Der Fall C-115/09, verhandelt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH), beleuchtet die Rechte von Umweltschutzorganisationen im Kontext von Genehmigungsverfahren für Projekte mit potenziell erheblichen Umweltauswirkungen. Im Kern geht es um die Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (im Folgenden BUND) gegen die Bezirksregierung Arnsberg bezüglich der Genehmigung eines Kohlekraftwerks in Lünen. Die zentrale Frage, die der EuGH zu beantworten hatte, betrifft die Möglichkeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO), Umweltrecht vor Gericht durchzusetzen, selbst wenn nationale Verfahrensvorschriften dies erschweren.
Hintergrund des Falls
Der BUND legte Klage gegen die Bezirksregierung Arnsberg ein, da die Genehmigung des Kohlekraftwerks in Lünen ihrer Ansicht nach gegen die Vorgaben der EU-Habitatrichtlinie verstößt. Insbesondere wurde kritisiert, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung die potenziellen negativen Auswirkungen auf nahegelegene Schutzgebiete nicht ausreichend berücksichtigt habe. Das zuständige Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen äußerte jedoch Zweifel an der Klagebefugnis des BUND, da die nationalen Gesetze – insbesondere die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – eine Klage oft nur zulassen, wenn die Rechte des Klägers individuell beeinträchtigt sind. Umweltrechtliche Bestimmungen, die primär dem Schutz der Allgemeinheit dienen, wurden nach dieser Auslegung nicht als klagebegründend anerkannt. Diese Auslegung könnte den Zugang von Umweltschutzorganisationen zu Gerichten erheblich einschränken und damit den Schutzzweck des EU-Umweltrechts untergraben.
Die Rolle der EU-Umweltgesetzgebung und der Aarhus-Konvention
Der EuGH stützt seine Entscheidung auf die EU-Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie), die durch die Richtlinie 2003/35/EG geändert wurde, um EU-Recht mit der Aarhus-Konvention in Einklang zu bringen. Die Aarhus-Konvention und die überarbeitete UVP-Richtlinie zielen darauf ab, die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren zu verbessern und den Zugang zu Gerichten zu erleichtern.
Artikel 10a der UVP-Richtlinie legt fest, dass “die Öffentlichkeit”, zu der auch NROs gehören, Zugang zu Überprüfungsverfahren vor Gericht haben muss, um die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über Projekte mit erheblichen Umweltauswirkungen anzufechten. Die Richtlinie sieht zwei Möglichkeiten für die Zulässigkeit einer Klage vor: Entweder muss der Kläger ein “berechtigtes Interesse” nachweisen, oder – falls die nationale Rechtsordnung dies erfordert – die “Beeinträchtigung eines Rechts”.
Besonders relevant für den Fall ist die Regelung, dass Umweltschutzorganisationen, die die Kriterien gemäß Artikel 1 Absatz 2 der UVP-Richtlinie erfüllen, als ausreichend interessiert gelten oder Rechte besitzen, die beeinträchtigt werden können. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass solche Organisationen nicht aufgrund rein formaler Kriterien vom Rechtsschutz ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Der EuGH stellte klar, dass die nationalen Gesetzgeber zwar die Kriterien für die Klagebefugnis festlegen können. Sie dürfen jedoch nicht so gestaltet sein, dass sie Umweltschutzorganisationen von vornherein von der Möglichkeit ausschließen, die Einhaltung von Umweltvorschriften gerichtlich überprüfen zu lassen.
Konkret entschied der Gerichtshof:
- Artikel 10a der UVP-Richtlinie schließt nationale Regelungen aus, die es Umweltschutzorganisationen nicht gestatten, die Verletzung von Umweltvorschriften des EU-Rechts vor Gericht geltend zu machen, wenn diese Vorschriften nur dem Schutz der Allgemeinheit und nicht den Interessen Einzelner dienen. Dies gilt auch, wenn die nationale Rechtsordnung eine “Beeinträchtigung eines Rechts” als Klagevoraussetzung vorsieht. Der Gerichtshof begründet dies damit, dass solche Organisationen die gleichen Rechte wie Einzelpersonen haben müssen, um den Zugang zur Justiz zu gewährleisten und die Wirksamkeit des EU-Umweltrechts sicherzustellen. Andernfalls würde ihnen die Möglichkeit genommen, die Einhaltung von Umweltgesetzen zu überprüfen, die überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen.
- Umweltschutzorganisationen können sich direkt aus Artikel 10a der UVP-Richtlinie das Recht ableiten, die Verletzung von nationalen Vorschriften, die aus der Habitatrichtlinie resultieren (wie Artikel 6), gerichtlich anzufechten. Dies gilt auch dann, wenn das nationale Prozessrecht dies ablehnt, weil die betreffenden Vorschriften nur dem Schutz der Allgemeinheit dienen. Der EuGH betonte, dass die Bestimmungen der letzten beiden Sätze von Artikel 10a der UVP-Richtlinie präzise und bedingungslos sind und somit als Grundlage für eine Klage dienen können, wenn die nationalen Gerichte dies nicht anders auslegen können.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil des EuGH stärkt die Rolle von Umweltschutzorganisationen als wichtige Akteure bei der Durchsetzung von Umweltstandards in Europa. Es stellt sicher, dass der Zugang zu Gerichten nicht durch rein formale Hürden im nationalen Recht eingeschränkt wird, wenn es um den Schutz der Umwelt geht. Damit wird die Wirksamkeit des EU-Umweltrechts gestärkt und die Einhaltung von Umweltstandards gefördert. Die Möglichkeit für NROs, gegen umweltgefährdende Projekte vorzugehen, wird somit erheblich verbessert, was wiederum zu einem besseren Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen beiträgt.
