Die gesetzliche Rentenversicherung spielt eine entscheidende Rolle bei der finanziellen Absicherung von Berufstätigen, sei es im Falle einer vorzeitigen Erwerbsminderung oder im wohlverdienten Ruhestand. Doch wie verhält es sich mit Minijobbern? Grundsätzlich sind auch sie vom vollen Schutz der Rentenversicherung erfasst, denn für Minijobs mit der üblichen Verdienstgrenze besteht eine Rentenversicherungspflicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit im privaten Haushalt oder im gewerblichen Sektor ausgeübt wird.
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Minijobber gemeinsam getragen. Eine Besonderheit besteht jedoch darin, dass Minijobber auf Antrag von der Zahlung ihres Eigenanteils befreit werden können, während der Arbeitgeberbeitrag weiterhin anfällt. Diese Regelung unterstreicht die Bedeutung der Rentenversicherung als Sicherheitsnetz für alle Erwerbstätigen in Deutschland.
Umfassende Leistungen der Rentenversicherung für Minijobber
Die Beiträge zur Rentenversicherung, die auch Minijobber leisten, sind keineswegs umsonst. Sie eröffnen den Zugang zu einer Reihe von Leistungen und Vorteilen, die über die reine Absicherung im Alter hinausgehen:
Anrechnung auf die Rente
Der Verdienst aus einem Minijob wird vollständig auf die spätere Rente des Minijobbers angerechnet. Dies führt zwar zu einer geringfügigen Erhöhung, aber jeder Beitrag zählt für die langfristige finanzielle Stabilität.
Staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge
Minijobber und ihre Ehepartner haben die Möglichkeit, staatliche Förderungen für die private Altersvorsorge in Anspruch zu nehmen, wie beispielsweise die Riester-Rente. Dies bietet eine zusätzliche Säule für die finanzielle Absicherung im Alter.
Anrechnung als Wartezeiten
Durch ihre Rentenversicherungsbeiträge erwerben Minijobber vollwertige Wartezeiten in der Rentenversicherung. Diese Zeiten sind essenziell für den Aufbau von Rentenansprüchen.
Anspruch auf betriebliche Altersversorgung
Minijobber haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung. Dies ermöglicht es ihnen, steuer- und abgabenbegünstigt Teile ihres Einkommens für die Altersvorsorge zurückzulegen.
Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen
Sollte eine medizinische Rehabilitation notwendig werden, übernimmt die Rentenversicherung die Zahlung von Übergangsgeld. Dieses überbrückt einkommenslose Zeiten während der Maßnahme, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr besteht.
Ein weit verbreitter Mythos besagt, dass sich die Beitragszahlung für Minijobber nicht lohnt. Dies ist jedoch schlichtweg falsch. Wie das Video von Marc eindrücklich erklärt, profitieren auch Minijobber vom vollen Leistungspaket der Rentenversicherung und können durch ihre Beiträge ihre finanzielle Zukunft sichern.
Beitragsverteilung in der Rentenversicherung für Minijobs
Der allgemeine Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent des Bruttoentgelts. Dieser Satz wird im Minijob von Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Die genaue Verteilung variiert jedoch je nach Art des Minijobs:
| Im Privathaushalt | Im Gewerbe |
|---|---|
| – Arbeitgeber-Pflichtanteil: 5 Prozent | – Arbeitgeber-Pflichtanteil: 15 Prozent |
| – Eigenanteil des versicherungspflichtigen Minijobbers: 13,6 Prozent | – Eigenanteil des versicherungspflichtigen Minijobbers: 3,6 Prozent |
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob
Minijobber haben die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Hierfür muss ein Antrag beim Arbeitgeber gestellt werden. Nach erfolgter Befreiung entfällt der Eigenanteil des Minijobbers, während der Arbeitgeber weiterhin seinen Pauschalbeitrag leistet. Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer des Minijobs mit Verdienstgrenze.
Wer eine solche Befreiung in Erwägung zieht, sollte sich umfassend von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen. Die kostenfreie Servicenummer 0800 10004800 steht für Auskünfte zur Verfügung.
Anmeldung der Befreiung
- Minijobs im Privathaushalt: Die Befreiung wird vom Arbeitgeber über den Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale angemeldet.
