Rente mit 63: Was Sie wissen müssen

Der Wunsch nach einer Rente mit 63 ist für viele Arbeitnehmer attraktiv, doch die Realität sieht oft anders aus als die Vorstellung einer vollständigen Alters­versorgung ohne Abschläge. Während frühere Geburtsjahrgänge unter bestimmten Bedingungen von der sogenannten “Rente mit 63” ohne Abzüge profitieren konnten, müssen spätere Jahrgänge mit spürbaren finanziellen Einbußen rechnen. Dieser Artikel beleuchtet die aktuellen Regelungen, die Auswirkungen von Abschlägen und gibt Einblicke in die Berechnung anhand von Beispielen.

Die Möglichkeit einer abschlagsfreien “Rente mit 63” war bestimmten Jahrgängen bis einschließlich 1952 vorbehalten, sofern eine 45-jährige Versicherungs­zeit nachgewiesen werden konnte. Für alle nachfolgenden Geburtsjahrgänge gilt: Eine Rente mit 63 ist zwar grundsätzlich möglich, wenn eine Warte­zeit von 35 Jahren erfüllt ist, jedoch immer mit prozentualen Abschlägen verbunden. Zusätzlich reduziert sich die Rentenhöhe, da nach Erreichen des 63. Lebensjahres keine weiteren Beiträge mehr in die Renten­versicherung eingezahlt werden.

Rente mit 63 – Abschläge für lang­jährig Versicherte

Die Höhe der Abschläge für die Rente mit 63 hängt vom Geburtsjahrgang ab. Für lang­jährig Versicherte, die 35 Beitragsjahre vorweisen können, steigt das reguläre Renten­eintritts­alter schrittweise bis auf 67 Jahre für die Geburtsjahrgänge ab 1964. Ein vorzeitiger Renteneintritt mit 63 bedeutet somit eine Vor­ziehung der Rente um mehrere Jahre. Für jeden Monat, der die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters beginnt, wird ein Abschlag von 0,3 % von der bis dahin erreichten Renten­anwartschaft abgezogen.

Für Jahrgänge ab 1964 bedeutet eine Rente mit 63 eine Vor­ziehung um 48 Monate, was zu einem Abschlag von 14,4 % führt (48 Monate * 0,3 % pro Monat). Die genauen Abschläge für verschiedene Jahrgänge sind in der folgenden Tabelle ersichtlich:

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JahrgangRentenbeginn vorgezogen um …Abschlag bei Rente mit 63
195735 Monate10,5 %
195836 Monate10,8 %
195938 Monate11,4 %
196040 Monate12,0 %
196142 Monate12,6 %
196244 Monate13,2 %
196346 Monate13,8 %
ab 196448 Monate14,4 %

Quelle: SGB VI

Für Personen, die vor 1964 geboren wurden, ist das reguläre Renten­eintritts­alter niedriger, was zu geringeren Abschlägen bei einer Rente mit 63 führt. Die Voraus­setzung für diese Form der Alters­rente ist eine Warte­zeit von 35 Jahren, wie in § 36 und § 236 SGB VI dargelegt.

Beispielrechnung für lang­jährig Versicherte (Jahrgang 1963)

Betrachten wir das Beispiel von Herrn Winter, Jahrgang 1963. Seine aktuelle Renten­information weist eine Renten­anwartschaft von 1.750,00 € aus, mit einer prognostizierten Rente von 2.000,00 € bei regulärem Renten­beginn. Sein reguläres Renten­alter liegt bei 66 Jahren und 10 Monaten. Wenn er beschließt, mit 63 in Rente zu gehen, zahlt er nur noch bis zu diesem Alter Beiträge ein, statt bis zum regulären Renten­beginn.

Seine Renten­anwartschaft mit 63 berechnet sich wie folgt:
1.750,00 € + 2 ÷ (5 + 10/12) × (2.000,00 € – 1.750,00 €) = 1.835,71 €

Da seine Rente um 46 Monate vorgezogen wird, ergeben sich Abschläge:
1.835,71 € × (46 Monate × 0,3 %) = 1.835,71 € × 13,8 % = 253,33 €

Seine tatsächliche Rente mit 63 beträgt somit:
1.835,71 € – 253,33 € = 1.582,38 €

Zur Berechnung der individuellen Renten­höhe, inklusive der Einbußen durch fehlende Beiträge und prozentuale Abschläge, kann ein Rentenrechner genutzt werden.

Rente mit 63 – Besonderheiten für schwer­behinderte Menschen

Auch für schwer­behinderten Menschen gibt es Regelungen für einen früheren Renteneintritt. Das reguläre Renten­alter für schwer­behinderte Menschen der Jahrgänge ab 1964 liegt bei 65 Jahren. Ein Renteneintritt mit 63 bedeutet hier eine Vor­ziehung um 24 Monate, was zu einem Abschlag von 7,2 % führt (24 Monate * 0,3 % pro Monat). Die Abschläge sind für diese Gruppe generell geringer als für lang­jährig Versicherte ohne Schwer­behinderung.

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Die Tabelle zeigt die Abschläge für schwer­behinderte Menschen:

JahrgangRentenbeginn vorgezogen um …Abschlag bei Rente mit 63
195711 Monate3,3 %
195812 Monate3,6 %
195914 Monate4,2 %
196016 Monate4,8 %
196118 Monate5,4 %
196220 Monate6,0 %
196322 Monate6,6 %
ab 196424 Monate7,2 %

Quelle: SGB VI

Voraus­setzung ist hierbei eine 35-jährige Warte­zeit und ein Grad der Behin­derung von mindestens 50, gemäß § 37 und § 236a SGB VI.

Beispielrechnung für schwer­behinderte Menschen (Jahrgang 1963)

Frau Sommer, Jahrgang 1963, hat eine Schwer­behinderung mit einem GdB von 50. Ihre Renten­anwartschaft beträgt 1.750,00 €, mit einer prognostizierten Rente von 2.000,00 €. Ihr reguläres Renten­alter als schwer­behinderte Person liegt bei 64 Jahren und 10 Monaten.

Die Renten­anwartschaft mit 63 berechnet sich analog zu Herrn Winter:
1.750,00 € + 2 ÷ (5 + 10/12) × (2.000,00 € – 1.750,00 €) = 1.835,71 €

Bei einem Renteneintritt mit 63 wird die Rente um 22 Monate vorgezogen:
1.835,71 € × (22 Monate × 0,3 %) = 1.835,71 € × 6,6 % = 121,16 €

Ihre Rente mit 63 beträgt somit:
1.835,71 € – 121,16 € = 1.714,55 €

Auch hier kann der Rentenrechner zur individuellen Berechnung genutzt werden, um verschiedene Szenarien für den Renten­beginn zu vergleichen.

Für einen umfassenden Überblick über alle möglichen Renten­optionen, einschließlich der frühest­möglichen Alters­rente, empfiehlt sich die Nutzung eines Rentenbeginn-Rechners.