Der Tod des Ehepartners oder Lebenspartners kann eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen. Um die Hinterbliebenen finanziell zu unterstützen, sieht das deutsche Rentensystem unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung eines Teils der Rente des Verstorbenen vor. Diese Leistungen, bekannt als Witwen- und Witwerrente, gehören zu den Hinterbliebenenrenten. Grundsätzlich haben nur bestehende Ehe- oder Lebenspartner Anspruch darauf. Dennoch gibt es wichtige Ausnahmen, die auch geschiedenen Ehepartnern den Zugang zur Witwenrente ermöglichen können. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen für Hinterbliebenenrenten, die Unterschiede zwischen der großen und kleinen Witwenrente und die spezifischen Regelungen für Witwenrenten trotz Scheidung.
1. Voraussetzungen für Witwen- und Witwerrente
Um Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente zu haben, müssen zwei Hauptvoraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss ein Ehe- oder Lebenspartner verstorben sein. Zum anderen muss zum Zeitpunkt des Todes die Ehe oder Lebenspartnerschaft noch bestanden haben. Selbst wenn die Partner getrennt lebten, bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen.
Eine weitere wichtige Bedingung betrifft den verstorbenen Partner: Er muss entweder bereits eine Rente (z.B. Alters- oder Erwerbsminderungsrente) bezogen haben oder die sogenannte rentenrechtliche Mindestversicherungszeit erfüllt haben. Diese Wartezeit besagt, dass der Verstorbene in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod mindestens 36 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben muss. Diese Regelung wird oft als “Drei-Fünftel-Regelung” bezeichnet.
Zusätzlich zu diesen allgemeinen Voraussetzungen gibt es spezifische Kriterien, die darüber entscheiden, ob der überlebende Partner Anspruch auf die kleine oder große Witwenrente hat.
2. Die kleine Witwenrente: Leistung und Dauer
Die kleine Witwenrente beläuft sich auf 25% der Rente des verstorbenen Ehe- oder Lebenspartners. Sie ist in der Regel auf 24 Monate befristet. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der überlebende Partner unter bestimmten Umständen nach dieser zweijährigen Übergangszeit seine wirtschaftliche Existenz selbst sichern kann.
Voraussetzungen für den Bezug der kleinen Witwenrente sind, dass der überlebende Partner jünger als 47 Jahre alt ist, kein Kind mehr erzieht und nicht erwerbsgemindert ist.
Eine wichtige Ausnahme von der 24-monatigen Begrenzung gibt es, wenn der verstorbene Partner vor dem 1. Januar 2002 verstarb oder wenn mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. In diesen Fällen wird die kleine Witwenrente nicht auf 24 Monate begrenzt.
3. Die große Witwenrente: Umfassendere Absicherung
Anspruch auf die große Witwenrente haben Partner, die entweder 47 Jahre oder älter sind, erwerbsgemindert sind oder ein Kind erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Bei einem behinderten Kind, das nicht für sich selbst sorgen kann, ist das Alter des Kindes für den Bezug der großen Witwenrente unerheblich.
Die große Witwenrente beträgt 55% der Rente, die der verstorbene Partner tatsächlich bezogen hat oder hätte beziehen können.
Auch hier gibt es eine Ausnahme: Wurde die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und ist mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren, erhöht sich der Satz der großen Witwenrente auf 60% der Rente des Verstorbenen.
4. Witwenrente trotz Scheidung: Eine wichtige Ausnahme
Grundsätzlich erlischt der Anspruch auf Witwenrente mit einer rechtskräftigen Scheidung. Dies liegt daran, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und Rentenansprüche beider Partner als gemeinsame Leistung anerkannt und gerecht aufgeteilt werden. Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass bei einer Scheidung beide Partner eine möglichst gleiche Rentenbasis haben. Der Versorgungsausgleich wurde in seiner heutigen Form am 1. Juli 1977 eingeführt.
Allerdings gibt es eine bedeutende Ausnahme, die es geschiedenen Ehepartnern ermöglicht, auch nach dem Tod des Ex-Partners eine Witwenrente zu erhalten:
- Die Ehe wurde vor dem 1. Juli 1977 rechtskräftig geschieden.
