Die Besteuerung von Rentenbezügen in Deutschland ist komplex und hat sich in den letzten Jahren spürbar verändert. Seit dem 1. Januar 2005 regelt das Alterseinkünftegesetz die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen neu. Dies hat weitreichende Konsequenzen für alle Rentnerinnen und Rentner. Während früher nur der sogenannte Ertragsanteil gesetzlicher Renten steuerpflichtig war, sind heute deutlich höhere Anteile des Bruttoeinkommens vom Finanzamt zu versteuern.
Die Regelaltersgrenze wurde angehoben und auch die Besteuerungsgrundlagen haben sich angepasst. Für Neurentner steigen die steuerpflichtigen Anteile kontinuierlich an. Waren es im Jahr 2020 noch 80 Prozent, so erhöht sich dieser Satz schrittweise, um im Jahr 2058 voraussichtlich 100 Prozent zu erreichen. Um Ihnen einen klaren Überblick über Ihre individuelle Nettorente zu verschaffen, ist ein Rentenrechner unerlässlich.
Rentenbesteuerung berechnen
Ein entscheidender Faktor für die Höhe Ihrer Nettorente ist der Renteneintrittszeitpunkt. Je später Sie in Rente gehen, desto höher ist der zu versteuernde Anteil Ihrer Bezüge. Unser Rentenbesteuerungsrechner ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Berechnung. Berücksichtigt werden dabei alle relevanten Faktoren, die Ihre Nettorente beeinflussen, insbesondere die sich jährlich ändernden Besteuerungssätze.
Hinweis: Unser Rechner für die Rentenbesteuerung ermittelt die Nettorente bei Renteneintritt entweder für eine Einzelveranlagung oder für eine gemeinsame Veranlagung, wenn der Partner kein Einkommen oder keine Rente erhält. Bezieht oder bezieht der Partner ebenfalls eine Rente, muss die Rente für jede Person separat berechnet werden. Der Rechner arbeitet mit den ab 01.01.2026 gültigen Bemessungsgrenzen, wie dem Grundfreibetrag.
Altersvorsorge mit ETFs
Immer mehr Menschen setzen für ihre Altersvorsorge auf börsengehandelte Indexfonds (ETFs). Die Flexibilität und die potenziell attraktiven Renditen machen sie zu einem beliebten Instrument. Wenn Sie wissen möchten, wie sich diese Anlageform für Ihre Zukunft auszahlen kann, können Sie hier die mögliche Wertentwicklung ermitteln und erfahren mehr über die Vorteile von Altersvorsorge mit ETFs und Steuervorteilen.
Bedienung unseres Rentenbesteuerungsrechners
Die Nutzung unseres Rentenbesteuerungsrechners ist intuitiv gestaltet. Tragen Sie einfach Ihre relevanten Daten in die vorgesehenen Felder ein:
- Renteneintritt: Geben Sie hier das Jahr an, in dem Sie voraussichtlich in Rente gehen oder bereits gegangen sind. Wie Sie unserer Einführung entnehmen konnten, hat dieses Datum maßgeblichen Einfluss auf den Besteuerungssatz.
- Altersrente (Brutto): Tragen Sie den monatlichen Bruttobetrag Ihrer staatlichen Rente ein, also die Höhe vor jeglichen Abzügen. Falls dieser Betrag noch nicht aus Ihrem Rentenbescheid ersichtlich ist, können Sie die jährliche Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung als Orientierungshilfe nutzen. Die dort enthaltene Hochrechnung bietet eine gute Basis.
- Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Sofern Sie über eine betriebliche Altersvorsorge verfügen, füllen Sie dieses Feld aus. Die bAV ist eine Leistung des Arbeitgebers zur Altersvorsorge und gesetzlich verankert. Sie umfasst verschiedene Durchführungswege wie Pensionskassen, Pensionsfonds oder Versicherungen.
- Riester-Rente: Geben Sie hier die monatliche (Brutto-)Rentenauszahlung aus Ihrem Riester-Vertrag ein.
- Besteuerungsart: Wählen Sie “Ertragsanteilbesteuerung” für die Berechnung einer privaten Rentenversicherung. Diese wird anders besteuert als gesetzliche Renten. Nur der Ertragsanteil, also die durch Zinsen erwirtschafteten Erträge, ist steuerpflichtig. Die Höhe des Steuersatzes ist gesetzlich festgelegt.
- Veranlagungsart: Sie können zwischen der “getrennten Veranlagung” (Einzelveranlagung) und der “gemeinsamen Veranlagung” (Ehegattensplitting) wählen. Das Ehegattensplitting kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vorteile bieten und die Veranlagungsart kann jährlich neu gewählt werden.
Nachdem Sie alle notwendigen Angaben gemacht haben, starten Sie die Berechnung per Klick auf den Button. Die Ausgabe zeigt Ihnen detailliert alle Positionen der Rentenbesteuerung aufgeschlüsselt.
Ertragsanteilsbesteuerung oder nachgelagerte Besteuerung?
