Einleitung
Die Entscheidung über die Nutzung von Mobilheimen als Baustelleneinrichtung auf einem Baugrundstück ist oft komplex und rechtlich umstritten. In diesem Fall wehrt sich eine Antragstellerin gegen die Nutzungsuntersagung und Beseitigungsverfügung für zwei Mobilheime, die sie als Baustelleneinrichtung während der Errichtung eines Ersatzwohnhauses auf ihrem Grundstück beansprucht. Das Gericht hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Eilantrags zurückgewiesen und die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts weitgehend bestätigt.
Sachverhalt und strittige Punkte
Die Antragstellerin errichtet auf ihrem Grundstück, für das eine Baugenehmigung vorliegt, einen Ersatzbau für ihr abgerissenes Wohnhaus. Während der Bauphase hat sie zwei Mobilheime und einen Bauwagen aufgestellt, die sie nach eigenen Angaben als Unterkunft und zur Zwischenlagerung ihres Hausrats nutzt. Der Antragsgegner untersagte die Nutzung der Mobilheime, forderte deren Entfernung und drohte Zwangsgeld an. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab.
Juristische Bewertung der Baustelleneinrichtung
Das Kernproblem liegt in der Definition und Abgrenzung einer “Baustelleneinrichtung” nach baurechtlichen Vorschriften, hier konkret nach Nummer 11.15 des Anhangs zu § 60 NBauO. Das Gericht stellte klar, dass eine Baustelleneinrichtung einen engen räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Bautätigkeit aufweisen muss. Sie muss also die physische Vollendung des Bauvorhabens fördern.
Abgrenzung zur Wohnnutzung
Die von der Antragstellerin genutzten Mobilheime dienten primär als Unterkunft und zur Lagerung von Hausrat. Dies wurde vom Gericht als nicht förderlich für die eigentlichen Bauarbeiten (Abbruch oder Errichtung) eingestuft. Zwar können Unterkünfte grundsätzlich Teil der Baustelleneinrichtung sein, dies gilt jedoch nur, wenn die Anwesenheit der Personen aus Gründen der Baulogistik zwingend erforderlich ist, wie z.B. zur Überwachung wertvoller Materialien oder wenn die tägliche An- und Abreise für Arbeitskräfte unzumutbar ist. Die “erhebliche Größe und Massivität” der Mobilheime sprach zudem gegen eine reine Baustellennutzung, sondern deutete auf eine weitergehende Wohnnutzung hin. Die pauschale Behauptung von Eigenleistungen reichte nicht aus, um die Erforderlichkeit der Anwesenheit auf der Baustelle zu begründen. Auch die Zwischenlagerung von Hausrat wurde nicht als zulässige Baustelleneinrichtung gewertet, da sich die Regelung hierzu auf die Lagerung von Baumaterialien und -maschinen bezieht.
Formelle Baurechtswidrigkeit
Die Aufstellung der Mobilheime bedurfte einer Baugenehmigung, da sie weder als fliegende Bauten (mangels Ausnahmetatbeständen) noch als verfahrensfreie Baustelleneinrichtung galten. Das Fehlen einer solchen Genehmigung führt zur formellen Baurechtswidrigkeit. Die Nutzungsuntersagung stützte sich laut Bescheid primär auf diese formelle Rechtswidrigkeit.
Materielle Baurechtswidrigkeit und Außenbereichsregelung
Die Beseitigungsverfügung wurde hingegen maßgeblich auf die materielle Baurechtswidrigkeit gestützt. Die Aufstellung der Mobilheime im Außenbereich nach § 35 BauGB beeinträchtigte öffentliche Belange. Dazu zählten die Befürchtung der Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung, die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und die Verunstaltung des Landschaftsbildes. Zudem widersprachen die Mobilheime den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der Landwirtschaftsflächen ausweist. Eine Teilprivilegierung als Nebenanlage zum genehmigten Hauptbauwerk kam nicht in Betracht, da die Mobilheime lediglich eine Übergangsnutzung darstellten und nicht die Hauptnutzung des zukünftigen Gebäudes ergänzten. § 35 Abs. 4 BauGB, der Ausnahmen für Außenbereiche regelt, ist eng auszulegen und bietet hier keinen Raum für eine Genehmigung.
Sofortige Vollziehung und weitere Aspekte
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde vom Gericht als rechtmäßig angesehen, da die Beseitigung der Mobilheime keinen Substanzverlust bewirkt. Die vorübergehende Unannehmlichkeit der Obdachsuche wurde als zumutbar erachtet. Auch der Verweis auf ähnliche Fälle, in denen Mobilheime geduldet worden sein sollen, führte nicht zur Aufhebung des Bescheids, da kein Anspruch auf Fortsetzung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis besteht. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Störerin für die rechtswidrige Nutzung ihres Grundstücks wurde als sachgerecht erachtet.
Schlussfolgerung und Ausblick
Die Entscheidung unterstreicht die strengen Kriterien für die Anerkennung von Baustelleneinrichtungen. Mobilheime, die primär als Wohnraumersatz oder zur Lagerung von Hausrat dienen, fallen in der Regel nicht unter diese Kategorie, insbesondere wenn sie überdimensioniert sind oder kein klarer funktionaler Bezug zur Bautätigkeit besteht. Bauherren sollten sich stets über die baurechtlichen Bestimmungen informieren und erforderliche Genehmigungen einholen, um rechtliche Konflikte und die Anordnung von Beseitigungsmaßnahmen zu vermeiden. Eine sorgfältige Planung und Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben sind unerlässlich, um Bauvorhaben reibungslos umzusetzen.