- Zum Zeitpunkt der Scheidung bestand ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem verstorbenen Ex-Partner.
- Der hinterbliebene Ex-Partner hat nicht wieder geheiratet.
- Der verstorbene Ex-Partner hat die Mindestversicherungszeit erfüllt oder bereits eine Rente bezogen.
5. Wann erlischt der Anspruch auf Witwenrente?
Der Anspruch auf Witwenrente kann unter verschiedenen Umständen enden.
Die kleine Witwenrente endet automatisch nach Ablauf der 24 Monate, sofern keine der Voraussetzungen für die große Witwenrente vorliegen. Sollte der überlebende Partner innerhalb dieser 24 Monate die Kriterien für die große Witwenrente erfüllen (z.B. durch Erreichen des 47. Lebensjahres oder Eintritt einer Erwerbsminderung), erfolgt ein Wechsel von der kleinen zur großen Witwenrente, die dann ohne zeitliche Begrenzung gezahlt wird.
Bei der großen Witwenrente, die aufgrund der Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren oder der Sorge für ein behindertes Kind gezahlt wird, endet der Anspruch, sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat oder die Sorge für das Kind wegfällt.
Ein weiterer wichtiger Grund für das Erlöschen der Witwenrente ist die Wiederheirat des überlebenden Partners. In diesem Fall besteht für Bezieher der großen Witwenrente die Möglichkeit, eine Rentennachzahlung zu beantragen. Diese entspricht dem 24-fachen der monatlichen Rentenzahlung. Bei Beziehern der kleinen Witwenrente fällt diese Nachzahlung entsprechend geringer aus und entspricht den noch ausstehenden Monatszahlungen.
Fazit
Die Witwenrente trotz Scheidung ist unter spezifischen Bedingungen möglich, insbesondere wenn die Scheidung vor dem 1. Juli 1977 erfolgte und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich wird die Witwenrente gewährt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch bestand. Auch für getrennt lebende Paare gibt es Ausnahmen, die oft mit dem Versorgungsausgleich zusammenhängen.
Es ist wichtig zu wissen, dass für die Beantragung der Witwenrente in der Regel eine Frist von drei Monaten nach dem Tod des Partners gilt. Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft die individuellen Anspruchsvoraussetzungen.
Für Betroffene ist es entscheidend, Klarheit über die Höhe der möglichen Rente und die notwendigen Antragsformalitäten zu erlangen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann man Witwenrente bekommen, wenn man geschieden ist?
Ja, unter bestimmten Umständen ist dies möglich. Grundsätzlich haben verheiratete Partner Anspruch auf Witwenrente. Geschiedene Partner können jedoch einen Anspruch haben, wenn die Scheidung vor dem 1. Juli 1977 erfolgte, zum Zeitpunkt der Scheidung ein Unterhaltsanspruch bestand, keine Wiederheirat erfolgte und der verstorbene Ex-Partner die Mindestversicherungszeit erfüllt hat. Witwen und Witwer sind gleichgestellt.
Wie hoch ist die Witwenrente für geschiedene Ehepartner?
Die Höhe der Witwenrente für geschiedene Ehepartner hängt vom Einzelfall ab und kann zwischen 25% (kleine Witwenrente) und 55% (große Witwenrente) der Rente des verstorbenen Ex-Partners liegen. Die genaue Höhe wird durch Faktoren wie die Dauer der Ehe, das Alter des Hinterbliebenen und eventuelle eigene Einkünfte bestimmt.
Wann erlischt die Witwenrente?
Die Witwenrente kann in folgenden Fällen erlöschen:
- Bei Wiederheirat oder Eingehung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft.
- Durch Wegfall der Bedürftigkeit oder Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen.
- Bei Tod des Witwen-/Witwerrentenberechtigten.
- Bei Tod des Kindes, für das die Rente gezahlt wurde (bei der großen Witwenrente).
- Bei der kleinen Witwenrente nach Ablauf der 24 Monate, sofern keine Umwandlung in die große Witwenrente erfolgt.

