Witwen- und Witwerrente: Ein umfassender Leitfaden

Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine zutiefst schmerzliche Erfahrung, die oft auch mit erheblichen finanziellen Unsicherheiten einhergeht. In Deutschland bietet das Rentensystem eine Absicherung für Hinterbliebene durch die Witwen- und Witwerrente. Dieser Leitfaden erläutert die Voraussetzungen, die verschiedenen Arten der Rente und den Antragsprozess, um Ihnen in dieser schwierigen Zeit Klarheit zu verschaffen.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes Ihres Ehepartners oder Lebenspartners verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten und diese mindestens ein Jahr bestanden hat. Eine Ausnahme besteht, wenn der Tod beispielsweise durch einen Unfall verursacht wurde; in solchen Fällen kann auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch bestehen.

Zusätzlich sind weitere Kriterien zu erfüllen:

  • Mindestversicherungszeit: Ihr verstorbener Partner muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Diese umfasst in der Regel Beitragszahlungen aus einer Beschäftigung. Eine Ausnahme von dieser Wartezeit gilt, wenn der Tod beispielsweise durch einen Arbeitsunfall eintrat oder der Verstorbene bereits eine Rente bezog.
  • Keine Wiederheirat: Der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente entfällt, wenn Sie erneut heiraten.

Die Witwen- oder Witwerrente kann entweder als “kleine” oder “große” Variante gezahlt werden, abhängig von Ihrer persönlichen Situation.

Die kleine Witwen- oder Witwerrente

Diese Rentenform erhalten Sie, wenn Sie jünger als 47 Jahre sind und weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen. Die Höhe der kleinen Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente, die Ihr verstorbener Partner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte beziehen können.

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Die Auszahlung der kleinen Witwen- oder Witwerrente ist in der Regel auf zwei Jahre nach dem Tod des Partners begrenzt. Dies basiert auf der Annahme, dass Hinterbliebene nach dieser Übergangszeit in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, wenn mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gilt nach dem “alten Recht” eine unbegrenzte Zahlung der kleinen Witwen- oder Witwerrente.

Die große Witwen- oder Witwerrente

Voraussetzungen für den Bezug der großen Witwen- oder Witwerrente sind:

  • Erreichen eines bestimmten Mindestalters, das sich nach dem Todesjahr des Partners richtet.
TodesjahrMindestalter (Jahre)Mindestalter (Monate)
2025464
2026466
2027468
20284610
ab 2029470
  • Oder Sie sind erwerbsgemindert.
  • Oder Sie erziehen ein eigenes Kind oder ein Kind des/der Verstorbenen, das noch nicht 18 Jahre alt ist.

Ist das Kind behindert und kann nicht für sich selbst sorgen, besteht der Anspruch auf diese Rente unabhängig vom Alter des Kindes. Bei Todesfällen vor dem 1. Januar 2029 erfolgt die Auszahlung der großen Witwenrente bereits früher; beispielsweise ab 46 Jahren bei einem Todesfall im Jahr 2023.

Die große Witwen- oder Witwerrente beläuft sich grundsätzlich auf 55 Prozent der Rente, die Ihr verstorbener Partner erhalten hat oder hätte erhalten können. Nach dem “alten Recht” (Heirat vor 2002, mindestens ein Partner vor 1962 geboren) erhöht sich dieser Satz auf 60 Prozent.

Rentenanspruch und Zeitpunkte

Bezieht Ihr verstorbener Partner bereits eine eigene Rente (z.B. Altersrente), beginnt die Witwen- oder Witwerrente frühestens im Folgemonat nach dem Sterbemonat. Für den Sterbemonat wird noch die volle Rente des Verstorbenen gezahlt. Hatte Ihr Partner noch keine eigene Rente, beginnt die Hinterbliebenenrente bereits am Todestag.

