Rentenbesteuerung: Was Sie über Ihre Altersbezüge wissen müssen

Die Besteuerung von Renten in Deutschland hat sich in den letzten Jahren signifikant verändert. Seit dem 1. Januar 2005 regelt das Alterseinkünftegesetz die Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen neu. Früher war nur der Ertragsanteil der gesetzlichen Rente steuerpflichtig, doch heute sind alle gesetzlichen Renten zu mindestens 50 Prozent steuerpflichtig. Dieser Anteil steigt schrittweise an: von 2005 bis 2020 jährlich um 2 Prozent, in 2021 und 2022 um jeweils 1 Prozent und seit 2023 bis 2058 um 0,5 Prozent jährlich. Wer also im Jahr 2020 in Rente ging, für den sind bereits 80 Prozent der Rente steuerpflichtig. Bis 2058 wird die Rente vollständig steuerpflichtig sein.

Rentenbesteuerung berechnen: Ein Leitfaden

Um Ihre persönliche Nettorente im Rentenalter zu ermitteln, ist es entscheidend, die verschiedenen Besteuerungsarten zu verstehen. Unser Rentenbesteuerungsrechner hilft Ihnen dabei, Ihre voraussichtlichen Bezüge nach Steuern zu kalkulieren.

Hinweis zur Rechnernutzung: Der Rechner eignet sich für die Berechnung einer Einzelveranlagung oder einer gemeinsamen Veranlagung, wenn ein Partner keine Einkünfte oder Rente bezieht. Beziehen beide Partner Rente, muss die Berechnung für jede Person separat erfolgen. Der Rechner verwendet Bemessungsgrenzen, die ab dem 1. Januar 2026 gültig sind.

Altersvorsorge mit ETFs

Immer mehr Menschen setzen auf ETFs (Exchange Traded Funds) als Baustein ihrer Altersvorsorge. Wenn Sie wissen möchten, wie sich diese Form der Geldanlage entwickeln könnte, können Sie mit unserem Rechner die mögliche Wertentwicklung ermitteln und von attraktiven Angeboten profitieren.

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So bedienen Sie unseren Rentenbesteuerungsrechner

Die Nutzung des Rentenbesteuerungsrechners ist einfach. Geben Sie die folgenden Daten ein:

  • Renteneintritt: Tragen Sie das Jahr ein, in dem Sie voraussichtlich in Rente gehen oder gegangen sind. Dies ist entscheidend für die Festlegung des Besteuerungssatzes.
  • Altersrente: Geben Sie hier den monatlichen Bruttobetrag Ihrer gesetzlichen Rente an, also die Höhe vor Abzügen. Falls Ihnen dieser Betrag noch nicht vorliegt, können Sie die jährliche Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung als Orientierungshilfe nutzen.
  • Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Sofern Sie eine betriebliche Altersvorsorge über Ihren Arbeitgeber abgeschlossen haben, tragen Sie hier den monatlichen Bruttobetrag ein. Die bAV ist eine vom Arbeitgeber organisierte Vorsorgeleistung für Arbeitnehmer und gesetzlich verankert.
  • Riester-Rente: Falls Sie privat mit einer Riester-Rente vorsorgen, geben Sie die monatliche (Brutto-)Rentenauszahlung aus Ihrem Riester-Vertrag ein.
  • Berechnungsmethode:
    • Wählen Sie “Ertragsanteilbesteuerung” für die Berechnung einer privaten Rentenversicherung. Diese wird anders besteuert als die gesetzliche Rente; es wird nur der Ertragsanteil besteuert.
    • Wählen Sie zwischen “Einzelveranlagung” (getrennte Veranlagung) und “Gemeinsame Veranlagung” (Ehegattensplitting). Das Ehegattensplitting kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich vorteilhaft sein und kann jährlich neu entschieden werden.

Nach vollständiger Eingabe aller Daten starten Sie die Berechnung per Klick auf den Button. Die Ausgabe zeigt detailliert die einzelnen Positionen Ihrer Rentenbesteuerung auf.

