Der Ausbau erneuerbarer Energien, insbesondere der Photovoltaik, wird durch das Jahressteuergesetz 2022 maßgeblich gefördert. Wesentliche Neuerungen betreffen die Einkommen- und Umsatzsteuer, die ab 2022 bzw. 2023 zu einer erheblichen steuerlichen Entlastung und Vereinfachung für Betreiber kleinerer Anlagen führen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, bürokratische Hürden abzubauen und die Installation sowie den Betrieb von Photovoltaikanlagen attraktiver zu gestalten.
Die gesetzlichen Änderungen wurden am 2. Dezember 2022 vom Bundestag verabschiedet und traten nach Zustimmung des Bundesrates am 16. Dezember 2022 sowie der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2022 in Kraft.
Bisherige steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen
Vor den jüngsten Gesetzesänderungen waren die steuerlichen Regelungen für Photovoltaikanlagen oft komplex und mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden. Betreiber von Photovoltaikanlagen erzielten grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, was eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR) erforderte. Angesichts geringer Einspeisevergütungen und der zusätzlichen Investition in Batteriespeicher war oft nur ein kleiner Gewinn zu erzielen, was die Gewinnermittlung als aufwändig und streitanfällig erscheinen ließ. Um diesen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, bot die Finanzverwaltung die Möglichkeit, den Betrieb einer Photovoltaikanlage als steuerliche Liebhaberei zu deklarieren, sofern keine Gewinnerzielungsabsicht bestand.
Auch in der Umsatzsteuer waren die Regelungen herausfordernd. Obwohl viele Betreiber Kleinunternehmer waren, entschieden sie sich oft für die Option zur Regelbesteuerung, um den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten geltend machen zu können. Dies bedeutete jedoch die Verpflichtung zur Umsatzsteuer auf Lieferungen und Eigenverbrauch, was mit zusätzlichem bürokratischem Aufwand verbunden war. Nach fünf Jahren konnte dann wieder zur Kleinunternehmerregelung gewechselt werden.
Vereinfachungen und Steuerbefreiungen durch das Jahressteuergesetz 2022
Das Jahressteuergesetz 2022 bringt signifikante Vereinfachungen für Photovoltaikanlagen mit sich, die an oder auf Gebäuden installiert sind. Die wichtigsten Neuregelungen betreffen die Einkommensteuer ab dem 1. Januar 2022 und die Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2023.
Einkommensteuerliche Entlastung ab 2022
Mit Artikel 1 des Jahressteuergesetzes 2022 wird § 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geändert. Dank einer Vorziehung der Regelungen auf Beschluss des Finanzausschusses des Bundestags gelten die neuen Bestimmungen bereits für das Besteuerungsjahr 2022.
- Steuerfreiheit für kleine Anlagen: Für kleinere Photovoltaikanlagen tritt ab 2022 eine vollständige Steuerbefreiung ein. Diese erfolgt zwangsweise und erfordert keine gesonderte Antragstellung wie bei der Liebhaberei-Regelung.
- Anlagengrößen: Die Steuerbefreiung gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern (inklusive Garagen und Nebengebäuden) oder auf nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden. Für Anlagen auf sogenannten “Mischgebäuden” (mit Wohn- und Gewerbeeinheiten) gilt eine Obergrenze von 15 kW (peak) pro Einheit. Dies begünstigt insbesondere Privatvermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften.
- Gesamtobergrenze: Für den Betrieb mehrerer Anlagen gilt eine maximale Leistungsgrenze von 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
- Unabhängigkeit von Stromverwendung: Die Steuerbefreiung ist unabhängig davon, wie der erzeugte Strom verwendet wird – ob eingespeist, selbst verbraucht (z.B. für Elektroautos) oder von Mietern genutzt.
- Keine Gewinnermittlungspflicht: Wenn ausschließlich steuerfreie Einnahmen aus begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt werden, entfällt die Pflicht zur Gewinnermittlung und somit auch zur Abgabe einer Anlage EÜR.
- Ausgaben nicht abzugsfähig: Gemäß § 3c EStG sind Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch für Aufwendungen und Abschreibungen (AfA) für die Photovoltaikanlage.
- Keine gewerbliche Infektion: Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften führt der Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.
- Liebhaberei-Frage entfällt: Die Frage nach Totalgewinn oder Liebhaberei wird ab 2023 hinfällig.
Für Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze bis einschließlich 2021. Ab dem 1. Januar 2022 greift dann die Einkommensteuerbefreiung.
Umsatzsteuerliche Neuregelungen ab 2023
Mit Artikel 9 des Jahressteuergesetzes 2022 wird § 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geändert, wobei ein neuer Absatz 3 eingefügt wird. Diese Neuregelung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
- Nullsteuersatz für Lieferung und Installation: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen, einschließlich Stromspeichern, gilt ab dem 1. Januar 2023 ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Dies bedeutet, dass der Netto- und Bruttobetrag der Rechnung identisch sind.
- Vereinfachung durch Kleinunternehmerregelung: Durch den Nullsteuersatz wird die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile möglich, da der bisherige Anreiz für den Vorsteuerabzug entfällt.
- Umfang der Neuregelung: Die Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Batteriespeichern sowie deren Installation.
- Leistungsgrenze: Die Regelung gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak), sofern sie auf oder in der Nähe von Wohnungen oder Gebäuden für gemeinwohldienende Tätigkeiten installiert sind.
Für Lieferungen oder Montagen, die vor dem 1. Januar 2023 erfolgten, gelten die bisherigen umsatzsteuerlichen Regelungen und Wahlrechte fort. Eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung ist frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG (fünf Jahre) ohne steuerliche Nachteile möglich.
Die umfangreichen steuerlichen Erleichterungen und Vereinfachungen sind ein wichtiger Schritt, um den Ausbau der Photovoltaik in Deutschland weiter voranzutreiben und die Energiewende zu beschleunigen.

