Die Entscheidung, sich um ein Familienmitglied zu kümmern, kann tiefgreifende Auswirkungen auf die eigene berufliche Laufbahn haben. Oft bedeutet die Pflege von Angehörigen eine Einschränkung oder sogar eine vollständige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Dennoch sind es häufig die engsten Familienmitglieder – Ehepartner, Geschwister oder Kinder –, die diese verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen. Dieser unschätzbare Einsatz soll sich auszahlen, denn die Pflegeversicherung erkennt diesen Beitrag an und zahlt unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige. So sind zahlreiche nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen durch die gesetzliche Rentenversicherung geschützt, und das ohne zusätzliche Kosten.
Was genau bedeutet “nicht erwerbsmäßige Pflege”?
Wenn Familienangehörige oder Verwandte die Pflege übernehmen, geht man grundsätzlich davon aus, dass diese Tätigkeit ehrenamtlich, also “nicht erwerbsmäßig”, ausgeübt wird. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn eine finanzielle Anerkennung für die geleistete Fürsorge erfolgt. Das gleiche Prinzip greift auch bei der Pflege von Nachbarn oder Bekannten. Selbst eine beruflich tätige Pflegefachkraft kann unter bestimmten Umständen rentenversicherungspflichtig für eine im privaten Bereich ausgeübte nicht erwerbsmäßige Pflege werden. Ein Beispiel hierfür wäre eine Berufspflegekraft, die außerhalb ihrer Arbeitszeit ihren pflegebedürftigen Ehemann versorgt.
Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass die Grenze zur Erwerbsmäßigkeit überschritten werden kann. Sollten Sie als Pflegeperson vom Pflegebedürftigen höhere finanzielle Zuwendungen für Ihre Fürsorge erhalten, als die Pflegekasse für selbst beschaffte Pflegehilfen zahlt, wird dies genauer geprüft. In einem solchen Fall könnte ein “echtes” Pflege-Beschäftigungsverhältnis vorliegen, und die Tätigkeit würde nicht mehr als nicht erwerbsmäßige Pflege gelten.
Nicht jede Pflegetätigkeit beeinflusst Ihre Rente
Damit Ihre Pflegetätigkeit rentenrechtliche Auswirkungen hat, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss sich um die Pflege einer oder mehrerer pflegebedürftiger Personen mit Pflegegrad 2 oder höher handeln. Die Pflege muss zudem einen Umfang von mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, erreichen. Eine weitere wichtige Bedingung ist, dass Sie neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Auch eine geteilte Pflege, bei der sich mehrere Personen die Aufgaben teilen, ist möglich. Hierbei muss jedoch der genannte Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden pro Woche pro pflegebedürftiger Person stets eingehalten werden. Die Pflege muss zudem in häuslicher Umgebung stattfinden.
Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen prüft darüber hinaus weitere Kriterien:
- Die Notwendigkeit der Pflege muss festgestellt sein, was in der Regel durch den Medizinischen Dienst (MDK) erfolgt. Diese Prüfung wird eingeleitet, sobald der entsprechende Fragebogen bei der Kasse eingegangen ist.
- Die pflegebedürftige Person muss Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung haben.
- Ihr eigener Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt muss sich in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz befinden.
Auswirkungen der Pflege auf Ihre Rente
Ihre geleistete Pflegezeit wird als Beitragszeit angerechnet und zählt für die sogenannte Wartezeit. Die Wartezeit ist die Mindestversicherungszeit, die Sie für den Erhalt von Leistungen aus der Rentenversicherung benötigen.
Darüber hinaus zahlt die Pflegekasse Beiträge für Ihre Rente. Dies bedeutet, dass Sie selbst keine Beiträge leisten müssen, Ihre Rente jedoch durch diese Zahlungen steigt. Die genaue Höhe der Beiträge und deren Auswirkung auf Ihre Rente hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise Ihrem zeitlichen Einsatz, dem Pflegegrad des Bedürftigen und dem Ort der Pflegetätigkeit. Bei einer geteilten Pflege wird der Rentenbeitrag entsprechend unter den beteiligten Pflegepersonen aufgeteilt.
Die nachfolgende Tabelle zeigt beispielhaft die zusätzlichen Rentenzahlbeträge auf Basis einer rentenversicherungspflichtigen Pflegetätigkeit im gesamten Jahr 2024:
| Auf Basis einer rentenversicherungspflichtigen Pflegetätigkeit im gesamten Jahr 2024 ergäben sich künftig etwa folgende Rentenzahlbeträge: |
|---|
| Pflegegrad |
| 2 |
| 3 |
| 4 |
| 5 |
| Bezogenen Leistung |
| Pflegegeld |
| Kombinationsleistung |
| Sachleistung |
| Rentenzahlbetrag West/Monat 2 |
| 9,93 EUR 8,44 EUR 6,95 EUR |
| 15,81 EUR 13,44 EUR 11,07 EUR |
| 25,74 EUR 21,88 EUR 18,02 EUR |
| 36,77 EUR 31,26 EUR 25,74 EUR |
| Rentenzahlbetrag Ost/Monat 2 |
| 9,87 EUR 8,39 EUR 6,91 EUR |
| 15,72 EUR 13,36 EUR 11,00 EUR |
| 25,59 EUR 21,75 EUR 17,91 EUR |
| 36,55 EUR 31,07 EUR 25,59 EUR |
1 Die Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 kann sich mangels Versicherungspflicht der Pflegeperson auch nicht auf ihre Rente auswirken.
2 Für Pflegepersonen mit Besitzstandsschutz können sich abweichende Beträge ergeben.