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Das “Sterbevierteljahr”

Die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat werden als “Sterbevierteljahres” bezeichnet. In dieser Zeit erhalten Sie die volle Rente Ihres verstorbenen Partners, und Ihr eigenes Einkommen wird nicht angerechnet. Diese Regelung soll Ihnen helfen, sich an die veränderten Lebensumstände anzupassen. Nach Ablauf des Sterbevierteljahres kann Ihr Einkommen, das über einem bestimmten Freibetrag liegt, zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden.

Ende des Rentenanspruchs

Die Witwen- oder Witwerrente endet grundsätzlich in folgenden Fällen:

  • Erneute Heirat: Mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie erneut heiraten. In diesem Fall können Sie eine einmalige Rentenabfindung beantragen, die in der Regel zwei Jahresbeträgen der Witwen- oder Witwerrente entspricht.
  • Rentensplitting: Der Anspruch endet auch, wenn Sie sich für ein Rentensplitting entscheiden.

Witwen- oder Witwerrente für Geschiedene

Grundsätzlich besteht nach einer Scheidung kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Es gibt jedoch Ausnahmen:

  • Die Scheidung muss vor dem 1. Juli 1977 erfolgt sein.
  • Sie haben sich nach der Scheidung nicht erneut verheiratet.
  • Sie haben im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Partners Unterhalt von ihm erhalten oder hatten darauf Anspruch.
  • Der geschiedene Partner erfüllte die Mindestversicherungszeit oder starb durch einen Arbeitsunfall oder bezog bereits eine Rente.

Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie nach der Scheidung erneut geheiratet haben und diese zweite Ehe aufgelöst wurde (z.B. durch Tod des neuen Partners).

Die Erziehungsrente

Geschiedene Partner können unter bestimmten Voraussetzungen eine Erziehungsrente erhalten, wenn der geschiedene Ehepartner stirbt. Diese Rente dient als Unterhaltsersatz und soll die Betreuungspflichten für gemeinsame Kinder ermöglichen.

Die Voraussetzungen sind ähnlich wie bei der Witwenrente für Geschiedene, jedoch muss der Antragsteller selbst die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt haben, da die Erziehungsrente aus dem eigenen Rentenkonto berechnet wird. Zusätzliche Bedingungen sind:

  • Die Scheidung erfolgte nach dem 30. Juni 1977 oder die Unterhaltsansprüche richten sich nach DDR-Recht.
  • Sie sind unverheiratet und leben in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • Sie ziehen ein eigenes oder das Kind des früheren Ehepartners, das noch keine 18 Jahre alt ist (oder ein behindertes Kind unabhängig vom Alter).
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Die Höhe der Erziehungsrente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Waisenrente

Wenn ein oder beide Elternteile sterben, erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene eine Waisenrente. Die Voraussetzungen sind die Erfüllung der Mindestversicherungszeit durch den verstorbenen Elternteil oder der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder Rentenbezug.

  • Halbwaisenrente: Wenn ein Elternteil noch lebt (10 % der Rente des Verstorbenen).
  • Vollwaisenrente: Wenn kein Elternteil mehr lebt (20 % der Rente des Verstorbenen).

Der Anspruch auf Waisenrente besteht in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unter bestimmten Bedingungen (Schul- oder Berufsausbildung, Freiwilligendienst, Behinderung) kann die Rente bis zum 27. Lebensjahr gezahlt werden. Auf die Waisenrente wird kein Einkommen angerechnet.

Antragstellung von Hinterbliebenenrenten

Hinterbliebenenrenten müssen beantragt werden. Sie können dies online, persönlich in einer Beratungsstelle oder über die Versicherungsämter der Kommunalverwaltungen tun. Für die Antragstellung stehen verschiedene Formularpakete und Broschüren zur Verfügung.

Die Deutsche Rentenversicherung bietet umfassende Beratungsdienste an, um Sie durch diesen Prozess zu begleiten. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin, um individuelle Fragen zu klären und Unterstützung bei der Antragsstellung zu erhalten.