Haustiere im Mietvertrag: Was Mieter und Vermieter über Kleintiere wissen müssen

Ein niedlicher Hund und eine Katze spielen zusammen in einer gemütlichen Wohnung.

Die Frage der Tierhaltung in Mietwohnungen ist für viele Mieter und Vermieter gleichermaßen relevant und oft ein potenzieller Streitpunkt. Insbesondere das Thema Mietvertrag Kleintiere führt häufig zu Unsicherheiten und Missverständnissen. Während Haustiere für unzählige Menschen ein wichtiger Bestandteil ihres Lebens und ihrer Familie sind, sehen Vermieter mögliche Probleme wie Lärm, Geruch, Schäden oder Belästigungen anderer Hausbewohner. Doch das deutsche Mietrecht ist hier nicht pauschal, sondern differenziert und setzt klare Grenzen für generelle Tierverbote in Mietverträgen. Es gibt spezifische Regelungen, die sowohl Mieter als auch Vermieter kennen sollten, um Konflikte zu vermeiden und eine harmonische Koexistenz zu gewährleisten. Dieser Artikel beleuchtet die aktuelle Rechtslage und gibt Ihnen eine umfassende Orientierung darüber, welche Tiere ohne Erlaubnis in Mietwohnungen gehalten werden dürfen, wann der Vermieter ein Mitspracherecht hat und welche Pflichten für Tierhalter bestehen. Ein fundiertes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich haustiere mietrecht ist essenziell für beide Parteien.

Generelles Haustierverbot im Mietvertrag – Geht das?

Es herrscht weitverbreitete Unsicherheit darüber, ob Haustiere in Mietwohnungen grundsätzlich verboten werden dürfen. Bereits Anfang der 1990er-Jahre hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine grundlegende Entscheidung gefällt: Eine Klausel im Mietvertrag, die das generelle Halten von Haustieren pauschal ausschließt, ist unwirksam und demnach nicht zulässig (BGH VII ZR 10/92). Dieses Urteil schützt Mieter vor willkürlichen Verboten und unterstreicht, dass die Tierhaltung nicht generell untersagt werden kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Art von Tierhaltung in jeder Wohnung automatisch erlaubt ist. Vielmehr ist eine differenzierte Betrachtung notwendig, da nicht alle Tiere gleichermaßen in Mietwohnungen gehalten werden dürfen. Das BGH-Urteil ist ein wichtiger Eckpfeiler im Mietrecht, der die Interessen von Mietern und Tieren berücksichtigt, während es gleichzeitig die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung für bestimmte Tierarten anerkennt. Die Frage, ob ein Vermieter haustier wohnung verbieten kann, hängt also stark von der Tierart und den Umständen ab.

Kleintiere im Mietvertrag: Was ist erlaubt?

Das Mietrecht unterscheidet bei der Haltung von Haustieren explizit nach der Tierart und teilt diese in verschiedene Kategorien ein. Eine zentrale Rolle spielen dabei die sogenannten Kleintiere. Gemäß dem Urteil des BGH von 1992 ist die Haltung von Kleintieren in Mietwohnungen ohne eine explizite Erlaubnis des Vermieters erlaubt. Diese Tiere gelten als Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache und stellen in der Regel keine Belästigung oder Gefahr für andere Mieter dar.

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Zu den Kleintieren, deren Haltung in der Mietwohnung in der Regel keiner Genehmigung bedarf, zählen unter anderem:

  • Goldhamster
  • Meerschweinchen
  • Zwergkaninchen
  • Ziervögel (solange sie nicht ständig laut sind)
  • Zierfische (im Aquarium)
  • Wühlmäuse
  • Schildkröten (solange sie im Terrarium gehalten werden)

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Liste nicht abschließend ist und die Einstufung als Kleintier von verschiedenen Faktoren abhängt, insbesondere von der potenziellen Störung für die Hausgemeinschaft oder die Mietsache. Es gibt jedoch Ausnahmen: Tiere wie Frettchen und Ratten, obwohl klein, können aufgrund ihrer starken Geruchsentwicklung oder potenziellen Schäden eine Genehmigungspflicht nach sich ziehen. Wenn ein Mieter also ungefragt ein Kleintier einziehen lässt, können Vermieter zumindest nachfragen, um welche Tierart es sich handelt, da einige, auch kleine, Tiere genehmigungspflichtig sein können. Dies zeigt, dass selbst bei Kleintieren das “freie Spiel” der Tierhaltung seine Grenzen hat und eine offene Kommunikation stets ratsam ist, um die Frage haustiere wohnung verboten gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Ein niedlicher Hund und eine Katze spielen zusammen in einer gemütlichen Wohnung.Ein niedlicher Hund und eine Katze spielen zusammen in einer gemütlichen Wohnung.

