Erwerbsminderungsrente: Ihr Leitfaden bei gesundheitlicher Einschränkung

Wenn gesundheitliche Probleme Ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, bietet die Erwerbsminderungsrente eine wichtige Absicherung. Sie soll Ihr Einkommen ersetzen, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Dieser Leitfaden erklärt Ihnen die wichtigsten Aspekte der Erwerbsminderungsrente in Deutschland und wie Sie diese beantragen können.

Grundlegendes zur Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der Deutschen Rentenversicherung, die gezahlt wird, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Dabei wird zwischen der Rente wegen voller Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unterschieden. Die Höhe der Rente hängt von Ihrem individuellen Versicherungsverlauf und Ihrem verbleibenden Leistungsvermögen ab. Wie beantrage ich meine Rente?

Voraussetzungen für den Rentenanspruch

Bevor Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten können, müssen Sie bestimmte Kriterien erfüllen.

Reha vor Rente: Der Grundsatz

Die Rentenversicherung prüft zunächst, ob eine Rehabilitation, sei es medizinisch oder beruflich, Ihre Erwerbsfähigkeit wiederherstellen kann. Erst wenn diese Maßnahmen nicht erfolgreich sind oder nicht möglich erscheinen, wird über die Rentenzahlung entschieden.

Allgemeine Wartezeit und Beitragszeiten

Neben der Tatsache, dass Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, sind weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Allgemeine Wartezeit: Sie müssen mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung in der Deutschen Rentenversicherung versichert gewesen sein.
  • Pflichtbeitragszeiten: Innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung vorliegen. Dies können Beiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder auch aus selbständiger Tätigkeit sein.
Weiterlesen >>  Versicherungsvertrag preiswerter gestalten: So senken Sie Ihre Kosten

Welche Zeiten zählen zur Wartezeit?

Zur Erfüllung der Wartezeit können verschiedene Zeiten beitragen:

  • Beitragszeiten: Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit. Auch Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder Übergangsgeld können unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden.
  • Freiwillige Beiträge: Beiträge, die Sie eigenständig zur Rentenversicherung leisten.
  • Kindererziehungszeiten: Die ersten Jahre nach der Geburt eines Kindes.
  • Zeiten der Pflege: Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege von Angehörigen.
  • Versorgungsausgleich: Zeiten aus einem solchen Verfahren bei Scheidung.
  • Minijobs: Unter bestimmten Bedingungen werden auch diese Zeiten berücksichtigt.
  • Rentensplitting: Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
  • Ersatzzeiten: Insbesondere Zeiten politischer Verfolgung in der DDR.

Sonderfälle und Ausnahmen

Es gibt Ausnahmen von der Erfüllung der dreijährigen Pflichtbeitragszeit innerhalb der letzten fünf Jahre, beispielsweise bei Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit. Auch bei bestimmten Ereignissen wie Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Beschädigungen durch Wehr- oder Zivildienst kann die Wartezeit von fünf Jahren entfallen, wenn nur ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt wurde. Ebenso können junge Menschen, die kurz nach der Ausbildung erwerbsgemindert werden, unter bestimmten Voraussetzungen schneller eine Rente erhalten.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Sie, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, täglich weniger als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Dies wird unabhängig von Ihrer bisherigen Tätigkeit beurteilt. Für Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten arbeiten oder in beschützenden Einrichtungen beschäftigt sind und nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sind, gelten unter Umständen erleichterte Bedingungen für die Wartezeit.

Erwerbsminderungsrente und Nebenjob

Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue, dynamische Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrenten. Die bisherige starre Grenze von 6.300 Euro jährlich entfällt. Für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze seit 2025 bei mindestens 39.322,50 Euro, für volle Erwerbsminderungsrenten bei 19.661,25 Euro. Wichtig ist jedoch, dass jede Tätigkeit Ihr festgestelltes Leistungsvermögen nicht überschreiten darf. Informieren Sie sich daher unbedingt vor Aufnahme einer Nebenbeschäftigung über die genauen Auswirkungen auf Ihre Rente.

Weiterlesen >>  DLVAG Risikolebensversicherung: Ein umfassender Leitfaden für optimale Absicherung

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Wenn Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, besteht Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese Rente wird zur Aufstockung Ihres Einkommens aus einer Teilzeitbeschäftigung gezahlt und ist in der Regel halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente.

Einkommen und Rentenhöhe bei Teilrente

Ein zusätzliches Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit kann Ihre Rente beeinflussen. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze wird berechnet, und bei Überschreitung kann Ihre Rente gekürzt oder sogar ganz ausgesetzt werden. Auch hier spielt die tägliche Arbeitszeit eine Rolle – Sie dürfen insgesamt weniger als sechs Stunden täglich tätig sein.

Wenn keine Teilzeitarbeit verfügbar ist

Sollten Sie keine passende Teilzeitarbeitsstelle finden, obwohl Sie medizinisch nur teilweise erwerbsgemindert sind, kann unter Umständen eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt werden.

Sonderregelung für ältere Jahrgänge

Für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gilt eine Vertrauensschutzregelung. Sie können unter bestimmten Bedingungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, wenn sie in ihrem erlernten Beruf nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können, aber in einem anderen Beruf noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar wären. Dabei muss die neue Tätigkeit zumutbar sein und auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sein.

Lassen Sie sich beraten!

Die Thematik der Erwerbsminderungsrente ist komplex. Bei Unsicherheiten bezüglich der Voraussetzungen oder des Antragsverfahrens ist eine persönliche Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung unerlässlich.

Beratungstermin vereinbaren

Beratungsstellensuche

Mehr Info

  • Zum Formularpaket
  • Passende Broschüren