Überschusseinspeisung: Steuerliche Aspekte für Photovoltaikanlagen

Die Installation einer Photovoltaikanlage (PVA) zur Stromeinspeisung in das öffentliche Netz, auch bekannt als Überschusseinspeisung, bringt spezifische steuerliche Fragestellungen mit sich. Dieser Artikel beleuchtet die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Elektrizitätsabgabe-Regelungen für Anlagenbetreiber in Österreich, mit einem Fokus auf die steuerlichen Vorteile und Pflichten.

Einkommensteuerliche Behandlung von Überschusseinspeisungen

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Seit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2022 profitieren Einnahmen aus der Einspeisung von Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen von einer Einkommensteuerbefreiung. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 39 des Einkommensteuergesetzes sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus PV-Anlagen steuerfrei, sofern die Engpassleistung der Anlage 25 kWp nicht überschreitet (für Veranlagungen bis 2022). Ab 2023 gelten erweiterte Grenzen: Die Befreiung greift, wenn die Engpassleistung 35 kWp und die Anschlussleistung 25 kWp nicht übersteigen. Für diese steuerfreien Einkünfte ist keine Einkommensteuererklärung erforderlich. Der Begriff “Einkünfte” bezeichnet dabei den Saldo aus Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben. steuerfrei photovoltaik 2022

Beispielhafte Szenarien verdeutlichen die Regelung:

  • Eine PVA mit 16 kWp produziert 16.000 kWh Strom. Davon werden 12.000 kWh selbst verbraucht und 4.000 kWh eingespeist. Die gesamten Einspeise-Einnahmen sind steuerfrei.
  • Eine Freiflächen-PVA mit 50 kWp überschreitet die maßgebliche Leistungsgrenze, weshalb die Befreiung nicht zur Anwendung kommt.
  • Bei mehreren Anlagen, die jeweils unter den Grenzwerten liegen, ist die Befreiung dem Grunde nach gegeben. Der Freibetrag von 12.500 kWh gilt jedoch pro Steuerpflichtigem. Übersteigen die Gesamteinspeisungen diesen Wert, sind die darüber hinausgehenden Einkünfte steuerpflichtig.

Steuerpflicht bei Überschreitung der Grenzen

Sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt, stellt die Photovoltaikanlage, insoweit Strom in das öffentliche Netz eingespeist und verkauft wird, eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle dar. Dies führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG. Die Einnahmen aus der steuerpflichtigen Einspeisung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen.

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Gemäß dem Zufluss-Abfluss-Prinzip richtet sich die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben nach dem Zahlungszeitpunkt. Die Anschaffungskosten umfassen Kaufpreis sowie Montage- und Anschlusskosten, abzüglich sämtlicher Förderungen und Zuschüsse.

Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb gilt ein jährlicher Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro. Liegen die Gewinne darunter, sind sie steuerfrei, sofern lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden. Bei höheren Gewinnen müssen diese in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden (Formular E1 und Beilage E1a). Kleinunternehmer können die vereinfachte Beilage E1a-K nutzen.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden mit anderen Einkünften zusammengezählt. Verluste aus dem PVA-Betrieb können mit anderen Einkünften verrechnet werden. Bei dauerhafter Erwartung von keinen Überschüssen (z.B. wegen hoher Fremdkapitalzinsen) liegt Liebhaberei vor, und weder Gewinne noch Verluste sind steuerlich relevant. Das Gesamteinkommen wird nach dem progressiven Einkommensteuertarif versteuert, wobei Einkommen bis 13.308 Euro (Wert für 2025) steuerfrei sind.

Rechenbeispiel zur Gewinnermittlung:

Bei einer 25 kWp-Anlage mit 25.000 kWh Produktion und 20.000 kWh Einspeisung (80%), wovon 12.500 kWh steuerfrei sind, verbleiben 7.500 kWh als steuerpflichtig. Bei einem Marktpreis von 10 Cent pro kWh und unter Berücksichtigung der AfA (Absetzung für Abnutzung) und des Gewinnfreibetrags ergeben sich in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Gewinne von 376,13 € und bei der Kleinunternehmerpauschalierung von 350,63 €. Da diese unter dem Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro liegen und lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, müssen sie nicht erklärt werden. Der Abgabenrechner kann zur Einschätzung der Abgaben herangezogen werden.

Bei gemeinsamer Führung einer PVA durch mehrere Personen (z.B. Ehepaare) gelten besondere Vorschriften für Mitunternehmerschaften.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Für umsatzsteuerliche Zwecke gilt der Betreiber einer PVA bei Überschusseinspeisung grundsätzlich als Unternehmer. Die Stromlieferungen unterliegen der Umsatzsteuer. Bis zu einem Jahresumsatz von 55.000 Euro greift jedoch die Kleinunternehmerregelung, die von der Umsatzsteuer befreit und den Vorsteuerabzug ausschließt.

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Optioniert der Steuerpflichtige aus der Kleinunternehmerregelung heraus oder kommt diese nicht zur Anwendung, fällt Umsatzsteuer an. Bei der Stromlieferung an ein Energieversorgungsunternehmen geht die Steuerschuld jedoch auf dieses über (Reverse-Charge-Verfahren), wenn dessen Haupttätigkeit in der Weiterlieferung besteht. Der Stromkäufer stellt eine Gutschrift aus, und der Anlagenbetreiber haftet für die Steuerabfuhr durch den Käufer. Ein Vorsteuerabzug kann nach allgemeinen Bestimmungen zustehen.

Elektrizitätsabgabe

Die Überschusseinspeisung von Strom in das öffentliche Netz ist von der Elektrizitätsabgabe nicht steuerbar. Ebenso ist selbst erzeugter und verbrauchter elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern, einschließlich gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, von der ElAbG befreit. steuerfrei solaranlage

Weiterführende Informationen

Für detailliertere Informationen und spezifische Anfragen stehen das Finanzamt sowie die Einkommensteuerrichtlinien zur Verfügung. solaranlagen ab 2023 steuerfrei

Letzte Aktualisierung: 7. August 2025