Die deutsche Rentenversicherung informiert regelmäßig über wichtige Änderungen und Anpassungen, die das Leben von Rentnerinnen und Rentnern direkt betreffen. Zum 1. Juli 2021 traten verschiedene Neuerungen in Kraft, die sowohl die Rentenhöhe als auch administrative Prozesse betreffen. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Rentenanpassungen, Änderungen bei Hinterbliebenenrenten sowie weitere relevante Gesetzesinitiativen, die das deutsche Rentensystem weiterentwickeln.
Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2021 im Detail
Das Bundeskabinett hat am 27. April 2021 die „Rentenwertbestimmungsverordnung 2021“ verabschiedet, welche die Grundlage für die Rentenanpassung zum 1. Juli 2021 bildet. Diese Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates und der anschließenden Verkündung.
Wesentliche Punkte der Rentenanpassung:
- Westdeutschland: Aufgrund der gesetzlich verankerten Rentengarantie, die Rentenkürzungen verhindert, bleibt der aktuelle Rentenwert in Westdeutschland unverändert bei 34,19 EUR. Dies gilt trotz einer rechnerisch negativen Rentenanpassung.
- Ostdeutschland: Die Rentenangleichung in den neuen Bundesländern schreitet weiter voran. Der aktuelle Rentenwert für Ostdeutschland steigt um 0,72 Prozent auf 97,9 Prozent des Westwertes und beträgt somit 33,47 EUR.
Die Grundlage für diese Anpassungen bildet die Lohnentwicklung. Für die Rentenanpassung 2021 wurde eine Lohnsteigerung von -2,34 Prozent in den alten und -0,14 Prozent in den neuen Bundesländern ermittelt. Diese Werte basieren auf Daten des Statistischen Bundesamtes, wobei der Einfluss von Minijobs unberücksichtigt bleibt. Die COVID-19-Pandemie und ihre Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt führten im Vorjahr zu einem leichten Rückgang der Löhne in den alten Bundesländern.
Zusätzlich zur Lohnentwicklung spielen der Nachhaltigkeitsfaktor und der Faktor „Altersvorsorgeaufwendungen“ eine Rolle. Der Nachhaltigkeitsfaktor, der das Verhältnis von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern berücksichtigt, wirkte sich in diesem Jahr mit -0,92 Prozentpunkten dämpfend aus. Der Faktor „Altersvorsorgeaufwendungen“ hatte aufgrund unveränderter Beitragssätze und der Nichtanwendung der „Riester-Treppe“ keine Auswirkung.
Insgesamt ergibt sich rechnerisch eine Rentenanpassung von -3,25 Prozent in den alten Bundesländern, die durch die Rentengarantie auf 0 Prozent angehoben wird. In den neuen Bundesländern führt die Angleichung zu einer Steigerung auf 0,72 Prozent.
Niveauschutzklausel und Rentenniveau
Seit 2019 wird die Niveauschutzklausel geprüft, um sicherzustellen, dass das Rentenniveau von 48 Prozent bis zum 1. Juli 2025 nicht unterschritten wird. Das Rentenniveau beschreibt die Relation zwischen der Standardrente und dem Durchschnittsverdienst. Aktuell liegt das Rentenniveau bei 49,45 Prozent, womit das Mindestsicherungsniveau eingehalten wird und die Niveauschutzklausel nicht greift.
Die Benachrichtigungen über die Rentenanpassung werden voraussichtlich im Juni und Juli 2021 durch den Renten Service der Deutschen Post AG versandt.
Anpassungen bei Hinterbliebenenrenten: Freibeträge West ab 1. Juli 2021
Mit Zustimmung zur „Rentenwertbestimmungsverordnung 2021“ werden auch die Freibeträge für die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten angepasst.
- Freibetrag: Der Freibetrag für Witwen, Witwer und überlebende Lebenspartner bleibt unverändert bei 902,62 EUR.
- Kinderzuschlag: Für jedes kinderberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um 191,46 EUR.
Diese Anpassungen ermöglichen Hinterbliebenen, neben ihrer Rente weiterhin ein Einkommen zu erzielen, ohne dass dies zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente führt.