Hunde und Katzen: Erlaubnis des Vermieters erforderlich

Im Gegensatz zu Kleintieren werden Hunde und Katzen im Allgemeinen nicht zu den Kleintieren gezählt. Ihre Haltung bedarf daher der vorherigen Erlaubnis des Vermieters. Auch hierzu liegt ein wichtiges Urteil des BGH vor (BGH, 2013, VIII ZR 168/12), welches ein pauschales Verbot von Hunden und Katzen in Mietwohnungen ebenfalls ausschließt. Gleichzeitig ist im Mietrecht verankert, dass die Haltung von Haustieren, die nicht den Kleintieren zugerechnet werden können, einer sogenannten Einzelfallentscheidung bedarf.

Das bedeutet, dass Vermieter angehalten sind, die Erlaubnis zur Hunde- oder Katzenhaltung im Einzelfall abzuwägen. Dabei müssen sie die Interessen des Mieters an der Tierhaltung gegen die Interessen anderer Mieter und des Vermieters selbst abwägen. Zu berücksichtigende Faktoren sind unter anderem die Größe, Art, das Temperament und die Anzahl der Tiere, die Größe der Wohnung, die Wohnlage, die Belange anderer Hausbewohner (z. B. Allergien) und mögliche Beeinträchtigungen der Mietsache.

Es gibt zwar Ausnahmen, die die Regel bestätigen: Einige Gerichte haben kleinwüchsigen und eher zurückhaltenden Yorkshire Terriern den Status eines Kleintieres zugesprochen (LG Düsseldorf A 24 S 90/93, LG Kassel Anzeige 1 S 503/96). Diese Vorgehensweise gilt jedoch allgemein als umstritten und ist nicht verallgemeinerungsfähig. Im Ernstfall können Vermieter darauf pochen, dass sich Mieter an den Mietvertrag und die Hausordnung halten müssen. Haben Vermieter dort festgehalten, dass Haustiere gemeldet werden müssen, dann gilt das für alle Tiere, die keine Kleintiere sind. Sinnvoll ist es, dass Vermieter auch darum bitten, dass jede Form von Haustier – eben auch Kleintiere – zumindest angezeigt wird, um Transparenz zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden. Sollte der vermieter verbietet katze, muss dies stets auf einer fundierten Einzelfallentscheidung beruhen.

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Ein wichtiger Hinweis: Nicht meldepflichtig und keiner Genehmigung durch den Vermieter bedürfen Blindenhunde oder Tiere, die im Rahmen einer Therapie gehalten werden. Allerdings müssen Mieter in diesen Fällen die offiziellen Zulassungen und Bescheinigungen vorweisen können, um den Status des Tieres zu belegen.

Welche Haustiere müssen dem Vermieter gemeldet werden?

Wie bereits erwähnt, müssen Kleintiere rein gesetzlich in der Regel nicht angegeben werden, da ihre Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjektes zählt. Dies ändert sich jedoch, wenn die Anzahl der Tiere ein für die Größe der Wohnung vertretbares Maß übersteigt. So könnten 20 Goldhamster in einer Einzimmerwohnung mit Sicherheit zu einem Streitfall werden, zumal Goldhamster Einzelgänger sind und in separaten Terrarien gehalten werden müssen.

Für bestimmte Tierarten, die über die Kategorie der “ungefährlichen und unauffälligen” Kleintiere hinausgehen, ist eine Meldung oder gar eine Genehmigung erforderlich. Folgende Haustiere müssen Ihnen als Vermieter gemeldet werden, da sie potenziell eine größere Belastung darstellen oder Gefahren bergen können:

  • Frettchen
  • Ratten (aufgrund der Geruchsentwicklung und möglichen Schäden)
  • Papageien (aufgrund der Lautstärke)
  • Schlangen
  • Vogelspinnen
  • Echsen (insbesondere größere Arten)

Es ist wichtig zu betonen, dass Terrarien in Mietwohnungen grundsätzlich erlaubt sind, sofern sie keine baulichen Veränderungen darstellen oder die Statik des Gebäudes gefährden. Gefährliche Tierarten, die ein Risiko für die Hausbewohner oder die Bausubstanz darstellen könnten, müssen Vermieter jedoch nicht dulden. Das Mietrecht ist bei diesen Streitpunkten oft außen vor; der Vermieter trifft hier Einzelfallentscheidungen und kann die Tierhaltung in begründeten Fällen auch ablehnen. Werden diese begründeten Ablehnungen nicht akzeptiert, wird die Tierhaltung nicht selten zum Streitfall vor Gericht.

