachleistungsberechtigung, fallen Selbstständige in die Gruppe der Geldleistungsberechtigten. Diese müssen in der Regel zunächst als Privatpatienten agieren. Das bedeutet, sie bezahlen die Arztrechnung oder die Kosten für Zahnbehandlungen und Zahnersatz zunächst selbst. Erst nach Einreichung der saldierten Rechnungsbelege erhalten sie eine Kostenerstattung durch den Versicherungsträger. Die Höhe dieser Erstattung ist in der Satzung festgelegt und beträgt maximal 80 % der angefallenen Kosten.

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Unterschiede bei der Inanspruchnahme von Leistungen

Die Unterscheidung zwischen Sach- und Geldleistungsberechtigung hat spürbare Auswirkungen auf verschiedene Bereiche der medizinischen Versorgung:

  • Ärztliche Hilfe: Wie bereits erwähnt, werden Sachleistungsberechtigte direkt versorgt, während Geldleistungsberechtigte vorleisten und auf Kostenerstattung hoffen müssen.
  • Zahnbehandlung und Zahnersatz: Ähnlich wie bei der ärztlichen Hilfe müssen Geldleistungsberechtigte die Kosten für zahnärztliche Behandlungen und Zahnersatz zunächst selbst tragen, bevor eine anteilige Erstattung erfolgt.
  • Krankenhausbehandlung auf Sonderklasse: Sachleistungsberechtigte erhalten lediglich einen Ersatz der Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse. Geldleistungsberechtigte können zwar ebenfalls Leistungen für die allgemeine Gebührenklasse beanspruchen, erhalten aber zusätzliche Vergünstigungen, die über die Standardversorgung hinausgehen.
  • Krankenhausbehandlung auf allgemeiner Gebührenklasse: Sowohl Sach- als auch Geldleistungsberechtigte haben bei einer Behandlung auf allgemeiner Gebührenklasse keinen Selbstbehalt bei den reinen Behandlungskosten. Allerdings ist ein täglicher Kostenbeitrag an das Krankenhaus zu leisten, der je nach Klinik variiert und etwa 10 bis 20 € pro Tag beträgt. Dieser Beitrag ist auf maximal vier Wochen begrenzt.

Wahlmöglichkeiten und Zusatzversicherungen

Selbstständige haben unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, ihren Krankenversicherungsschutz anzupassen. Durch Antragstellung und die Entrichtung eines zusätzlichen Beitrags können sowohl Sach- als auch Geldleistungsberechtigte ihren Schutz verändern. Dies kann insbesondere für diejenigen interessant sein, die eine private Zusatzversicherung in Erwägung ziehen. Oftmals bieten private Zusatzversicherungen für Geldleistungsberechtigte “begünstigte” Prämien an. Es ist daher ratsam, im Einzelfall genau zu prüfen, ob die Wahl der Geldleistungsberechtigung in Kombination mit einer solchen Police finanziell vorteilhafter ist als eine private Vollversicherung mit regulärer Prämie.

Mitversicherung von Ehegatten und Kindern

Ein wichtiger Aspekt der Krankenversicherung ist die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung bestimmter Personen, wie zum Beispiel Kinder. Dies ist möglich, sofern diese nicht anderweitig pflichtversichert sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Für den Hauptversicherten entstehen dadurch keine zusätzlichen Beiträge. Bei der Mitversicherung von Ehegatten können unter bestimmten Umständen jedoch Zusatzbeiträge anfallen.

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Ein besonderes Wahlrecht besteht, wenn ein Ehepartner nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der andere nach dem GSVG krankenversichert ist. In diesem Fall können die Ehegatten entscheiden, bei welchem Versicherungsträger die Leistungen für ihre Kinder in Anspruch genommen werden sollen. Bei Ausübung dieses Wahlrechts sollte jedoch unbedingt der nach dem GSVG zu tragende Selbstbehalt berücksichtigt werden, um die günstigste Option zu wählen.

Krankengeld und Unfallversicherung

Neben den reinen Krankenversicherungsleistungen können Selbstständige bei Arbeitsunfähigkeit auch Anspruch auf Krankengeld oder eine gesonderte Unterstützungsleistung haben. Diese Themen sind zwar eng mit der Krankenversicherung verknüpft, werden aber gesondert behandelt und sind oft Gegenstand von Zusatzversicherungen.

Es ist wichtig zu betonen, dass Risiken wie Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nicht von der Krankenversicherung, sondern ausschließlich von der Unfallversicherung abgedeckt werden. Diese beiden Bereiche sind klar voneinander getrennt und regeln unterschiedliche Risikoszenarien.

Hinweis: Diese Informationen basieren auf der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung zum Stand 01.01.2025. Sie stellen keine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten dar und spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung der Wirtschaftskammer wider.