Pflege von Angehörigen: So sichern Sie Ihre Rente in Deutschland

Die Pflege von Familienangehörigen ist eine Herzensangelegenheit, die jedoch oft mit beruflichen Einschränkungen oder gar dem vollständigen Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit einhergeht. Als pflegende Angehörige – seien es Ehepartner, Geschwister oder Kinder – übernehmen Sie eine unschätzbare Aufgabe, die wir anerkennen und unterstützen möchten. Deshalb beteiligt sich die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen an Ihren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieses System schützt zahlreiche nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, ohne dass Ihnen dadurch Kosten entstehen.

Was bedeutet “nicht erwerbsmäßige Pflege”?

Wenn Familienmitglieder oder Verwandte die Pflege übernehmen, gehen wir grundsätzlich davon aus, dass diese Tätigkeit ehrenamtlich, also “nicht erwerbsmäßig”, ausgeübt wird. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn Sie eine finanzielle Anerkennung für Ihre Pflegeleistung erhalten. Ebenso verhält es sich bei der Pflege von Nachbarn oder Bekannten. Selbst eine beruflich tätige Pflegefachkraft kann für eine private, nicht erwerbsmäßige Pflege rentenversicherungspflichtig werden. Ein Beispiel hierfür ist eine Pflegekraft eines Pflegedienstes, die außerhalb ihrer Arbeitszeit ihren pflegebedürftigen Ehemann versorgt.

Es gibt jedoch eine Grenze: Erhalten Sie als Pflegeperson vom Pflegebedürftigen höhere finanzielle Zuwendungen, als die Pflegekasse für selbst beschaffte Pflegehilfen aufwendet, wird geprüft, ob ein “echtes” Beschäftigungsverhältnis vorliegt. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um eine nicht erwerbsmäßige Pflege im Sinne der Rentenversicherung.

Voraussetzungen für Rentenansprüche bei der Pflege

Nicht jede Pflegetätigkeit wirkt sich automatisch auf Ihre Rente aus. Es müssen spezifische Kriterien erfüllt sein:

  • Pflegegrad: Sie müssen mindestens eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 oder höher pflegen.
  • Pflegeumfang: Die Pflege muss mindestens 10 Stunden pro Woche betragen, verteilt auf mindestens zwei Tage.
  • Erwerbstätigkeit: Neben der Pflege dürfen Sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Teilung der Pflege: Sie können sich die Pflege auch mit einer anderen Person teilen. Wichtig ist jedoch, dass der Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden pro Woche pro pflegebedürftiger Person weiterhin erreicht wird.
  • Häusliche Umgebung: Die Pflege muss in einem häuslichen Umfeld stattfinden.
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Die Pflegekasse der zu pflegenden Person prüft zusätzlich folgende Voraussetzungen:

  • Die Notwendigkeit der Pflege wird vom Medizinischen Dienst (MDK) festgestellt, sobald Sie den entsprechenden Fragebogen eingereicht haben.
  • Die pflegebedürftige Person hat Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung.
  • Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet sich in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz.

Auswirkungen der Pflege auf Ihre Rente

Ihre geleistete Pflegezeit wird als Beitragszeit angerechnet und zählt für die sogenannte Wartezeit. Diese Wartezeit ist eine Mindestversicherungszeit, die für den Anspruch auf Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich ist.

Darüber hinaus zahlt die Pflegekasse Beiträge für Ihre Rente. Diese Beiträge werden aus Mitteln der Pflegeversicherung finanziert, sodass für Sie keine eigenen Kosten entstehen. Ihre Rente erhöht sich durch diese Zahlungen. Die genaue Höhe der Beiträge und deren Auswirkung auf Ihre Rente hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie Ihrem zeitlichen Einsatz, dem Pflegegrad der zu pflegenden Person und dem Ort der Pflegetätigkeit. Bei geteilter Pflege werden die Rentenbeiträge entsprechend unter den beteiligten Pflegepersonen aufgeteilt.

| Beitrag zur Rentenversicherung für eine Pflegetätigkeit im gesamten Jahr 2024 (Beispielhafte Beträge pro Monat) |
| :—————————————————————————————————————– | :——————————————————————————————————————————————————————————————————————— |
| Pflegegrad | Leistungsart | Rentenzahlbetrag West | Rentenzahlbetrag Ost |
| 2 | Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung | 9,93 EUR
8,44 EUR
6,95 EUR | 9,87 EUR
8,39 EUR
6,91 EUR |
| 3 | Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung | 15,81 EUR
13,44 EUR
11,07 EUR | 15,72 EUR
13,36 EUR
11,00 EUR |
| 4 | Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung | 25,74 EUR
21,88 EUR
18,02 EUR | 25,59 EUR
21,75 EUR
17,91 EUR |
| 5 | Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung | 36,77 EUR
31,26 EUR
25,74 EUR | 36,55 EUR
31,07 EUR
25,59 EUR |

¹ Die Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 kann mangels Versicherungspflicht der Pflegeperson keine Auswirkungen auf deren Rente haben.
² Für Pflegepersonen mit Besitzstandsschutz können abweichende Beträge gelten.

Publikationen

Die Deutsche Rentenversicherung bietet umfangreiche Publikationen und Beratungsangebote, um pflegende Angehörige über ihre Rechte und Möglichkeiten zu informieren. Nutzen Sie diese Ressourcen, um Ihre Rentenansprüche optimal zu gestalten und die Zukunft finanziell abzusichern.

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