Das „Gesetz Digitale Rentenübersicht“: Ein Schritt in die digitale Zukunft
Das “Gesetz Digitale Rentenübersicht” wurde am 17. Februar 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Ziel ist es, allen Bürgern zukünftig einen zentralen Online-Zugang zu Informationen über ihre Ansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Altersvorsorge zu ermöglichen. Dieses zusätzliche Angebot ergänzt bestehende Renteninformationen.
Die Nutzung des Online-Portals, das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtet wird, ist freiwillig und kostenlos. Ab Herbst/Winter 2022 können sich Anbieter zunächst in einem Modellprojekt beteiligen, während die allgemeine Verfügbarkeit voraussichtlich ab 2023 erwartet wird. Der Zugang erfolgt über sichere elektronische Authentifizierungsmethoden.
Verbesserung des Onlinezugangs für Bürger durch Registermodernisierung
Das „Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes“ und das „Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung“ (Registermodernisierungsgesetz – RegMoG) wurden am 6. April 2021 verkündet. Diese Gesetze sollen den Online-Zugang für Bürgerinnen und Bürger verbessern, indem sie den automatisierten Abruf von Meldedaten durch Behörden ermöglichen. Dies basiert auf dem „Once-only“-Prinzip, wonach Bürger Daten nur noch einmal melden müssen.
Im Zusammenhang damit weist die Deutsche Rentenversicherung auf ihre Online-Dienste hin, über die Anträge gestellt und diverse Unterlagen wie Versicherungsverläufe oder Rentenauskünfte online angefordert werden können.
Auswirkungen des Brexit auf Rentenansprüche
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hat keine Auswirkungen auf bereits erworbene Rentenansprüche. Sowohl für bestehende als auch für zukünftige Rentenansprüche, die bis zum 31. Dezember 2020 erworben wurden, gelten Vertrauens- und Bestandschutzregelungen. Zeiten aus Deutschland, EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich können weiterhin zur Erfüllung von Mindestversicherungszeiten zusammengerechnet werden. Für ab dem 1. Januar 2021 neu erworbene Zeiten gilt das Handels- und Kooperationsabkommen. Verbindliche Rechtsauskünfte zu ausländischen Rentenansprüchen müssen bei den jeweiligen ausländischen Rentenversicherungsträgern eingeholt werden.
Pilotprojekt „Externe Videoberatung“ gestartet
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat am 4. März 2021 das Pilotprojekt „Externe Videoberatung“ gestartet. Kundinnen und Kunden können nun bequem von zu Hause aus per Videoberatung Auskunft und Beratung erhalten. Über 60 Videoberaterinnen und Videoberater stehen dafür zur Verfügung. Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme ist für die Terminvereinbarung und technische Klärung notwendig. Das Projekt soll die Praktikabilität und die Vor- und Nachteile der Videoberatung evaluieren.
Hinweis zur Erfassung eines Antrags auf Hinterbliebenenrenten in eAntrag
Bei der Erfassung eines Antrags auf Hinterbliebenenrente über das Online-Portal eAntrag ist bei einem formlosen Antrag (auch Vorschusszahlung für das Sterbevierteljahr) die Frage nach dem Vorliegen eines formellen Antrags zu verneinen. Dies dient zur Vermeidung mehrfacher Abfragen von Daten des Verstorbenen.
Erziehungsrente: Erläuterungen und Beratungsanlässe
Ein Anspruch auf Erziehungsrente kann unter bestimmten Voraussetzungen bestehen, wenn ein geschiedener Ehegatte verstorben ist und kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente vorliegt (weil die Ehe nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst wurde). Wichtige Bedingungen sind u.a. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren, keine Wiederheirat und die Erziehung eines minderjährigen Kindes oder eines Kindes des Verstorbenen. Auch nach einer Ehescheidung kann ein Anspruch bestehen, beispielsweise wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde. Beratungsanlässe für einen möglichen Anspruch auf Erziehungsrente ergeben sich insbesondere in Fällen, in denen ein geschiedener Ehegatte verstorben ist und kein Witwen-/Witwerrentenanspruch besteht, aber ein minderjähriges Kind erzogen wird oder ein Versorgungsausgleich dokumentiert ist. Bei Unsicherheiten wird die Aufnahme eines formlosen Antrags empfohlen.