Es mag auf den ersten Blick so erscheinen, als würden alle Renten gleich besteuert. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Besteuerung von der Art des Rentenbezugs abhängt. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen der Ertragsanteilsbesteuerung und der nachgelagerten Besteuerung. Doch was verbirgt sich hinter diesen Begriffen und wann kommt welche Regelung zur Anwendung?
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Die gewählte Besteuerungsvariante hängt maßgeblich von der Art der Rente ab.
- Gesetzliche Renten und Rürup-Renten sehen eine jährlich sinkende Freibetragsregelung vor.
- Zeitlich begrenzte Leibrenten werden steuerrechtlich wie Kapitalerträge behandelt.
Nachgelagerte Besteuerung vs. Ertragsanteilsbesteuerung
Um die Unterschiede zu verdeutlichen, ist eine Klärung der Begriffe notwendig. Bei der nachgelagerten Besteuerung wird die Rente in voller Höhe mit Ihrem individuellen Steuersatz versteuert. Ausnahmen bilden die gesetzliche Rente und die Rürup-Rente. Hier steigt der steuerpflichtige Anteil jährlich an, bis die Rente im Jahr 2058 vollständig steuerpflichtig ist. Diese Regelung basiert auf dem Alterseinkünftegesetz, das seit dem 1. Januar 2005 gilt. Bei privaten Rentenversicherungen findet hingegen die Ertragsanteilsbesteuerung Anwendung. Diese berücksichtigt den Zinssatz, der in die Rentenberechnung eingeflossen ist.
Besteuerung und Freibetrag bei gesetzlicher Altersrente und Rürup-Rente
Für diese beiden Rentenarten orientiert sich der steuerpflichtige Anteil am Beginn des Rentenbezugs. Die folgende Tabelle verdeutlicht die Staffelung:
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil in Prozent | Prozentsatz für Rentenfreibetrag |
|---|---|---|
| Bis 2005 | 50 | 50 |
| 2006 | 52 | 48 |
| … | … | … |
| 2023 | 82,5 | 17,5 |
| 2024 | 83 | 17 |
| 2025 | 83,5 | 16,5 |
| 2026 | 84 | 16 |
| … | … | … |
| 2058 | 100 | 0 |
Beispiel: Geht man davon aus, dass der Rentenbezug im Jahr 2020 beginnt und die Jahresrente 20.000 Euro beträgt, bei einem persönlichen Steuersatz von 25 Prozent. Dann sind von den 20.000 Euro 80 Prozent steuerpflichtig, also 16.000 Euro. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent fallen somit 4.000 Euro Steuern an.
Die Besteuerung nach dem Ertragsanteil
Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn.
| Alter bei Rentenbeginn (vollendetes Lebensjahr) | Ertragsanteil in Prozent |
|---|---|
| 0 bis 1 | 59 |
| 2 bis 3 | 58 |
| … | … |
| 65 bis 66 | 18 |
| 67 | 17 |
| … | … |
| ab 97 | 1 |
Beispiel: Angenommen, der Rentenbezieher ist bei Rentenbeginn 65 Jahre alt und die Rente beträgt ebenfalls 20.000 Euro jährlich, bei einem Steuersatz von 25 Prozent. Der steuerpflichtige Ertragsanteil der Rente beträgt 18 Prozent von 20.000 Euro, was einer Bemessungsgrundlage von 3.600 Euro entspricht. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent sind 900 Euro zu versteuern. Doch es gibt noch weitere Rentenarten.
Betriebliche Altersvorsorge (bAV) und Riester-Renten
Die betriebliche Altersversorgung und die Riester-Rente werden im Prinzip nachgelagert besteuert. Bei der bAV kommen noch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hinzu, was die Kombination beider Systeme unattraktiv machen kann. Riester-Renten hingegen sind von solchen Ersatzbeiträgen befreit.
Lebenslange Leibrenten
Zu den lebenslangen Leibrenten zählen nicht nur private Rentenversicherungen, die bis zum Tod des Begünstigten gezahlt werden, sondern auch Rentenvereinbarungen, die beispielsweise auf der Überlassung einer Immobilie basieren. Auch hier greift die Besteuerung mit dem Ertragsanteil.
Nicht lebenslange Leibrenten
Wird die Dauer einer Leibrente von vornherein zeitlich begrenzt, betrachtet der Gesetzgeber diese Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen. In diesem Fall fällt die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent an.
Besteuerung bar ausgezahlter Überschussanteile
Dies ist eine eher ungewöhnliche Konstellation. Üblicherweise erhöhen Überschussanteile die Ablaufleistung einer Lebensversicherung oder die Rentenzahlung. Werden sie jedoch bar ausgezahlt, gelten sie nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen als Erträge aus Kapitalvermögen und unterliegen der vollen Besteuerung durch die Abgeltungssteuer.
Weiterführende Informationen:
Der Finanztip zur Rente
In Zusammenarbeit mit Markus Rieksmeier, einem erfahrenen Finanzautor und freien Redakteur, beantworten wir Ihnen in unserem Rentenrechner und ergänzenden Beiträgen regelmäßig wiederkehrende Fragen rund um das Thema Rente.

