Nordrhein-Westfalen (NRW) lebt vom Engagement seiner Bürgerinnen und Bürger. Zahlreiche Freiwillige setzen sich täglich unermüdlich für den Naturschutz ein und leisten damit einen unverzichtbaren Beitrag zur Erhaltung unserer einzigartigen Natur und Landschaft. Ob in Vereinen, Initiativen oder als Einzelperson – das bürgerliche Engagement ist das Rückgrat für praktische Naturschutzarbeit und stärkt das Bewusstsein für die Wichtigkeit des Schutzes unserer natürlichen Umwelt.
Um dieses wertvolle Engagement zu unterstützen, hat das Umweltministerium Nordrhein-Westfalen eine neue, unbürokratische Fördermaßnahme ins Leben gerufen: die “Umweltschecks”. Mit bis zu 1.000 Umweltschecks im Wert von jeweils 2.000 Euro werden Projekte im Natur- und Artenschutz gezielt gefördert. Diese Mittel können vielfältig eingesetzt werden, sei es für die Anlage und Pflege von Lebensräumen, die Durchführung von Bildungsangeboten oder Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Naturschutz.
Förderung von Natur- und Artenschutzprojekten
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt mit den Umweltschecks Vorhaben, die aktiv zum Erhalt und Schutz der heimischen Natur beitragen oder die Bevölkerung für den lokalen und regionalen Natur- und Artenschutz begeistern. Dies umfasst eine breite Palette an möglichen Maßnahmen:
- Anlage und Pflege von Biotopen: Schaffung und Instandhaltung von Lebensräumen für heimische Pflanzen und Tiere.
- Förderung von Insektenlebensräumen: Spezielle Projekte zur Unterstützung von Bienen, Schmetterlingen und anderen wichtigen Insektenarten.
- Veranstaltungen und Mitmachaktionen: Praktische Naturschutzaktionen, an denen sich die Bevölkerung beteiligen kann.
- Informationsangebote im Gelände: Aufklärung und Wissensvermittlung direkt vor Ort, um das Verständnis für Naturschutzthemen zu vertiefen.
Diese Maßnahmen können an verschiedenen Orten umgesetzt werden, wie beispielsweise auf Schulhöfen, auf Vereinsgrundstücken oder auf öffentlichen Flächen, die von Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Sowohl Privatpersonen als auch Vereine, Stiftungen und andere Organisationen können Anträge stellen. Eine Besonderheit dieser Förderung ist, dass keine Eigenanteile erforderlich sind. Die Förderung beträgt pauschal 2.000 Euro, sofern förderfähige Ausgaben in mindestens dieser Höhe nachgewiesen werden können. Wichtig ist, dass die Umsetzung der Projekte erst nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung beginnen darf und die Vorhaben bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres abgeschlossen sein müssen.
Antragsberechtigte und Fristen
Antragsberechtigt für die Umweltschecks sind natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten Rechts. Die Antragsstellung für die nächste Runde der Umweltschecks startet am 3. Februar 2025. Die Frist für die Einreichung vollständiger Anträge im Jahr 2025 ist der 30. September 2025. Das Ministerium bearbeitet die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs. Alle geförderten Vorhaben müssen bis zum 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres abgeschlossen sein.
Einschränkungen bei der Beschaffung von Werkzeugen
Grundsätzlich sind Anträge, die primär auf die Beschaffung von Werkzeugen abzielen, nicht förderfähig. Dies liegt daran, dass die zweckentsprechende Verwendung der Werkzeuge, eine Grundvoraussetzung für die Förderung, oft schwer nachprüfbar ist. Ausgaben sind einem Vorhaben nur dann zuzurechnen, wenn sie die Vermögenssphäre des Antragstellers verlassen. Zahlungen, die der Antragsteller an sich selbst tätigt oder vorsieht (z.B. für die eigene Tätigkeit oder die Überlassung eigener Gegenstände wie Sägen, Leitern, Ferngläser, Mikroskope, Schaufeln, Schubkarren, Astscheren oder Rasenmäher), können daher nicht berücksichtigt werden.
Eine Ausnahme besteht jedoch für juristische Personen des Privatrechts. Bei diesen können auch Werkzeuge förderfähig sein, die im Eigentum der Organisation verbleiben, sofern sichergestellt ist, dass diese ausschließlich für den beantragten Zweck eingesetzt werden. Diese Ausnahme gilt insbesondere für spezialisierte Werkzeuge, deren zweckentsprechende Verwendung angenommen werden kann, wie beispielsweise Fledermausdetektoren, Horchboxen oder Wildkameras für das Monitoring besonders geschützter Arten zu nicht-jagdlichen Zwecken.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel muss ebenfalls online über das Portal förderung.nrw eingereicht werden. Unter “Meine Anträge” können Antragsteller ihren Nachweis erstellen. Die Einreichungsfrist hierfür ist der 31. März des Folgejahres. Nur durch Rechnungen nachgewiesene Ist-Ausgaben können angerechnet werden. Es wird gebeten, die Rechnungen als PDF-Datei einzureichen. Alle Informationen und den Link zum Online-Verwendungsnachweis finden Sie unter: zum Online-Verwendungsnachweis auf förderung-nrw.
Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihr Natur- und Artenschutzprojekt in Nordrhein-Westfalen zu verwirklichen und tragen Sie aktiv zur Erhaltung unserer wertvollen Naturlandschaft bei!

