Die Pflege von Familienmitgliedern stellt für viele eine Herzensangelegenheit dar, geht jedoch oft mit erheblichen Einschränkungen im Berufsleben einher, manchmal sogar mit einem vollständigen Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit. Meist sind es die engsten Verwandten – Ehepartner, Geschwister oder Kinder – die diese verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen. Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland erkennt diesen Einsatz an und unterstützt pflegende Angehörige durch die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen unter bestimmten Voraussetzungen. Dieser Schutz erfolgt beitragsfrei für Sie als pflegende Person.
Was bedeutet “nicht erwerbsmäßige Pflege”?
Wenn Familienmitglieder oder Verwandte die Pflege übernehmen, geht die Deutsche Rentenversicherung grundsätzlich davon aus, dass diese Tätigkeit “ehrenamtlich” und somit “nicht erwerbsmäßig” ausgeübt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob eine finanzielle Anerkennung für die Pflegeleistung gezahlt wird. Dieses Prinzip findet auch Anwendung, wenn beispielsweise Nachbarn oder Bekannte gepflegt werden.
Interessanterweise kann auch eine beruflich tätige Pflegefachkraft rentenversicherungspflichtig werden, wenn sie im privaten Rahmen eine nicht erwerbsmäßige Pflege leistet. Ein Beispiel hierfür ist eine Angestellte eines Pflegedienstes, die außerhalb ihrer Arbeitszeit ihren pflegebedürftigen Ehemann versorgt.
Eine Ausnahme bildet die Situation, in der die Pflegeperson vom Pflegebedürftigen höhere finanzielle Zuwendungen für ihre Fürsorge erhält, als die Pflegekasse für selbst beschaffte Pflegehilfen auszahlen würde. In solchen Fällen prüft die Pflegekasse, ob ein tatsächliches “Pflege-Beschäftigungsverhältnis” vorliegt, was dazu führt, dass die Pflege nicht mehr als “nicht erwerbsmäßig” eingestuft wird.
Voraussetzungen für rentenrechtliche Auswirkungen der Pflege
Damit Ihre Pflegetätigkeit rentenrechtlich anerkannt wird und sich positiv auf Ihre Rente auswirkt, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein.
- Pflegegrad: Sie müssen mindestens eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 oder höher pflegen.
- Pflegeumfang: Die Pflege muss wöchentlich mindestens 10 Stunden umfassen und auf mindestens zwei Tage pro Woche verteilt sein.
- Erwerbstätigkeit: Neben der Pflegetätigkeit dürfen Sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
- Teilung der Pflege: Es ist möglich, sich die Pflege mit einer anderen Person zu teilen. Jedoch muss jede beteiligte Person den Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden pro Woche für die zu pflegende Person erbringen.
- Häusliche Umgebung: Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung stattfinden.
Zusätzlich prüft die Pflegekasse der zu pflegenden Person weitere Kriterien:
- Notwendigkeit der Pflege: Die Notwendigkeit der Pflege wird vom Medizinischen Dienst (MDK) festgestellt. Diese Prüfung erfolgt nach Einreichung Ihres Fragebogens.
- Anspruch auf Pflegeleistungen: Die zu pflegende Person muss Anspruch auf Leistungen aus der sozialen (gesetzlichen) oder einer privaten Pflegeversicherung haben.
- Wohnsitz: Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort muss sich in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz befinden.
Die Rentenwirkung der Pflegetätigkeit
Ihre Pflegezeit wird als Beitragszeit gewertet und auf die sogenannte Wartezeit angerechnet. Diese Wartezeit ist eine Mindestversicherungszeit, die für den Anspruch auf Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich ist.
Darüber hinaus zahlt die Pflegekasse Beiträge für Ihre Rente. Diese Zahlungen erfolgen für Sie kostenlos und tragen zur Erhöhung Ihrer Rentenbezüge bei. Die genaue Höhe der Beiträge und deren Auswirkung auf Ihre Rente hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. Ihrem zeitlichen Pflegeaufwand, dem Pflegegrad der betreuten Person und dem Ort der Pflegetätigkeit. Bei einer geteilten Pflege werden die Rentenbeiträge entsprechend unter den beteiligten Pflegepersonen aufgeteilt.
Die folgende Tabelle zeigt beispielhaft die monatlichen Rentenzahlbeträge für das gesamte Jahr 2024, basierend auf einer rentenversicherungspflichtigen Pflegetätigkeit:
| Pflegegrad | Art der Leistung | Rentenzahlbetrag West/Monat | Rentenzahlbetrag Ost/Monat |
|---|---|---|---|
| 2 | Pflegegeld | 9,93 EUR | 9,87 EUR |
| Kombinationsleistung | 8,44 EUR | 8,39 EUR | |
| Sachleistung | 6,95 EUR | 6,91 EUR | |
| 3 | Pflegegeld | 15,81 EUR | 15,72 EUR |
| Kombinationsleistung | 13,44 EUR | 13,36 EUR | |
| Sachleistung | 11,07 EUR | 11,00 EUR | |
| 4 | Pflegegeld | 25,74 EUR | 25,59 EUR |
| Kombinationsleistung | 21,88 EUR | 21,75 EUR | |
| Sachleistung | 18,02 EUR | 17,91 EUR | |
| 5 | Pflegegeld | 36,77 EUR | 36,55 EUR |
| Kombinationsleistung | 31,26 EUR | 31,07 EUR | |
| Sachleistung | 25,74 EUR | 25,59 EUR |
Es ist wichtig zu beachten, dass die Pflege eines pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad 1 keine Versicherungspflicht für die pflegende Person begründet und sich somit nicht auf deren Rente auswirkt. Für Pflegepersonen, die unter den sogenannten Besitzstandsschutz fallen, können sich abweichende Rentenzahlbeträge ergeben.
Publikationen
Die Deutsche Rentenversicherung stellt weitere detaillierte Informationen zur Verfügung, die Sie in ihren Publikationen finden können.

