Die Risikolebensversicherung bietet eine wichtige finanzielle Absicherung für Hinterbliebene im Todesfall des Versicherten. Doch wie verhält es sich mit der Besteuerung der ausgezahlten Versicherungssumme und der Absetzbarkeit der Beiträge? In diesem Artikel beleuchten wir alle steuerlichen Aspekte, die Sie im Zusammenhang mit einer Risikolebensversicherung kennen sollten, und geben praktische Tipps zur Steuervermeidung.
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick
Die Auszahlung einer Risikolebensversicherung ist für die Begünstigten in Deutschland einkommensteuerfrei. Dennoch kann die Erbschaftsteuer relevant werden, wenn die Versicherungssumme bestimmte Freibeträge übersteigt. Insbesondere für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner gibt es Möglichkeiten, die Erbschaftsteuer durch eine Überkreuz-Versicherung zu vermeiden. Darüber hinaus sind die monatlichen Beiträge für die Risikolebensversicherung als sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar, sofern die Höchstbeträge nicht bereits durch andere Versicherungsbeiträge ausgeschöpft sind.
Einkommensteuer auf die Risikolebensversicherung
Die gute Nachricht zuerst: Die Versicherungssumme einer Risikolebensversicherung ist für die begünstigte Person vollständig einkommensteuerfrei. Dies gilt unabhängig von der Höhe der ausgezahlten Summe. Die staatliche Leistung im Todesfall ist also eine reine finanzielle Unterstützung, ohne dass zusätzliche Einkommensteuer anfällt. Anders sieht es jedoch bei der Erbschaftsteuer aus.
Erbschaftsteuer bei Risikolebensversicherungen
Ob auf die Versicherungssumme der Risikolebensversicherung Erbschaftsteuer zu zahlen ist, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und der Höhe der Versicherungssumme ab. Übersteigt die Summe die gesetzlich festgelegten Freibeträge, wird Erbschaftsteuer fällig.
Gesetzliche Freibeträge für Erbschaften (Stand: September 2024)
- Ehepaare und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder: 400.000 €
- Enkelkinder: 200.000 €
- Eltern und Großeltern (beim Erbe von Todes wegen): 100.000 €
- Unverheiratete Paare, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, geschiedene Ehepartner, getrennt lebende Lebenspartner sowie Geschäftspartner und sonstige Erben: Jeweils 20.000 €
Höhe der Erbschaftsteuer
Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer richtet sich nach der Höhe der gesamten Erbmasse und der jeweiligen Steuerklasse des Erben. Die Steuerklassen sind wie folgt gestaffelt:
| Erbmasse | Steuerklasse I (z.B. Kinder) | Steuerklasse II (z.B. Geschwister) | Steuerklasse III (z.B. Freunde) |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6 Mio. € | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13 Mio. € | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26 Mio. € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26 Mio. € | 30 % | 43 % | 50 % |
Stand: September 2024
Es ist wichtig zu beachten, dass die Versicherungssumme oft nur einen Teil der gesamten Erbmasse darstellt. Um die Erbschaftsteuerpflicht zu prüfen, müssen Sie den Gesamtwert Ihres Erbes ermitteln. Dazu zählen neben der Versicherungssumme auch Immobilien, Wertpapiere, Bargeld und andere Wertgegenstände. Bei der Ermittlung des Gesamterbes können Sie sich über die Berechnung der Erbschaftsteuer auf der Webseite von November informieren.
Steuerfrei durch Überkreuz-Versicherung
Für unverheiratete Paare oder Partner, die die Freibeträge für Ehepartner oder Kinder nicht ausschöpfen können, bietet die Überkreuz-Versicherung eine effektive Methode, um die Erbschaftsteuer zu umgehen. Bei diesem Modell schließen beide Partner eine Risikolebensversicherung auf den jeweils anderen ab und setzen sich gegenseitig als Begünstigte ein.
Der entscheidende Vorteil: Hier sind der Versicherungsnehmer (Beitragszahler) und der Begünstigte ein und dieselbe Person. Die ausgezahlte Versicherungssumme zählt somit nicht zur Erbmasse des Verstorbenen und unterliegt nicht der Erbschaftsteuerpflicht. Wichtig ist dabei, dass die Beiträge für die jeweiligen Policen tatsächlich von den einzelnen Versicherungsnehmern gezahlt werden müssen, nicht von derselben Person. Es empfiehlt sich, hierfür getrennte Bankkonten zu nutzen.
Symbolbild: Ehepaar vermeidet Erbschaftsteuer durch Überkreuz-Versicherung
Verbundene Risikolebensversicherung als Alternative
Eine weitere Option für Paare, um die Steuerlast auf die Versicherungssumme zu reduzieren, ist die verbundene Risikolebensversicherung. Hierbei schließen beide Partner eine gemeinsame Versicherung ab, bei der beide als Versicherungsnehmer, versicherte Person und Begünstigte fungieren. Im Todesfall erhält der überlebende Partner die volle Versicherungssumme. Von diesem Betrag muss jedoch nur die Hälfte der Erbschaftsteuer gezahlt werden, da die andere Hälfte bereits dem überlebenden Partner gehört.
Absetzbarkeit der Beiträge zur Risikolebensversicherung
Die monatlichen Beiträge, die Sie für Ihre Risikolebensversicherung zahlen, können Sie in Ihrer jährlichen Steuererklärung geltend machen. Diese fallen unter die sogenannten „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ in der Anlage Vorsorgeaufwand.
Nachweis der Beiträge
Als Nachweis für die absetzbaren Beiträge genügt die jährliche Beitragsbescheinigung, die Ihnen vom Versicherer zugesandt wird.
Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen (Stand: September 2024)
Die Möglichkeit, die Beiträge steuerlich abzusetzen, ist an bestimmte Höchstbeträge gebunden. Diese werden oft bereits durch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft.
- Arbeitnehmer und Beamte: 1.900 Euro pro Jahr
- Selbstständige: 2.800 Euro pro Jahr
Für Ehe- und Lebenspartner können sich diese Höchstbeträge theoretisch auf 3.800 bis 5.600 Euro summieren. In der Praxis ist es jedoch häufig so, dass die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung die individuellen Freibeträge bereits aufbrauchen.
Wichtige Dokumente für Ihre Vorsorge
Das Vorsorge-Portal von November bietet Ihnen die Möglichkeit, wichtige Dokumente für Ihre persönliche Absicherung bequem online zu erstellen. Dazu gehören:
- Patientenverfügung
- Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung
- Sorgerechtsverfügung
Diese Dokumente sind rechtlich geprüft und können kostenfrei heruntergeladen werden.
Bitte beachten Sie: Die hier dargestellten Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Wir empfehlen Ihnen, sich bei konkreten Fragen an einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zu wenden.
