Rentenversicherungspflicht: Auch im Minijob?

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet Berufstätigen eine wichtige finanzielle Absicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung. Überraschenderweise profitieren auch Minijobberinnen und Minijobber von diesem Schutz. Grundsätzlich besteht für Minijobs mit Verdienstgrenze eine Rentenversicherungspflicht, die sowohl private Haushalte als auch gewerbliche Tätigkeiten umfasst. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden gemeinsam von Arbeitgeber und Minijobber getragen. Allerdings haben Minijobber die Möglichkeit, sich auf Antrag von ihrem Beitragsanteil befreien zu lassen. Dies ist ein wichtiger Aspekt, der die finanzielle Planung und die Absicherung im Alter beeinflusst. Erfahren Sie mehr über die Details und Ihre Möglichkeiten.

Voller Schutz durch die Rentenversicherung im Minijob

Auch wenn es sich nur um eine geringfügige Beschäftigung handelt, bietet die Rentenversicherung im Minijob umfassende Leistungen. Die Beiträge, die Sie leisten, werden vollständig auf Ihre spätere Rente angerechnet und erhöhen diese geringfügig. Darüber hinaus eröffnen sie Ihnen den Zugang zu staatlich geförderten privaten Altersvorsorgemöglichkeiten wie der Riester-Rente, von denen auch Ihr Ehepartner profitieren kann. Die Beschäftigungszeiten, die Sie durch Ihre Minijob-Tätigkeit erwerben, werden als vollwertige Wartezeiten für Ihre Rente anerkannt. Zudem haben Sie als Minijobber Anspruch auf Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung, wodurch Sie Steuern und Sozialabgaben sparen können. Nicht zuletzt sichert die Rentenversicherung Ihre finanzielle Situation während medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen durch die Zahlung von Übergangsgeld ab, falls Ihre Entgeltfortzahlung ausläuft.

Beiträge zur Rentenversicherung: Wer zahlt was?

Der allgemeine Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent. Dieser Satz wird im Minijob geteilt: Der Arbeitgeber leistet einen Pauschalbeitrag, während der Minijobber seinen individuellen Eigenanteil zahlt. Die genaue Aufteilung variiert je nach Art der Beschäftigung:

  • Im Privathaushalt: Der Arbeitgeberanteil beträgt 5 Prozent, während der versicherungspflichtige Minijobber 13,6 Prozent seines Verdienstes beisteuert.
  • Im Gewerbe: Hier zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent des Verdienstes, und der Eigenanteil des Minijobbers liegt bei 3,6 Prozent.
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Diese prozentuale Aufteilung verdeutlicht die gemeinsame Verantwortung für die Rentenabsicherung im Minijob.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob

Minijobber haben die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dies geschieht durch einen Antrag beim Arbeitgeber. In diesem Fall entfällt der Eigenanteil des Minijobbers, während der Arbeitgeber weiterhin seinen Pauschalbeitrag leistet. Für gewerbliche Minijobs beträgt dieser 15 Prozent, in Privathaushalten 5 Prozent. Eine einmal beantragte Befreiung gilt für die gesamte Dauer des Minijobs mit Verdienstgrenze. Wenn Sie sich unsicher sind, wie sich eine Befreiung auf Ihre individuelle Situation auswirkt, bietet die Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung eine professionelle Beratung. Halten Sie hierfür Ihre Rentenversicherungsnummer bereit. Das Servicetelefon ist kostenfrei unter 0800 10004800 erreichbar.

Anmeldung der Befreiung

  • Im Privathaushalt: Die Befreiung wird vom Arbeitgeber über den Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale angemeldet. Hierfür muss bei Punkt 10 des Schecks die Option “Nein” ausgewählt werden, wenn die Haushaltshilfe keine eigenen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen möchte. Weitere Informationen zur Anmeldung von Haushaltshilfen finden Sie hier.
  • Im Gewerbe: Nach schriftlichem oder elektronischem Antrag des Minijobbers hat der Arbeitgeber sechs Wochen Zeit, die Befreiung über die Meldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale zu melden. Dabei wird die Beitragsgruppe “5” in der Rentenversicherung angegeben. Ein Formular für den Befreiungsantrag im gewerblichen Bereich steht zum Download bereit.

Die Minijob-Zentrale prüft die Meldung und widerspricht der Befreiung nur in Ausnahmefällen innerhalb eines Monats. Ansonsten gilt die Befreiung als bewilligt, auch ohne expliziten Bescheid.