Anzahl der Haustiere und Kündigungsgründe

Mieter müssen einem ortsüblichen Maß folgen, wenn es um die Anzahl der Haustiere geht. Dies gilt in der Regel für zwei Haustiere, wobei die genaue Anzahl stark von der Wohnungsgröße und der Art der Tiere abhängt. In Einzimmerwohnungen muss beispielsweise oft nur ein Haustier geduldet werden. Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach hat entschieden, dass eine Zweizimmerwohnung für die Haltung einer Dogge zu klein ist, was erneut die Bedeutung der Einzelfallentscheidung unterstreicht.

Wurde die Haustierhaltung in der Mietwohnung gestattet, sind Mieter in der Pflicht, bestimmte Regelungen zu befolgen. Vermieter müssen eine Belästigung durch Dreck, Geruch oder Lärm nicht hinnehmen und können entsprechende Klauseln in den Mietvertrag aufnehmen. Werden diese Vorgaben missachtet, sollte der Vermieter eine Abmahnung aussprechen und kann seine Erlaubnis widerrufen.

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Ein genereller Kündigungsgrund ist die Haustierhaltung in der Mietwohnung in der Regel nicht. Dem Mietrecht und den Urteilen des Bundesgerichtshofes folgend dürfen Sie als Vermieter die Haustierhaltung nur mit einer triftigen Begründung ablehnen. Eine grundlose Verweigerung ist nicht zulässig. Im Rahmen der Einzelfallentscheidung dürfen Vermieter jedoch eine Tierhaftpflichtversicherung verlangen, um sich vor etwaigen Schäden abzusichern. Im Mietrecht sind Haustierversicherungen dagegen nicht vorgeschrieben.

Folgende Gründe berechtigen Sie als Vermieter zum Widerruf der Erlaubnis zur Tierhaltung und können bei wiederholter Missachtung sogar zur Kündigung führen, auch wenn die katze halten mietwohnung ursprünglich erlaubt war:

  • Lautes Bellen des Hundes stört den Hausfrieden und belästigt Nachbarn (LG Hamburg, 333 S 151/98).
  • Das Tier wird auf der Liste für Kampfhunde geführt.
  • Das Tier hat Bewohner oder Besucher verletzt.
  • Das Tier verunreinigt Hausflur oder Garten regelmäßig.
  • Die Katze ist Freigänger und plündert Vogelnester oder verschmutzt Nachbargrundstücke massiv.

Bauen Mieter ohne um Erlaubnis zu fragen eine Katzenklappe ein und entstehen dabei Schäden am Mieteigentum, ist der Vermieter zu Schadenersatzansprüchen berechtigt. Auch in diesem Fall kann die Genehmigung der Tierhaltung widerrufen werden.

Fazit: Rechte und Pflichten bei der Tierhaltung in Mietwohnungen

Das deutsche Mietrecht erlaubt kein generelles Verbot von Haustieren in Mietwohnungen. Insbesondere Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen und Zierfische dürfen ohne explizite Erlaubnis des Vermieters gehalten werden, solange keine Beeinträchtigungen für die Mietsache oder die Hausgemeinschaft entstehen. Bei Hunden und Katzen ist die Sachlage anders: Hier ist Ihre Erlaubnis als Vermieter erforderlich, die jedoch nicht grundlos verweigert werden darf, sondern stets auf einer sorgfältigen Einzelfallentscheidung basieren muss. Dabei werden die Interessen des Mieters gegen die des Vermieters und der anderen Hausbewohner abgewogen.

Auch wenn Vermieter bestimmte Bedingungen und Einschränkungen festlegen können, etwa in Bezug auf die Anzahl der Tiere oder besondere Tierarten, dürfen sie die Haustierhaltung nicht ohne triftigen Grund verbieten. Gerichte haben wiederholt bestätigt, dass pauschale Verbote unwirksam sind. Konflikte können dennoch entstehen, insbesondere wenn Tiere den Hausfrieden stören, die Wohnung beschädigen oder gegen die Hausordnung verstoßen. In solchen Fällen können Vermieter Maßnahmen ergreifen, einschließlich des Widerrufs der Haltungserlaubnis nach einer Abmahnung. Ein Kündigungsgrund ist die Haustierhaltung jedoch meist nur in extremen Fällen oder bei wiederholten, schwerwiegenden Verstößen gegen Auflagen. Eine offene Kommunikation zwischen Mietern und Vermietern sowie die Kenntnis der geltenden Rechtslage sind der beste Weg, um potenzielle Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden und ein harmonisches Zusammenleben mit Haustieren in Mietwohnungen zu ermöglichen.