Ertragsanteilsbesteuerung vs. Nachgelagerte Besteuerung: Was ist der Unterschied?

Die Besteuerung von Renten ist nicht einheitlich, sondern hängt von der Art des Rentenbezugs ab. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der Ertragsanteilsbesteuerung und der nachgelagerten Besteuerung.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Die Besteuerungsvariante hängt maßgeblich von der Art der Rente ab.
  • Bei der gesetzlichen Rente und der Rürup-Rente steigt der steuerpflichtige Anteil jährlich an, bis die Rente im Jahr 2058 vollständig steuerpflichtig ist.
  • Zeitlich begrenzte Leibrenten werden steuerrechtlich wie Kapitalerträge behandelt.
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Was bedeuten “nachgelagert” und “Ertragsanteil”?

Bei der nachgelagerten Besteuerung wird die Rente in voller Höhe mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert. Ausnahmen bilden die gesetzliche Rente und die Rürup-Rente, bei denen der steuerpflichtige Anteil schrittweise bis 2058 ansteigt. Diese Regelung gilt seit dem Alterseinkünftegesetz vom 1. Januar 2005. Bei einer privaten Rentenversicherung kommt die Ertragsanteilsbesteuerung zur Anwendung. Hierbei wird lediglich der Ertragsanteil, also der durch Zinsen erwirtschaftete Teil der Rente, besteuert.

Besteuerung und Freibetrag bei gesetzlicher Altersrente und Rürup-Rente

Der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente und der Rürup-Rente richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung:

Jahr des RentenbeginnsBesteuerungsanteil in ProzentProzentsatz für Rentenfreibetrag
Bis 20055050
20065248
20208020
20218119
20228218
202382,517,5
20248317
202583,516,5
20268416
20581000

Beispiel: Geht man im Jahr 2020 in Rente und erhält eine Jahresrente von 20.000 Euro, sind 80 Prozent (16.000 Euro) steuerpflichtig. Bei einem persönlichen Steuersatz von 25 Prozent ergeben sich 4.000 Euro zu zahlende Steuern.

Die Besteuerung nach dem Ertragsanteil

Der steuerpflichtige Ertragsanteil einer privaten Rente hängt vom Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn ab:

Alter bei RentenbeginnErtragsanteil in Prozent
0 bis 159
2 bis 358
65 bis 6618
6717
ab 971

Beispiel: Eine Person, die mit 65 Jahren in Rente geht und eine Jahresrente von 20.000 Euro erhält, versteuert 18 Prozent (3.600 Euro) des Ertragsanteils. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent fallen 900 Euro Steuern an.

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Betriebliche Altersvorsorge (bAV) und Riester-Renten

Die betriebliche Altersvorsorge und die Riester-Rente werden in voller Höhe nachgelagert besteuert. Bei der bAV kommen noch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hinzu, was die Kombination mit Riester oft ungünstig macht. Auf Riester-Renten fallen keine solchen Ersatzbeiträge an.

Lebenslange Leibrenten

Zu den lebenslangen Leibrenten zählen neben privaten Rentenversicherungen auch Rentenvereinbarungen, die beispielsweise auf der Überlassung einer Immobilie basieren. Auch hier greift die Besteuerung mit dem Ertragsanteil.

Nicht lebenslange Leibrenten

Leibrenten mit einer von vornherein begrenzten Leistungsdauer werden vom Gesetzgeber als Einkünfte aus Kapitalvermögen betrachtet und unterliegen der Abgeltungssteuer von 25 Prozent.

Besteuerung bar ausgezahlter Überschussanteile

Eine eher seltene Variante ist die Barauszahlung von Überschussanteilen aus Lebensversicherungen oder Leibrenten. Laut einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen gelten diese als Erträge aus Kapitalvermögen und sind in voller Höhe mit der Abgeltungssteuer zu versteuern.

Weiterführende Informationen zur Rente

Zusammen mit Experten beantworten wir regelmäßig wichtige Fragen rund um das Thema Rente, um Ihnen umfassende Einblicke und praktische Ratschläge zu bieten.