Zeitpunkt und Dauer der Befreiung

Im gewerblichen Bereich tritt die Befreiung in der Regel ab dem Kalendermonat in Kraft, in dem der Antrag beim Arbeitgeber gestellt wird, frühestens jedoch ab Beschäftigungsbeginn. In Privathaushalten gilt die Befreiung ab dem Kalendermonat, in dem der Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale eingeht, ebenfalls frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bleibt für die gesamte Dauer des Minijobs mit Verdienstgrenze bestehen.

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Befreiung bei mehreren Minijobs

Beantragt ein Minijobber mit mehreren geringfügigen Beschäftigungen die Befreiung für einen dieser Jobs, erstreckt sich diese Befreiung auf alle Minijobs mit Verdienstgrenze, die er zum Zeitpunkt der Befreiung oder auch später ausübt. Die Befreiung wird gleichzeitig für alle Minijobs wirksam und endet erst, wenn keine dieser Beschäftigungen mehr besteht.

Mindestbeitrag zur Rentenversicherung im Minijob

Der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung im Minijob beträgt 32,55 Euro. Dieser Betrag errechnet sich aus einem fiktiven Verdienst von 175 Euro, auf den 18,6 Prozent Rentenversicherungsbeitrag erhoben werden. Der Mindestbeitrag gilt auch dann, wenn das tatsächliche Verdienst unter 175 Euro liegt. In diesem Fall richtet sich der Arbeitgeberanteil nach dem tatsächlichen Verdienst, und der Minijobber zahlt die Differenz bis zum Mindestbeitrag.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regelung:

  • Personen, die neben dem Minijob eine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben.
  • Minijobber, die mehrere Minijobs kombinieren und deren Gesamtverdienst mindestens 175 Euro beträgt.
  • Personen, die anderweitig rentenversicherungspflichtig sind (z. B. Auszubildende, Pflegepersonen, bestimmte Selbstständige oder Empfänger von Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Übergangsgeld).
  • Personen während der Anrechnung von Kindererziehungszeiten.

In diesen Fällen wird der Rentenversicherungsbeitrag vom tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet.

Beispielrechnung Mindestbeitrag

Eine Bürokraft mit einem Monatsverdienst von 150 Euro unterliegt dem Mindestbeitrag. Der Gesamtbeitrag beträgt 32,55 Euro. Davon zahlt der Arbeitgeber 22,50 Euro (15 Prozent von 150 Euro), und der Minijobber leistet 10,05 Euro.

Geringer Verdienst und Mindestbeitrag

Bei einem sehr niedrigen Verdienst, wie beispielsweise 25 Euro im Monat, kann der Eigenanteil des Minijobbers den tatsächlichen Verdienst übersteigen. In einem gewerblichen Minijob mit 25 Euro Verdienst beträgt der Arbeitgeberanteil 3,75 Euro. Der Minijobber müsste dann 28,80 Euro zahlen, was bedeutet, dass er seinem Arbeitgeber 3,80 Euro erstatten müsste.

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Mehrere Minijobs und Mindestbeitrag

Übt eine Person mehrere Minijobs aus, werden die Verdienste zusammengerechnet. Liegt die Summe bei mindestens 175 Euro, wird der Gesamtbeitrag nach dem tatsächlichen Gesamtverdienst berechnet. Beträgt die Summe weniger als 175 Euro, greift der Mindestbeitrag von 32,55 Euro. Bei der Berechnung des Mindestbeitrags werden die Verdienste aus allen Minijobs im Verhältnis ihrer Höhe zueinander berücksichtigt, um einen fiktiven Verdienst zu ermitteln.

Befristete Beschäftigung und Mindestbeitrag

Dauert die Beschäftigung nicht den vollen Monat, wird der Mindestbeitrag anteilig berechnet (175 Euro mal Beschäftigungstage geteilt durch 30). Bei unbezahltem Urlaub muss der Minijobber den Mindestbeitrag für bis zu einen Monat selbst tragen.

Sonderregelung für langjährige Minijobs

Für Minijobber, die ihre Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben und regelmäßig maximal 400 Euro verdienen, besteht keine Pflicht zur Zahlung eines Eigenanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung. Weitere Details hierzu finden sich in den Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 (PDF, 732KB, Datei ist nicht barrierefrei).

Downloads und weiterführende Informationen

Für detailliertere Informationen und Formulare stehen Ihnen folgende Ressourcen zur Verfügung:

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