Die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen werden in Deutschland durch steuerliche Neuerungen ab 2022 und 2023 erheblich vereinfacht und finanziell entlastet. Diese Änderungen, die durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) eingeführt wurden, zielen darauf ab, den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen, indem bürokratische Hürden abgebaut und steuerliche Pflichten reduziert werden.
Hintergrund: Besteuerung vor der Neuregelung
Bislang galt der Betrieb einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit, was eine Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) erforderte. Angesichts sinkender Einspeisevergütungen und steigender Kosten für Speichertechnologien war es oft schwierig, einen steuerpflichtigen Gewinn zu erzielen. Dies führte zu einem hohen Verwaltungsaufwand und häufigen Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Zur Vereinfachung gab es die Möglichkeit, den Betrieb als “Liebhaberei” zu deklarieren, sofern die Gewinnerzielungsabsicht nicht nachgewiesen werden konnte.
Auch im Bereich der Umsatzsteuer sahen sich viele Betreiber, die als Kleinunternehmer agierten, gezwungen, zur Regelbesteuerung zu optieren, um den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten geltend machen zu können. Dies band sie für mindestens fünf Jahre an die Regelbesteuerung, bevor ein Wechsel zurück zur Kleinunternehmerregelung möglich war.
Die Neuerungen im Überblick
Das Jahressteuergesetz 2022 bringt wesentliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen, insbesondere für solche auf oder an Gebäuden. Die Kernpunkte sind:
- Einkommensteuer: Eine weitgehende Steuerbefreiung tritt bereits seit dem 1. Januar 2022 in Kraft.
- Umsatzsteuer: Ab dem 1. Januar 2023 gilt ein Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern.
Einkommensteuerliche Entlastung ab 2022
Mit Artikel 1 des JStG 2022 wird § 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) um eine Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen ergänzt. Diese Neuregelung gilt rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2022.
Begünstigte Anlagen und Leistungsgrenzen
Die Steuerbefreiung gilt für:
- Einfamilienhäuser und Nebengebäude: Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) auf, an oder in Einfamilienhäusern (inklusive Garagen und Carports) sowie auf nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden.
- Sonstige Gebäude (Mischgebäude): Bei Photovoltaikanlagen auf sonstigen Gebäuden, die auch Wohnzwecken dienen, gilt eine Obergrenze von 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Dies kommt insbesondere Privatvermietern und Wohnungseigentümergemeinschaften zugute.
- Mehrere Anlagen: Die Steuerbefreiung gilt pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) bis zu einer Gesamtleistung von maximal 100 kW (peak).
Beispiel: Herr Müller betreibt mehrere Photovoltaikanlagen. Eine Anlage auf seinem Einfamilienhaus (10 kWp) und eine auf einer Garage (5 kWp) liegen unter der 30-kWp-Grenze. Eine weitere Anlage auf einem Mehrfamilienhaus (13 kWp pro Einheit, insgesamt 39 kWp) überschreitet die Obergrenze pro Einheit, fällt aber in die Gesamtobergrenze von 100 kWp für den Betreiber. Somit sind alle Erträge aus seinen Anlagen steuerfrei.
Unabhängigkeit von Stromverwendung und Liebhaberei
Die Steuerbefreiung greift unabhängig davon, wie der erzeugte Strom verwendet wird – sei es die Einspeisung ins Netz, der Eigenverbrauch für Elektroautos oder die Nutzung durch Mieter. Die Frage der Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei wird damit hinfällig.
Auswirkungen auf Betriebsausgaben und gewerbliche Infektion
Da die Einnahmen steuerfrei sind, dürfen Ausgaben, die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (inklusive Abschreibungen), steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden (§ 3c EStG). Für vermögensverwaltende Personengesellschaften führt der Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen nicht mehr zur gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.
Für ältere Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze bis einschließlich 2021. Ab dem 1. Januar 2022 profitieren auch diese Anlagen von der steuerlichen Befreiung.
Umsatzsteuerliche Vereinfachung ab 2023
Mit Artikel 9 des JStG 2022 wird § 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) um einen neuen Absatz 3 ergänzt, der zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt.
Nullsteuersatz für Photovoltaik und Speicher
Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen – einschließlich Stromspeichern – gilt ab 2023 ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Dies bedeutet, dass der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entspricht.
Wegfall der Notwendigkeit zur Regelbesteuerung
Durch den Nullsteuersatz entfällt für die meisten Betreiber die Notwendigkeit, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Dies reduziert den bürokratischen Aufwand erheblich. Die Änderung betrifft sowohl Solarmodule, wesentliche Komponenten als auch Batteriestpeicher sowie deren Installation.
Begünstigte Anlagen
Ähnlich wie bei der Einkommensteuer sind Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Wohnungen sowie auf oder an öffentlichen oder gemeinnützigen Gebäuden begünstigt. Die gesetzliche Fiktion besagt, dass diese Voraussetzungen als erfüllt gelten, sofern die installierte Bruttoleistung der Anlage 30 kW (peak) nicht übersteigt.
Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder montiert wurden, gelten die bisherigen Regelungen weiter. Eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung ist in der Regel nach Ablauf des Berichtigungszeitraums von fünf Jahren ohne steuerliche Nachteile möglich.
Die steuerlichen Entlastungen für Photovoltaikanlagen stellen einen wichtigen Schritt zur Förderung erneuerbarer Energien dar und erleichtern sowohl die Anschaffung als auch den Betrieb für eine breitere Bevölkerungsschicht.

