Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2023

Die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) werden durch das Jahressteuergesetz 2022 deutlich vereinfacht und steuerlich entlastet. Diese Änderungen, die bereits für das Steuerjahr 2022 in Kraft treten, sollen den Ausbau erneuerbarer Energien weiter fördern und bürokratische Hürden abbauen.

Hintergrund: Bisherige Besteuerung von Photovoltaikanlagen

Vor den jüngsten Gesetzesänderungen war der Betrieb einer PV-Anlage steuerlich komplex. Grundsätzlich wurden die damit erzielten Einkünfte als gewerbliche Einkünfte behandelt, was eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR) erforderte. Insbesondere bei neueren Anlagen mit geringen Einspeisevergütungen und der zusätzlichen Investition in Batteriespeicher war oft fraglich, ob überhaupt ein steuerpflichtiger Gewinn erzielt wird. Dies führte zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand und steuerlichen Unsicherheiten.

Auch im Bereich der Umsatzsteuer war die Situation für Betreiber von PV-Anlagen oft unklar. Viele waren zwar Kleinunternehmer, entschieden sich aber häufig für die Option zur Regelbesteuerung, um den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten geltend machen zu können. Nach fünf Jahren konnte dann zur Kleinunternehmerregelung zurückgekehrt werden.

Wesentliche Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2022

Das Jahressteuergesetz 2022 bringt einschneidende Erleichterungen für kleinere PV-Anlagen. Diese Änderungen sind das Ergebnis von Beratungen im Finanzausschuss des Bundestags und wurden am 16. Dezember 2022 vom Bundesrat verabschiedet und am 20. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Einkommensteuerliche Entlastung ab 2022

Eine der bedeutendsten Änderungen ist die vollständige Steuerbefreiung für kleinere PV-Anlagen bereits ab dem Steuerjahr 2022. Diese Befreiung greift nun zwangsweise und ist nicht mehr an einen Antrag auf Liebhaberei gebunden. Die Details dieser Regelung sind in § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgelegt.

  • Anwendungsbereich: Die Steuerbefreiung gilt für PV-Anlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt (peak) auf Einfamilienhäusern (inklusive Nebengebäuden wie Garagen und Carports) oder auf nicht-wohnwirtschaftlich genutzten Gebäuden. Auch für PV-Anlagen auf sogenannten “Mischgebäuden” (mit Wohn- und Gewerbeeinheiten) gilt die Steuerbefreiung, hier jedoch begrenzt auf eine Leistung von 15 kW (peak) pro Einheit.
  • Gesamtobergrenze: Für natürliche Personen oder Kapitalgesellschaften gilt eine maximale Bruttoleistung von 100 kW (peak) über alle betriebenen Anlagen hinweg.
  • Unabhängig von der Stromverwendung: Die Steuerbefreiung greift unabhängig davon, wie der erzeugte Strom verwendet wird – sei es zur Einspeisung ins Netz, zum Laden eines Elektroautos oder zur Nutzung durch Mieter.
  • Wegfall der Gewinnermittlung: Betreibt eine Person ausschließlich steuerfreie PV-Anlagen, entfällt die Notwendigkeit einer Gewinnermittlung und der Abgabe einer Anlage EÜR.
  • Ausgaben unbeachtlich: Ausgaben im direkten wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen sind nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.
  • Keine gewerbliche Infektion: Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften führt der Betrieb begünstigter PV-Anlagen nicht mehr zur gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.
  • Hinfälligkeit der Liebhaberei-Frage: Die bisher oft diskutierte Frage der Liebhaberei wird ab 2023 hinfällig.
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Diese Neuregelung ist besonders vorteilhaft für ältere PV-Anlagen, die noch hohe Einspeisevergütungen erzielen und somit potenziell hohe Gewinne generieren.

Umsatzsteuerliche Neuregelungen ab 2023

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 tritt eine weitere wesentliche Erleichterung im Bereich der Umsatzsteuer in Kraft. Durch die Einfügung eines neuen Absatzes 3 in § 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird für die Lieferung, den Import, den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von PV-Anlagen, einschließlich Stromspeichern, ein Nullsteuersatz angewendet.

  • Nullsteuersatz: Anstelle des bisherigen Umsatzsteuersatzes von 19 % gilt nun ein Satz von 0 %. Dies bedeutet, dass der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entspricht.
  • Vereinfachung für Kleinunternehmer: Aufgrund des Nullsteuersatzes können Betreiber von PV-Anlagen die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile nutzen, da der Vorsteuerabzug entfällt.
  • Umfang der Regelung: Der Nullsteuersatz gilt für Solarmodule, wesentliche Komponenten für den Betrieb einer PV-Anlage, Batteriespeicher sowie deren Installation.
  • Anwendungsbereich: Die Regelung betrifft PV-Anlagen auf und in der Nähe von Wohnungen sowie auf und an öffentlichen oder gemeinwohldienlichen Gebäuden, sofern die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister 30 kW (peak) nicht übersteigt.

Für Anlagen und Komponenten, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder montiert wurden, gelten weiterhin die bisherigen umsatzsteuerlichen Regelungen und Wahlrechte. Dennoch ist in den meisten Fällen eine möglichst baldige Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers ratsam.

Die neuen Regelungen zur steuerlichen Entlastung kleiner Photovoltaikanlagen stellen einen bedeutenden Schritt zur Förderung erneuerbarer Energien dar. Sie vereinfachen die steuerliche Handhabung erheblich und tragen dazu bei, dass der Betrieb einer PV-Anlage für Privatpersonen und Unternehmen attraktiver wird. Für detaillierte Informationen und zur Klärung spezifischer Fragen empfiehlt sich die Konsultation eines Steuerberaters oder die Teilnahme an einschlägigen Online-Seminaren.

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