Eine Risikolebensversicherung (RLV) ist ein essenzielles Instrument zur finanziellen Absicherung von Hinterbliebenen im Todesfall. Angesichts der potenziellen Auszahlungssummen stellt sich für viele Versicherungsnehmer und Begünstigte die entscheidende Frage: Muss die Auszahlung einer Risikolebensversicherung versteuert werden, wenn der Todesfall eintritt? Diese Frage ist komplex, da sowohl die Beiträge als auch die Leistungen steuerliche Besonderheiten aufweisen können. Wir beleuchten, welche steuerlichen Aspekte Sie bei einer Risikolebensversicherung im Todesfall beachten müssen, um Ihre Familie optimal abzusichern und böse Überraschungen zu vermeiden.
Zweck und Funktionsweise einer Risikolebensversicherung
Knapp 8 Millionen Verträge zur Risikolebensversicherung sind laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. in Deutschland aktiv. Ihr primärer Zweck ist die finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen im Falle eines vorzeitigen Todes der versicherten Person. Im Gegensatz zu kapitalbildenden Lebensversicherungen dient die RLV nicht dem Vermögensaufbau oder der Altersvorsorge; sie zahlt ausschließlich beim Ableben der versicherten Person innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit. Die vertraglich festgelegte Summe soll die Hinterbliebenen vor den gravierenden finanziellen Folgen eines Einkommensverlustes schützen.
Oftmals wird eine Risikolebensversicherung abgeschlossen, um einen darlehensfinanzierten Hausbau oder Immobilienkauf abzusichern. Stirbt der Hauptverdiener, können die Angehörigen das Darlehen weiterhin bedienen und das Eigenheim behalten. Ebenso wichtig ist die Absicherung der Ausbildung der Kinder oder der generellen Lebenshaltungskosten der Familie. Erlebt der Versicherte das Ende der Vertragslaufzeit, erlischt die Versicherung ohne Leistung. Die über die Jahre geleisteten Beiträge verfallen in diesem Fall. Die Laufzeit wird daher meist auf einen spezifischen Lebensabschnitt abgestimmt, beispielsweise bis zur vollständigen Abzahlung eines Darlehens oder dem Abschluss der Ausbildung der Kinder.
Beiträge zur Risikolebensversicherung: Begrenzte Absetzbarkeit
Für viele Versicherungsnehmer ist die Frage nach der steuerlichen Absetzbarkeit der eingezahlten Beiträge von Interesse. Seit dem Jahr 2010 können die monatlich geleisteten Beiträge zur Risikolebensversicherung als sogenannte Vorsorgeaufwendungen in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden. Dies geschieht im Rahmen der Sonderausgaben.
Allerdings gilt für alle Vorsorgeaufwendungen ein jährlicher Höchstbetrag, der die tatsächliche Absetzbarkeit stark begrenzt. Für Arbeitnehmer und Rentner beträgt dieser Höchstbetrag 1.900 Euro, während er für Selbstständige bei 2.800 Euro liegt. Das Problem dabei ist, dass die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung vorrangig bei diesem Höchstbetrag berücksichtigt werden. Diese Beiträge füllen den Freibetrag in den meisten Fällen bereits vollständig aus oder übersteigen ihn sogar.
Eine Hand hält einen Stift über einem Vertrag zur Risikolebensversicherung, im Hintergrund sind Geldmünzen und ein Taschenrechner zu sehen, symbolisiert die steuerliche Betrachtung.
Dies bedeutet, dass oft kein oder nur ein sehr geringer Spielraum mehr für die Beiträge zur Risikolebensversicherung bleibt. Sollte dennoch ein Restbetrag absetzbar sein, konkurriert die Risikolebensversicherung möglicherweise noch mit anderen Versicherungen wie einer privaten Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder Krankenzusatzversicherung, die ebenfalls nur im Rahmen dieses Höchstbetrages als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden können. Die steuerliche Entlastung durch die Absetzbarkeit der Beiträge ist daher in der Praxis häufig gering oder nicht existent. Wenn Sie sich generell für Absicherung im Todesfall interessieren, könnte auch eine Sterbeversicherung relevant sein, die spezifisch die Kosten einer Bestattung abdeckt.
Auszahlung im Todesfall: Einkommensteuerfrei, aber Erbschaftsteuerpflicht möglich
Tritt der Todesfall unverhofft ein und die Risikolebensversicherung wird fällig, erfolgt die Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme an die im Vertrag benannten Begünstigten. Die gute Nachricht ist: Die erhaltene Versicherungssumme ist für die Erben grundsätzlich einkommensteuerfrei. Das bedeutet, dass sie nicht als Einkommen zählt und daher nicht der Einkommensteuer unterliegt.
Die Freibeträge der Erbschaftsteuer im Detail
Die Auszahlung kann jedoch unter Umständen der Erbschaftsteuer unterliegen, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. Die Höhe dieser Freibeträge variiert erheblich, je nachdem, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Verstorbene zur begünstigten Person stand.
