Photovoltaik Kleinanlage Steuerfrei: Alle Regeln und Neuerungen im Überblick

Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Einfamilienhauses mit klarem Himmel

Der Umstieg auf Solarstrom wird für Eigenheimbesitzer und Gewerbetreibende in Deutschland immer attraktiver. Eine eigene Photovoltaikanlage (PV-Anlage) liefert nicht nur wertvollen Solarstrom für den Eigenbedarf, sondern speist überschüssige Energie auch ins öffentliche Netz ein. Historisch gesehen galten die Einnahmen aus dieser Einspeisevergütung steuerlich als Gewerbebetrieb, was eine jährliche Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) für Anlagenbetreiber erforderlich machte. Doch diese Zeiten haben sich geändert: Kleinere Photovoltaikanlagen sind nun umfassend von der Ertragsteuer befreit, was den Betrieb erheblich vereinfacht und wirtschaftlich noch reizvoller macht.

Was bedeutet die Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen?

Die Ertragsteuerbefreiung ist eine entscheidende Neuerung, die Betreibern von Photovoltaikanlagen bis zu bestimmten Leistungsgrenzen eine enorme administrative Entlastung verschafft. Zuvor mussten die Einkünfte aus dem Betrieb einer PV-Anlage als gewerbliche Einnahmen versteuert werden, auch wenn es sich um eine kleine Anlage auf dem eigenen Hausdach handelte. Dies bedeutete einen jährlichen bürokratischen Aufwand für die Einkommensteuererklärung. Durch die aktuelle Regelung entfällt diese Pflicht vollständig, was den Eigenverbrauch und die Einspeisung von Solarstrom deutlich unkomplizierter macht.

Grenzwerte der Steuerbefreiung: Welche Anlagen sind betroffen?

Die Ertragsteuerbefreiung ist an spezifische Leistungsgrenzen der Photovoltaikanlagen geknüpft, die sich nach dem Gebäudetyp richten, auf dem die Anlage installiert ist. Es ist wichtig, die sogenannte Bruttonennleistung der Anlage gemäß Eintrag im Marktstammdatenregister zu beachten.

Die Steuerbefreiung gilt für Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen unter folgenden Bedingungen:

  • Auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien: Photovoltaikanlagen mit einer Bruttonennleistung von bis zu 30 kW.
  • Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien (vor dem 31.12.2024 installiert): Anlagen mit bis zu 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit. Diese Regelung betrifft Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden.
  • Für alle genannten Gebäudetypen (ab 01.01.2025): Anlagen mit bis zu 30 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit, sofern sie nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
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Wichtige Änderungen ab 2025 durch das Jahressteuergesetz 2024

Mit der Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes 2024 am 5. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt treten ab dem 1. Januar 2025 weitere Verbesserungen in Kraft, die die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen erweitern. Die zulässige Bruttoleistung für die Ertragsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG wurde von bisher 15 kW auf 30 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht.

Diese Neuregelung bedeutet konkret:

  • Auch Zwei- und Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Immobilien profitieren von der erhöhten Grenze von 30 kW pro Einheit.
  • Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten ohne Wohneinheiten sind ebenfalls begünstigt, wobei eine Freigrenze von bis zu 30 kW je Gewerbeeinheit gilt.
  • Diese verbesserten Konditionen gelten für alle Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 neu angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Dies fördert nicht nur den Neubau, sondern auch die Modernisierung bestehender Anlagen.

Gesetzliche Grundlage: § 3 Nr. 72 EStG und BMF-Schreiben

Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen ist im deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) verankert, genauer gesagt in § 3 Nr. 72 EStG. Dies bedeutet, dass die Einkünfte aus dem Betrieb der oben genannten Solarstromanlagen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Bei der Berechnung der Gesamtleistung für die Freigrenze werden die Leistungen mehrerer Anlagen eines Steuerpflichtigen addiert. Die Steuerbefreiung gilt dann insgesamt bis zu einer Höchstgrenze von 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder einer Mitunternehmerschaft.

Um Unklarheiten zu beseitigen und die Anwendung der Regelung zu konkretisieren, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einem Schreiben vom 17. Juli 2023 wichtige Definitionen und Anwendungsbereiche präzisiert. Dies bietet Anlagenbetreibern und Steuerberatern gleichermaßen eine verlässliche Orientierung.

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Freigrenze versus Freibetrag: Eine entscheidende Unterscheidung

Es ist äußerst wichtig zu verstehen, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.

  • Freigrenze: Wird die festgelegte Leistungsgrenze (z.B. 30 kW für Einfamilienhäuser) auch nur geringfügig überschritten, greift die Steuerbefreiung insgesamt nicht. Das bedeutet, die gesamten Einnahmen der Anlage wären dann steuerpflichtig. Es gibt keinen Anteil, der steuerfrei bleibt, wenn der Grenzwert überschritten wird.
  • Freibetrag: Bei einem Freibetrag bliebe ein Teil der Einnahmen steuerfrei, auch wenn die Grenze überschritten wird, und nur der übersteigende Betrag wäre steuerpflichtig. Dies ist bei der Photovoltaik-Steuerbefreiung nicht der Fall.

Daher ist es entscheidend, die Leistung der eigenen Anlage genau zu kennen und im Blick zu behalten, um die Vorteile der Steuerbefreiung voll ausschöpfen zu können.

Weitere steuerliche Vorteile für Ihre Solaranlage

Zusätzlich zur Ertragsteuerbefreiung profitieren Photovoltaikanlagenbetreiber von weiteren steuerlichen Vergünstigungen. Eine wesentliche Erleichterung ist der sogenannte Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen. Dies bedeutet, dass beim Kauf und der Installation einer neuen Solaranlage keine Umsatzsteuer mehr anfällt, was die Anfangsinvestition deutlich reduziert. Dies gilt für Anlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert werden.

Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Einfamilienhauses mit klarem HimmelPhotovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Einfamilienhauses mit klarem HimmelDie Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen in Deutschland macht die Eigenversorgung mit Solarstrom noch attraktiver und entlastet Anlagenbetreiber von bürokratischem Aufwand.

Diese umfassenden Steuererleichterungen sind ein klares Signal der Bundesregierung, den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben und den Betrieb von Photovoltaikanlagen für Bürger und Unternehmen so unkompliziert und wirtschaftlich wie möglich zu gestalten.

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Die Kombination aus Ertragsteuerbefreiung und dem Nullsteuersatz macht die Investition in eine Photovoltaikanlage zu einer der attraktivsten Möglichkeiten, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und gleichzeitig die eigenen Stromkosten nachhaltig zu senken. Informieren Sie sich über die genauen Konditionen und finden Sie die passende Lösung für Ihr Zuhause oder Ihr Gewerbe.

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