Erwerbsminderungsrente: Was Sie wissen müssen

Wenn gesundheitliche Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, tritt die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) als wichtiges soziales Sicherungsinstrument in Deutschland in Kraft. Sie soll den Lebensunterhalt sichern, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann. Doch wann genau greift diese Rente und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Dieser Artikel beleuchtet die Details rund um die EM-Rente und gibt Orientierung für Betroffene.

Grundlegendes zur Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der Deutschen Rentenversicherung. Sie ersetzt das Einkommen, das nicht mehr durch Erwerbstätigkeit erzielt werden kann. Dabei wird zwischen zwei Formen unterschieden: der Rente wegen voller Erwerbsminderung und der Rente Wegen Teilweiser Erwerbsminderung. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Regelaltersgrenze, also der Zeitpunkt, ab dem die reguläre Altersrente bezogen werden kann, noch nicht erreicht sein darf.

Wann wird eine Erwerbsminderungsrente gezahlt?

Bevor eine EM-Rente bewilligt wird, prüft die Deutsche Rentenversicherung zunächst, ob Rehabilitationsmaßnahmen die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen oder verbessern können. Dies kann durch medizinische oder berufliche Rehabilitation geschehen. Ist eine Rehabilitation nicht möglich oder nicht erfolgreich, wird die verbleibende Arbeitsfähigkeit beurteilt.

Neben dem gesundheitlichen Aspekt sind weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Allgemeine Wartezeit: Mindestens fünf Jahre Versicherungszeit in der Deutschen Rentenversicherung vor Eintritt der Erwerbsminderung.
  • Beitragsentrichtungszeit: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung vorliegen.
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Welche Zeiten zählen zur Wartezeit?

Zur Erfüllung der Wartezeiten zählen verschiedene Arten von Beiträgen und Zeiten:

  • Pflichtbeiträge: Diese werden meist aus einer abhängigen Beschäftigung gezahlt, aber auch für bestimmte Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld.
  • Freiwillige Beiträge: Eigene Beitragszahlungen zur Rentenversicherung.
  • Kindererziehungszeiten: Zeiten für die Erziehung von Kindern in den ersten Lebensjahren.
  • Pflegezeiten: Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege.
  • Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten: Bestimmte Zeiten, die dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden und bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, auch wenn keine direkten Beiträge gezahlt wurden (z.B. Zeiten politischer Verfolgung).

Besonderheiten bei Nichterfüllung von Pflichtbeiträgen

Falls in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung aufgrund von Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit keine drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt werden konnten, kann die Fünfjahresfrist verlängert und diese beitragsfreien Zeiten herausgerechnet werden. Dies kann unter Umständen doch noch zum Erfüllen der drei Jahre Pflichtbeiträge führen.

Ausnahmen von den Wartezeiten

In bestimmten Fällen sind die allgemeinen Wartezeiten nicht zwingend erforderlich:

  • Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Wenn die Erwerbsminderung auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht, genügt oft ein einziger Versicherungsbeitrag. Voraussetzung ist, dass zum Unfallzeitpunkt Versicherungspflicht bestand oder in den zwei Jahren vor dem Ereignis mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge gezahlt wurden.
  • Nach der Ausbildung: Bei vollständiger Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Ausbildungsende und mindestens zwölf Monaten Pflichtbeiträgen in den zwei Jahren davor. Die zweijährige Frist kann sich um Zeiten der schulischen Ausbildung verlängern.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Diese Rente wird gewährt, wenn die betroffene Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung in allen denkbaren Tätigkeiten täglich weniger als drei Stunden arbeiten kann. Die Prüfung erfolgt anhand ärztlicher Unterlagen und Gutachten.

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Besonderheiten für Menschen mit Behinderung

Grundsätzlich gelten auch Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten oder in einer beschützenden Einrichtung beschäftigt sind und wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, als voll erwerbsgemindert. Selbst wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist, kann unter Umständen eine Rente gezahlt werden, wenn eine Wartezeit von 20 Jahren in der WfbM erfüllt und die Erwerbsminderung durchgängig bestand.

Nebenjobs und Erwerbsminderungsrente

Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue, dynamische Hinzuverdienstgrenzen. Die jährliche Grenze liegt bei einer teilweisen Erwerbsminderung bei mindestens 39.322,50 Euro und bei voller Erwerbsminderung bei mindestens 19.661,25 Euro (Stand 2025). Wichtig ist jedoch, dass jede Erwerbstätigkeit dem festgestellten Leistungsvermögen entsprechen muss, sonst kann der Rentenanspruch entfallen. Eine vorherige Klärung mit der Rentenversicherung ist daher ratsam.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Diese Rente wird gezahlt, wenn die Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich reduziert ist. Die Rentenhöhe entspricht der Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzt das Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung.

Einfluss von weiterem Einkommen

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wird das zusätzliche Einkommen individuell auf die Rentenhöhe angerechnet. Eine Überschreitung der persönlichen Hinzuverdienstgrenze kann zu Kürzungen oder sogar zur Ruhenstellung der Rente führen. Auch hier ist die Prüfung, wie viele Stunden täglich tatsächlich gearbeitet werden dürfen, entscheidend.

Was tun, wenn keine Teilzeitarbeit verfügbar ist?

Ist trotz medizinischer teilweiser Erwerbsminderung keine passende Teilzeitarbeitsstelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügbar, kann unter Umständen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werden.

Sonderregelung für Geburtsjahrgänge bis 1961

Für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, greift eine Vertrauensschutzregelung. Sie können bei gesundheitlichen Einschränkungen, die eine Berufsunfähigkeit im erlernten Beruf bedingen (weniger als sechs Stunden täglich arbeitsfähig), eine Rente Wegen Teilweiser Erwerbsminderung erhalten, auch wenn sie theoretisch in einem anderen Beruf mehr als sechs Stunden täglich eingesetzt werden könnten. Es muss jedoch geprüft werden, ob eine andere Tätigkeit zumutbar ist und ob auf dem Arbeitsmarkt entsprechende Stellen zur Verfügung stehen.

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Arbeitserprobung während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente

Die Deutsche Rentenversicherung ermöglicht es Beziehern einer EM-Rente, die Möglichkeit einer Rückkehr in das Erwerbsleben zu erproben. Diese Arbeitserprobungsphasen sind risikofrei für den Rentenanspruch und bieten die Chance, die eigene Arbeitsfähigkeit realistisch einzuschätzen. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.

Für weitere Fragen und eine individuelle Beratung stehen Ihnen die Berater der Deutschen Rentenversicherung gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin oder nutzen Sie die Beratungsstellensuche, um eine Anlaufstelle in Ihrer Nähe zu finden.