Hier sind die aktuellen Freibeträge für die Erbschaftsteuer in Deutschland:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder (leibliche Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder): 400.000 Euro pro Kind
- Enkelkinder: In der Regel 200.000 Euro
- Eltern und Großeltern: 100.000 Euro
- Alle anderen Personen (z.B. nicht verheiratete Lebenspartner, Geschwister, Freunde): 20.000 Euro
Wird der jeweilige Freibetrag durch die Auszahlung der Risikolebensversicherung (zusammen mit anderem Erbe) überschritten, wird auf den übersteigenden Betrag Erbschaftsteuer fällig. Die Höhe des Steuersatzes hängt dabei von der sogenannten Steuerklasse ab, die sich ebenfalls nach dem Verwandtschaftsgrad richtet, sowie von der Höhe des übersteigenden Betrags. Für eine reibungslose Abwicklung der Leistungsauszahlung ist oft eine Auszahlungserklärung der Lebensversicherung notwendig. Bei komplexen Fragen zur Erbschaftsteuer ist es unbedingt ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren, da Lohnsteuerhilfevereine nach dem Steuerberatungsgesetz hierzu keine beratende Tätigkeit ausüben dürfen.
Erbschaftsteuer vermeiden: Die Überkreuz-Risikolebensversicherung
Eine mögliche Erbschaftsteuer im Todesfall kann durch geschickte Vertragsgestaltung von vornherein vermieden werden. Dies geschieht durch sogenannte Überkreuz-Verträge (auch als “verbundene Risikolebensversicherung” bekannt). Das entscheidende Merkmal dabei ist, dass die versicherte Person nicht gleichzeitig der Versicherungsnehmer ist.
Funktionsweise der Überkreuz-Verträge:
Angenommen, es handelt sich um ein Ehepaar, Frau Müller und Herr Meier.
- Vertrag 1: Frau Müller ist der Versicherungsnehmer und Begünstigte. Sie versichert das Leben von Herrn Meier. Sie zahlt auch die Beiträge für diesen Vertrag.
- Vertrag 2: Herr Meier ist der Versicherungsnehmer und Begünstigte. Er versichert das Leben von Frau Müller. Er zahlt auch die Beiträge für diesen Vertrag.
Tritt der Todesfall von Herrn Meier ein, erhält Frau Müller die Versicherungssumme aus Vertrag 1 direkt von der Versicherung. Da Frau Müller der Versicherungsnehmer und der Begünstigte ist und sie die Beiträge bezahlt hat, handelt es sich hierbei nicht um eine Erbschaft von Herrn Meier an Frau Müller. Die Auszahlung ist somit vollständig erbschaftsteuerfrei. Analog verhält es sich, wenn Frau Müller zuerst verstirbt. Herr Meier erhält die Leistung aus Vertrag 2 ebenfalls erbschaftsteuerfrei.
Wichtig ist hierbei, dass die Versicherungsbeiträge tatsächlich von dem jeweiligen Versicherungsnehmer geleistet werden, um die steuerliche Anerkennung als Überkreuz-Vertrag zu gewährleisten. Es ist ratsam, die Beitragszahlungen klar nachvollziehbar zu gestalten, um spätere Nachfragen des Finanzamtes zu vermeiden. Diese Gestaltungsoption ist besonders für Paare interessant, die sich gegenseitig absichern und gleichzeitig die Erbschaftsteuer optimieren möchten. Bei der Wahl des richtigen Anbieters und Produkts sollten Sie alle Optionen prüfen, auch spezielle Tarife wie die von MLP Lebensversicherung.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Risikolebensversicherung ist ein unverzichtbares Werkzeug zur finanziellen Absicherung Ihrer Liebsten im Falle Ihres Todes. Während die Beiträge zur Risikolebensversicherung aufgrund gesetzlicher Höchstgrenzen nur selten steuerlich absetzbar sind, ist die Auszahlung im Todesfall grundsätzlich einkommensteuerfrei. Die größte steuerliche Herausforderung stellt die Erbschaftsteuer dar, die fällig werden kann, wenn die Versicherungssumme (zusammen mit anderen Vermögenswerten) die persönlichen Freibeträge der Begünstigten überschreitet.
Um Ihre Familie bestmöglich abzusichern und steuerliche Belastungen zu minimieren, sind folgende Schritte essenziell:
- Informieren Sie sich über Freibeträge: Kennen Sie die aktuellen Freibeträge, die für Ihre Begünstigten gelten.
- Prüfen Sie Überkreuz-Verträge: Wenn Sie eine Risikolebensversicherung für Ihren Partner abschließen, ziehen Sie die Option eines Überkreuz-Vertrags in Betracht, um die Erbschaftsteuer zu vermeiden. Achten Sie dabei auf die korrekte Beitragszahlung durch den Versicherungsnehmer.
- Suchen Sie professionellen Rat: Da die steuerliche Materie komplex sein kann, ist es unerlässlich, einen qualifizierten Steuerberater hinzuzuziehen. Dieser kann Ihre individuelle Situation analysieren und eine maßgeschneiderte Lösung zur Optimierung der steuerlichen Auswirkungen Ihrer Risikolebensversicherung aufzeigen.
Die frühzeitige Planung und die Inanspruchnahme von Fachexpertise gewährleisten, dass Ihre Risikolebensversicherung ihren Zweck – die umfassende finanzielle Entlastung Ihrer Hinterbliebenen – ohne unerwartete steuerliche Abzüge erfüllt.
