Die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen ist in Deutschland ein komplexes Thema, das oft zu Unstimmigkeiten zwischen Mietern und Vermietern führt. Während Kleintiere wie Fische oder Hamster in der Regel problemlos gehalten werden dürfen, unterliegen Hunde und Katzen spezifischeren Regelungen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und gibt Auskunft darüber, wie die Tierhaltung in Mietverträgen geregelt werden kann und welche Rechte und Pflichten sowohl Mieter als auch Vermieter haben.
Möglichkeiten der Regelung der Haustierhaltung
Vermieter haben verschiedene Optionen, die Haustierhaltung in ihren Mietobjekten zu gestalten. Eine pauschale Untersagung der Haltung von Kleintieren ist dabei nicht zulässig, da hier das sogenannte Zustimmungsfreiheitsprinzip gilt. Bei Hunden und Katzen hingegen kann der Vermieter individueller entscheiden und diese Regelungen im Mietvertrag festhalten.
Haustierhaltung im Mietvertrag nicht geregelt
Lässt der Vermieter die Haustierhaltung im Mietvertrag gänzlich unberücksichtigt, richtet sich die Zulässigkeit nach einer Einzelfallabwägung. Dabei spielen die Art, Größe und Anzahl der Tiere eine Rolle, ebenso wie die Wohnungsgröße, die Interessen anderer Mieter und die bisherige Praxis des Vermieters. Der Mieter sollte idealerweise vor der Anschaffung eines Tieres die Erlaubnis des Vermieters einholen, es sei denn, es handelt sich um Kleintiere.
Zustimmung des Vermieters einholen
Eine im Mietvertrag verankerte Klausel, die eine Zustimmung des Vermieters für die Haltung von Tieren (außer Kleintieren) vorsieht, informiert den Mieter über seine Pflicht, eine Erlaubnis einzuholen. Die erteilte Zustimmung gilt in der Regel nur für ein spezifisches Tier. Sollte dieses versterben und ein neues angeschafft werden, ist eine erneute Zustimmung erforderlich.
Haustierhaltung ausdrücklich erlauben
Vermieter, die Tierfreunde sind und ihren Mietern eine freie Tierhaltung ermöglichen möchten, können dies explizit im Mietvertrag festhalten. Diese Erlaubnis erstreckt sich jedoch nicht auf exotische oder potenziell gefährliche Tiere wie Giftschlangen.
Haustierhaltung verbieten
Ein generelles Verbot der Haustierhaltung, das als vorformulierte Klausel im Mietvertrag enthalten ist, ist unwirksam. Für Kleintiere gilt dies ohnehin nicht. Bei größeren Tieren ist der Vermieter verpflichtet, eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Ein rechtsverbindliches Verbot der Haustierhaltung ist jedoch in einem individuellen Vertrag möglich, wenn eine entsprechende Prüfung stattgefunden hat.
Generelles Haustierverbot als unangemessene Benachteiligung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil aus dem Jahr 2013 (Az.: VIII ZR 168/12) entschieden, dass ein pauschales Haustierverbot eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt, da die Haltung von Tieren zur Persönlichkeitsentfaltung beitragen kann. Nur entgegenstehende Interessen des Vermieters können zu einem individuellen Verbot führen.
Gründe für ein Verbot können beispielsweise erhebliche Beeinträchtigungen anderer Mieter durch Lärm oder Geruch, Gefahren für andere Mieter (z.B. durch einen bissigen Hund), erwartbare Schäden an der Mietsubstanz oder wichtige Sachgründe wie eine zu kleine Wohnung für einen großen Hund sein. Mieter, die bereits vor der Änderung der Regelung Tiere halten durften, genießen Bestandsschutz. Bei neuen Mietern kann die Haltung jedoch untersagt werden, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen.
Rahmenbedingungen für die Hundehaltung durch den Vermieter
Insbesondere Hunde sind häufige Streitobjekte in Mietshäusern. Vermieter haben das Recht, Rahmenbedingungen für die Hundehaltung festzulegen. Dazu gehören beispielsweise eine Leinenpflicht auf gemeinschaftlich genutzten Flächen oder ein Verbot für Hunde ab einer bestimmten Größe.
Die Anzahl der Tiere: Vertragsgemäßer Gebrauch
Mietwohnungen sind primär zum Wohnen gedacht. Die Haltung von mehr als zwei Tieren in einer normal großen Wohnung kann als nicht mehr vertragsgemäßer Gebrauch angesehen werden und die Einrichtung eines “Zoos” oder die Tierzucht überschreitet die vereinbarte Nutzung. In solchen Fällen kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen und bei fortbestehendem Problem sogar eine fristlose Kündigung erwägen.
Haltung von Therapietieren ist immer erlaubt
Menschen, die auf Assistenz-, Therapie-, Diabetikerwarn- oder Blindenführhunde angewiesen sind, haben das Recht, diese Tiere bei sich zu halten. Eine ärztliche Bestätigung ist hierfür ausreichend und setzt in der Regel alle anderen Vereinbarungen oder Klauseln im Mietvertrag außer Kraft. Diese Tiere sind speziell ausgebildet und stören in der Regel nicht den Hausfrieden.
Einschränkungen bei der Kleintierhaltung
Obwohl Kleintiere generell erlaubt sind, gibt es Ausnahmen. Animal Hoarding, das unkontrollierte Anhäufen von Tieren, ist in jeder Mietwohnung verboten. Störungen, die von Kleintieren ausgehen können, wie lautes Geschrei von Papageien, penetrante Gerüche von Frettchen oder potenzielle Gefahren durch Giftschlangen, können dem Vermieter ein Vetorecht einräumen. Ebenso dürfen artgeschützte Kleintiere nicht in Wohnungen gehalten werden.
Tierbesuche in der Mietwohnung
Wenn Mieter ohne Hund oder Katze zwar keine Tiere halten dürfen, aber regelmäßig Besuch von Vierbeinern erhalten, kann der Vermieter dagegen wenig unternehmen, solange es sich um kurzzeitige Besuche handelt. Bei längeren Aufenthalten über Wochen oder Monate sollte der Vermieter das Gespräch mit dem Mieter suchen. Zeitlich begrenzte Aufenthalte ohne Störungen sind in der Regel hinzunehmen. Bei begründeten Zweifeln kann eine Abmahnung ausgesprochen werden.
Fazit: Individuelle Prüfung ist entscheidend
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass pauschale Haustierverbote in Deutschland unwirksam sind. Vielmehr muss jeder Fall individuell geprüft werden, insbesondere bei Hunden und Katzen. Vermieter müssen ihre Entscheidungen begründen können, während Therapietiere und Kleintiere, die keine Störungen verursachen, in der Regel erlaubt sind. Die Rechtslage zur Haustierhaltung in Mietwohnungen ist komplex und erfordert eine genaue Kenntnis des Mietrechts.
