Gesetzliche Rentenversicherung: Wer ist pflichtversichert und welche Optionen gibt es?

Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein zentraler Pfeiler der sozialen Sicherheit in Deutschland. Sie bietet Schutz im Alter, bei Erwerbsminderung und für Hinterbliebene. Doch wer ist eigentlich in dieser Versicherung pflichtversichert und welche Möglichkeiten gibt es für diejenigen, die nicht unter die Pflicht fallen? Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Gruppen, die der Versicherungspflicht unterliegen, sowie die Option der freiwilligen Versicherung.

Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Neben Angestellten sind auch verschiedene Berufs- und Personengruppen regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Dazu zählen Auszubildende, Eltern während der Kindererziehungszeiten, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, Menschen mit Behinderungen sowie Personen im Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst. Ebenso sind Personen, die sogenannte Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen, sowie Studenten mit Nebenjobs (hierbei gibt es diverse Ausnahmeregelungen) pflichtversichert.

Darüber hinaus unterliegen auch bestimmte Selbstständige der Versicherungspflicht. Hierzu gehören Handwerker und Hausgewerbetreibende, Lehrer, Hebammen, Erzieher und im Pflegebereich Beschäftigte, Künstler und Publizisten, Selbstständige mit nur einem Auftraggeber sowie Seelotsen, Küsten- und Seefischer. Es ist essenziell, dass jeder Selbstständige prüft, ob er der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt.

Wichtiger Hinweis zur Flexi-Rente: Seit dem 1. Januar 2017 besteht für Rentner, die ab diesem Datum eine neue volle Altersrente beziehen und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, Versicherungspflicht, sofern sie einer entsprechenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Eine Befreiung ist hierbei (außer bei Minijobs) nicht möglich. Üben Sie eine solche Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus, greift grundsätzlich die Rentenversicherungsfreiheit. Sie haben jedoch die Möglichkeit, auf diese Freiheit zu verzichten und dadurch weitere rentenerhöhende Anwartschaften zu erwerben. Diese schriftliche Verzichtserklärung muss vom Arbeitgeber bzw. dem zuständigen Rentenversicherungsträger entgegengenommen werden und gilt ab dem Zeitpunkt der Erklärung für die Zukunft, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. Gleiches gilt, wenn Sie bereits am 31. Dezember 2016 rentenversicherungsfrei aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beschäftigt oder selbstständig tätig waren.

Weiterlesen >>  Risikolebensversicherung: Absicherung für die Familie im Todesfall

Mini- und Midijobber

Für Minijobber mit einem monatlichen Einkommen bis 603,00 Euro und Midijobber mit einem Einkommen zwischen 603,01 Euro und 2.000,00 Euro gelten spezielle Regeln bezüglich der Rentenversicherungspflicht. Diese Regelungen ermöglichen auch Geringverdienern den Anschluss an die gesetzliche Rentenversicherung.

Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Wer nicht der Pflichtversicherung unterliegt, hat die Möglichkeit, freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Dies ist eine sinnvolle Option, um Rentenansprüche zu erwerben, bestehende Anwartschaften zu sichern oder die Versorgung im Alter, bei Erwerbsminderung sowie die Absicherung von Angehörigen im Todesfall zu gewährleisten. Freiwillige Beiträge lohnen sich insbesondere für Personen, die nur kurze Zeit berufstätig waren, beispielsweise wegen der Geburt eines Kindes. Mit mindestens fünf Beitragsjahren kann ein Anspruch auf die Regelaltersrente erworben werden, und die Wartezeit für eine Hinterbliebenenrente wird ebenfalls erfüllt.

Tipp: Bevor Sie eine Entscheidung treffen, ist eine individuelle Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung unerlässlich. Diese neutralen Beratungen berücksichtigen Ihre persönliche Situation und helfen Ihnen, die beste Wahl zu treffen. Suchen Sie hier Beratung.

Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung

Eine freiwillige Versicherung ist ab dem 16. Lebensjahr möglich, wenn Sie in Deutschland wohnen oder sich als Deutscher im Ausland aufhalten. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle. Auch Personen, die bereits eine vorgezogene Altersrente beziehen, können bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge leisten.

Freie Wahl bei der Beitragshöhe

Die Höhe der freiwilligen Beiträge kann vom Versicherten selbst bestimmt werden. Der aktuelle Beitragssatz beträgt 18,6 Prozent. Monatlich liegt der Mindestbeitrag bei 112,16 Euro und der Höchstbeitrag bei 1.571,70 Euro. Sie können pro Kalenderjahr bis zu zwölf Monatsbeiträge zahlen und dabei jeden Betrag zwischen Mindest- und Höchstbeitrag wählen. Eine nachträgliche Änderung eines einmal gezahlten Beitrags ist nicht möglich.

Weiterlesen >>  Freiwillige Rentenversicherung: Ihr Weg zur finanziellen Absicherung im Alter

Der optimale Zeitpunkt für die Zahlung

Freiwillige Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr können bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden. Es ist jedoch ratsam, die Beiträge im laufenden Jahr zu entrichten, da sich der Mindest- und Höchstbeitrag durch eine Erhöhung des Beitragssatzes ändern können. So stellen Sie sicher, dass die Beiträge entsprechend dem geltenden Satz des betreffenden Jahres berechnet werden.

Abbuchen lassen oder überweisen?

Die Deutsche Rentenversicherung bietet beide Zahlungsmodalitäten an. Um den optimalen Zeitpunkt nicht zu verpassen und mögliche Nachteile zu vermeiden, empfiehlt sich die Erteilung einer Abbuchungsermächtigung. Die Beiträge gelten dann am ersten Tag des vereinbarten Abbuchungsmonats als gezahlt, was insbesondere für den Erhalt der Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung wichtig ist. Änderungen des Beitragssatzes werden automatisch berücksichtigt. Die Abbuchungsermächtigung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden.

Wer die Überweisung bevorzugt, kann dies auch per Dauerauftrag tun. Wichtig ist dabei die Angabe von Name, Versicherungsnummer, dem Zeitraum, für den der Beitrag bestimmt ist, und dem Zusatz „freiwilliger Beitrag“ auf dem Überweisungsvordruck.

So melden Sie sich an:

Für den Beginn einer freiwilligen Versicherung ist eine Anmeldung beim zuständigen Versicherungsträger erforderlich. Hierfür steht ein Vordruck zur Verfügung, in dem Sie Ihre Absicht zur Zahlung freiwilliger Beiträge ab wann und in welcher Höhe angeben. Ihre örtliche Rentenversicherung berät Sie gerne und unterstützt Sie bei der Anmeldung. Suchen Sie hier gleich die Beratungsstelle in Ihrer Nähe.