Die Offene Gesellschaft (OG) in Deutschland: Ein Leitfaden

Die Offene Gesellschaft (OG) ist eine unternehmerische Rechtsform, die sich durch die persönliche Haftung ihrer Gesellschafter auszeichnet. Sie eignet sich für Vorhaben, bei denen mindestens zwei Personen gemeinsam ein Geschäft betreiben möchten und bereit sind, die damit verbundenen Risiken zu tragen. Dieser Leitfaden beleuchtet die wesentlichen Aspekte der Gründung, Haftung, Geschäftsführung und Beendigung einer Offenen Gesellschaft und bietet wertvolle Einblicke für potenzielle Gründer in Deutschland.

Was ist eine Offene Gesellschaft?

Eine Offene Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die unter eigener Firma betrieben wird und jeden erlaubten Zweck verfolgen kann. Dies schließt explizit freiberufliche, land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten mit ein. Das charakteristische Merkmal einer OG ist, dass sie aus mindestens zwei Gesellschaftern besteht, die persönlich, unbeschränkt und solidarisch haften. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Gesellschafter einer OG sein. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, leisten die Gesellschafter gleiche Einlagen, die entweder in Geld oder in Dienstleistungen erbracht werden können. Die OG agiert unter ihrer eigenen Firma, kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und verklagt werden. Für eine tiefere Betrachtung verschiedener Unternehmenskulturen und deren Einfluss auf Geschäftsmodelle könnte ein Blick auf die deutsche Kultur und ihre Besonderheiten aufschlussreich sein.

Gründung einer Offenen Gesellschaft

Die Gründung einer Offenen Gesellschaft beginnt mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen mindestens zwei Gesellschaftern. Obwohl keine gesetzliche Form vorgeschrieben ist, empfiehlt sich aus praktischen Gründen die Schriftform. Entscheidend für die Entstehung der OG ist die Eintragung in das zuständige Firmenbuch. Dieser Eintragungsprozess erfordert die Anmeldung durch alle Gesellschafter, wobei die Unterschriften im Antrag notariell oder gerichtlich beglaubigt werden müssen. Mit der Eintragung fallen Gebühren an, die jedoch im Rahmen des Neugründungsförderungsgesetzes entfallen können.

Weiterlesen >>  Die Macht der Regeln: Wie Normen unsere Gesellschaft prägen

Haftung der Gesellschafter

Die Haftung in einer Offenen Gesellschaft ist ein zentraler Punkt, der sorgfältig bedacht werden muss. Die Gesellschafter haften:

  • Persönlich: Mit ihrem gesamten Betriebs- und Privatvermögen.
  • Unbeschränkt: Ohne Begrenzung des Betrags.
  • Solidarisch: Jeder Gesellschafter haftet für die gesamte Schuld, nicht nur anteilig.
  • Primär: Gläubiger können sich unmittelbar an einen der Gesellschafter wenden, ohne zuvor die Gesellschaft verklagen zu müssen.

Diese umfassende Haftung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Auswahl der Geschäftspartner und einer soliden Geschäftsführung.

Firma und Geschäftsführung

Die Wahl der Firma, also des Namens des Unternehmens, liegt bei der OG. Sie kann als Namens-, Sach- oder Fantasiefirma gewählt werden, muss jedoch einen Zusatz wie „offene Gesellschaft“ oder „OG“ enthalten, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet. Die Firma muss kennzeichnungsfähig, unterscheidungskräftig und darf nicht irreführend sein. In Bezug auf die Geschäftsführung sind grundsätzlich alle Gesellschafter allein dazu befugt. Ein anderer geschäftsführender Gesellschafter kann jedoch widersprechen, was zur Unterlassung der Maßnahme führt. Für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht abweichende Regelungen vor.

Vertretung und Gewerbeberechtigung

Alle Gesellschafter sind grundsätzlich einzeln zur Vertretung der OG berechtigt. Abweichende Regelungen, wie der Ausschluss einzelner Gesellschafter von der Vertretung oder die Vereinbarung einer Gesamtvertretung, können im Gesellschaftsvertrag getroffen und müssen im Firmenbuch eingetragen werden. Für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich, die auf die Gesellschaft lauten muss. Dies erfordert die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Bei reglementierten Gewerben muss dieser entweder Gesellschafter sein oder ein voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb tätig ist und über eine selbstverantwortliche Anweisungsbefugnis verfügt.

Weiterlesen >>  Michel Foucaults "Wahnsinn und Gesellschaft": Eine neue Perspektive auf die Geschichte des Wahnsinns

Buchführungspflicht, Gewinnverteilung und Steuern

Eine OG unterliegt der Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzerstellung, wenn sie rechnungslegungspflichtig ist. Dies ist der Fall, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren der Umsatz über 700.000 EUR liegt oder in einem Jahr über 1.000.000 EUR erzielt wird. Die Gewinnverteilung und das Recht auf Entnahmen können im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Mangels einer solchen Vereinbarung gilt das Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die OG selbst ist kein eigenständiges Steuersubjekt und nicht einkommensteuerpflichtig; die Gesellschafter sind mit ihren Gewinnanteilen einkommensteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft zu entrichten. Sowohl die Gesellschaft als auch die einzelnen Gesellschafter benötigen eigene Steuernummern.

Sozialversicherung und Beendigung der Gesellschaft

Für alle Gesellschafter einer OG mit Gewerbeberechtigung besteht eine Pflichtversicherung nach dem GSVG. Die Beendigung einer Offenen Gesellschaft kann auf vielfältige Weise erfolgen: durch Zeitablauf, einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss (sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht), Konkurs der Gesellschaft oder eines Gesellschafters, den Tod eines Gesellschafters, Kündigung durch einen Gesellschafter oder dessen Privatgläubiger, Auflösungsklage aus wichtigem Grund oder durch vertraglich vereinbarte Auflösungsgründe. Bei der Kündigung durch einen Gesellschafter beträgt die Frist sechs Monate zum Ende des Geschäftsjahres, wobei abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag möglich sind. Es kann auch vereinbart werden, dass die Kündigung lediglich zum Ausscheiden des Gesellschafters führt und die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird.

Die Entscheidung für eine Rechtsform wie die Offene Gesellschaft sollte gut überlegt sein, da sie spezifische Anforderungen an Haftung und Geschäftsführung stellt. Eine eingehende Beratung und die sorgfältige Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags sind unerlässlich für einen erfolgreichen Start und die nachhaltige Führung des Unternehmens.

Weiterlesen >>  Kein Krieg in der Ukraine! – Ein Appell der Deutschen Gesellschaft für Soziale Arbeit