Der Verlust eines geliebten Menschen stellt eine immense emotionale Belastung dar. Umso wichtiger ist es, dass die finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen im Vordergrund steht. In Deutschland regelt die Deutsche Rentenversicherung die Ansprüche auf Witwen- und Witwerrenten, um Hinterbliebenen in dieser schwierigen Zeit finanzielle Sicherheit zu bieten. Dieser Leitfaden beleuchtet die verschiedenen Arten von Hinterbliebenenrenten, die Voraussetzungen für den Anspruch und wichtige Aspekte bei der Beantragung.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn Sie bis zum Tod Ihres Ehepartners oder Lebenspartners verheiratet waren oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestand und diese mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine Ausnahme besteht, wenn der Tod beispielsweise durch einen Unfall eintrat; in solchen Fällen kann auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch bestehen.
Weitere wichtige Voraussetzungen sind:
- Ihr verstorbener Partner muss die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt haben. Diese Wartezeit umfasst in der Regel Beitragszahlungen aus einer Beschäftigung. Sie entfällt unter bestimmten Umständen, etwa bei einem Arbeitsunfall des verstorbenen Partners oder wenn dieser bereits eine Rente bezogen hat.
- Sie dürfen nicht wieder geheiratet haben.
Die Rente kann als “kleine” oder “große” Witwen- oder Witwerrente gewährt werden, abhängig von Ihrer persönlichen Situation.
Die kleine Witwen- oder Witwerrente
Diese Rentenform erhalten Sie in der Regel, wenn Sie jünger als 47 Jahre sind, nicht erwerbsgemindert sind und kein Kind erziehen. Die Höhe beträgt 25 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente, die Ihr verstorbener Partner zum Zeitpunkt seines Todes bezogen hat oder hätte beziehen können. Die kleine Witwen- oder Witwerrente wird höchstens für zwei Jahre nach dem Tod des Partners gezahlt, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Hinterbliebene danach in der Regel selbst für ihren Unterhalt sorgen können. Ausnahmen gelten für Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden, und wenn ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde; hier greift das „alte Recht“, und die Rente wird unbegrenzt gezahlt.
Die große Witwen- oder Witwerrente
Voraussetzungen für die große Witwen- oder Witwerrente sind:
- Erreichen des im Gesetz festgelegten Mindestalters (abhängig vom Todesjahr des Partners, z.B. 46 Jahre und 4 Monate im Jahr 2025, ansteigend bis 47 Jahre ab 2029).
- Sie sind erwerbsgemindert.
- Sie erziehen ein eigenes Kind oder ein Kind des/der Verstorbenen, das noch keine 18 Jahre alt ist.
Auch wenn das Kind behindert ist und nicht für sich selbst sorgen kann, besteht unabhängig vom Alter des Kindes Anspruch. Bei Todesfällen vor dem 1. Januar 2029 können die Altersgrenzen für die große Witwenrente niedriger sein. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Unter bestimmten Bedingungen (Ehe vor 2002, Partner vor 1962 geboren) kann der Satz auf 60 Prozent angehoben werden.
Beginn und Dauer der Witwen- oder Witwerrente
Beginnt die Rente, wenn der verstorbene Partner bereits eine eigene Rente bezog, frühestens im Monat nach dem Sterbemonat. Erhielt der Partner noch keine Rente, beginnt die Hinterbliebenenrente am Todestag.
Das sogenannte „Sterbevierteljahr“ umfasst die drei Monate nach dem Sterbemonat. In dieser Zeit erhalten Sie die volle Rente des verstorbenen Partners, ohne Anrechnung Ihres eigenen Einkommens. Dies soll die Anpassung an die veränderten Lebensumstände erleichtern.
Die Witwen- oder Witwerrente endet mit Ablauf des Monats, in dem Sie erneut heiraten. Auch ein Rentensplitting führt zum Ende des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente.
Rentenabfindung bei Wiederheirat
Bei einer erneuten Heirat können Sie eine einmalige Rentenabfindung als Starthilfe beantragen. Diese entspricht in der Regel zwei Jahresbeträgen der Witwen- oder Witwerrente. Ein Antrag ist formlos möglich und erfordert die Angabe der Versicherungsnummer des/der Verstorbenen sowie die Vorlage der neuen Eheurkunde. Bestimmte Rentenansprüche schließen eine Abfindung aus.
Witwen- oder Witwerrente für Geschiedene und Erziehungsrente
Grundsätzlich besteht nach einer Scheidung kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Ausnahmen gelten, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde, Sie nicht wieder geheiratet haben und Unterhalt erhielten oder Anspruch darauf hatten, sowie die Mindestversicherungszeit erfüllt war. Auch nach einer erneuten Heirat, die aufgehoben oder aufgelöst wird, kann ein Anspruch auf Rente bestehen.
Die Erziehungsrente kann unter ähnlichen Voraussetzungen wie die Witwenrente für Geschiedene gewährt werden, wenn Sie ein Kind erziehen und Ihr geschiedener Partner stirbt. Diese Rente wird aus Ihrem eigenen Rentenkonto berechnet, sodass Sie die Mindestversicherungszeit selbst erfüllt haben müssen. Sie dient als Unterhaltsersatz und ermöglicht es, sich auf die Kindererziehung zu konzentrieren.
Anrechnung von Einkommen
Neben der Hinterbliebenenrente können weitere Einkünfte oberhalb eines Freibetrags zu 40 Prozent angerechnet werden. Ausgenommen ist das Sterbevierteljahr. Angerechnet werden können Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Erwerbsersatzeinkommen (wie ALG I, Krankengeld), Zinseinkünfte, Mieten, Betriebs- und Privatrenten sowie Elterngeld. Bestimmte Einkommen werden nicht angerechnet, wenn der verstorbene Partner vor 2002 starb oder die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und einer der Partner vor 1962 geboren ist.
Waisenrente
Kinder, die einen oder beide Elternteile verlieren, erhalten Waisenrenten. Eine Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn noch ein Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn kein Elternteil mehr lebt. Voraussetzung ist die Erfüllung der Mindestversicherungszeit durch den verstorbenen Elternteil oder ein Arbeitsunfall. Anspruch haben auch Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm unterhalten wurden.
Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt und kann unter bestimmten Bedingungen (Schul- oder Berufsausbildung, Freiwilligendienst, Behinderung, Übergangszeiten) bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängert werden. Eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt jährlich. Auf die Waisenrente wird kein Einkommen angerechnet.
Beantragung von Hinterbliebenenrenten
Hinterbliebenenrenten, einschließlich Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, müssen bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Dies kann online über die eServices der Deutschen Rentenversicherung, persönlich in einer Beratungsstelle oder über die Versicherungsämter der Kommunen erfolgen. Eine frühzeitige Beratung wird empfohlen, um alle notwendigen Schritte zu verstehen und Antragsfristen einzuhalten. Sie sind nicht sicher, ob Sie Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben? Lassen Sie sich von uns beraten. Beratungstermin vereinbaren.