- Gewerbliche Minijobs: Nach schriftlichem oder elektronischem Antrag des Minijobbers meldet der Arbeitgeber die Befreiung über die Sozialversicherungsmeldung unter Angabe der Beitragsgruppe “5”.
Die Minijob-Zentrale prüft den Antrag und kann innerhalb eines Monats widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Befreiung als bewilligt.
Zeitpunkt und Dauer der Befreiung
Im gewerblichen Bereich tritt die Befreiung in der Regel ab Beginn des Kalendermonats ein, in dem der Antrag gestellt wird, frühestens jedoch ab Beschäftigungsbeginn. Bei Minijobs im Privathaushalt gilt die Befreiung ab dem Monat, in dem der Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale eingeht, ebenfalls frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Die Befreiung bleibt für die gesamte Dauer des Minijobs bestehen.
Mehrere Minijobs und die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Beantragt ein Minijobber mit mehreren Minijobs die Befreiung für einen dieser Jobs, erstreckt sich diese Befreiung auf alle Minijobs mit Verdienstgrenze, die gleichzeitig ausgeübt werden oder danach neu aufgenommen werden. Die Befreiung wird für alle gleichzeitig wirksam und endet erst, wenn keine Minijob-Beschäftigung mehr besteht.
Mindestbeitrag zur Rentenversicherung im Minijob
Der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung beträgt 32,55 Euro und wird erhoben, wenn der Verdienst unter 175 Euro liegt. Dieser Beitrag berechnet sich aus 18,6 Prozent von 175 Euro.
Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall seinen Anteil basierend auf dem tatsächlichen Verdienst, während der Minijobber die Differenz zum Mindestbeitrag trägt.
Ausnahmen von der Mindestbeitragsregelung:
Diese Regelung gilt nicht für Minijobber, die:
- eine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben.
- mehrere Minijobs mit einem Gesamtverdienst von mindestens 175 Euro haben.
- anderweitig rentenversicherungspflichtig sind (z.B. Auszubildende, Bezieher von Lohnersatzleistungen).
- sich in Zeiten der Kindererziehung befinden.
In diesen Fällen berechnet sich der Beitrag vom tatsächlichen Arbeitsentgelt.
Beispielrechnung Mindestbeitrag
Eine Bürokraft mit einem monatlichen Verdienst von 150 Euro zahlt den Mindestbeitrag. Davon entfallen 22,50 Euro auf den Arbeitgeber und 10,05 Euro auf den Minijobber.
Häufige Fragen zum Mindestbeitrag
Sehr niedriger Verdienst
Bei einem sehr geringen Verdienst kann der Eigenanteil des Minijobbers den Verdienst übersteigen. Beispiel: Bei 25 Euro Verdienst zahlt der Arbeitgeber 3,75 Euro, die Minijobberin muss 28,80 Euro zahlen und somit 3,80 Euro zusätzlich zum Verdienst leisten.
Mehrere Minijobs
Zählen die einzelnen Arbeitsentgelte aus mehreren Minijobs zusammen:
- Bei mindestens 175 Euro Gesamtverdienst wird der Beitrag nach dem Gesamtverdienst berechnet.
- Bei weniger als 175 Euro Gesamtverdienst gilt der Mindestbeitrag von 32,55 Euro.
Berechnung bei mehreren Beschäftigungen
Bei einem Gesamtverdienst unter 175 Euro werden die Verdienste proportional aufgeteilt, um einen fiktiven Verdienst für die Beitragsberechnung zu ermitteln.
Untermonatige Beschäftigung
Bei Beginn oder Ende eines Minijobs im Monat wird der Mindestbeitrag anteilig gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub muss der Minijobber den Mindestbeitrag für bis zu einen Monat selbst tragen.
Rentenversicherung auf Antrag
Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht besteht für Minijobber, die ihre Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen und regelmäßige Einnahmen von maximal 400 Euro erzielen. Diese sind nicht verpflichtet, einen Eigenanteil zur Rentenversicherung zu leisten. Weitere Details hierzu finden sich in den Geringfügigkeits-Richtlinien 2021.
Downloads und weiterführende Informationen
Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 (PDF, 732KB)
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