Das Zusammenleben von Menschen und Tieren hat eine lange Tradition, doch gerade in Mietwohnungen ist die Tierhaltung oft ein Streitthema zwischen Mietern und Vermietern. Während einige die geliebten Vierbeiner als vollwertige Familienmitglieder betrachten, fürchten andere Schäden am Eigentum oder eine Beeinträchtigung der Ruhe. Dieser Ratgeber beleuchtet die rechtlichen Aspekte der Haustierhaltung im Mietrecht und klärt auf, welche Tiere erlaubt sind und welche nicht.
Die Geschichte der Mensch-Tier-Beziehung reicht Tausende von Jahren zurück. Hunde, die als beste Freunde des Menschen gelten, begleiten uns vermutlich seit über 12.000 Jahren, während Katzen schon seit über 9.000 Jahren unsere Haushalte bereichern. Doch trotz dieser historischen Wurzeln ist die Frage, ob Haustiere in der Mietwohnung gehalten werden dürfen, heute oft Anlass für Auseinandersetzungen. Mieter plagen Enttäuschungen, wenn ihr Haustierverbot droht, während Vermieter und Nachbarn Bedenken bezüglich möglicher Schäden und Lärmbelästigung äußern. Wir klären die wichtigsten Fragen rund um haustiere für die wohnung.
Der Mietvertrag als entscheidende Grundlage
Das deutsche Mietrecht erwähnt Haustiere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht explizit. Das bedeutet, dass Mieter sich nicht auf einen einzelnen Paragraphen berufen können, wenn es zu Unstimmigkeiten kommt. Die Regelungen zur Tierhaltung müssen daher im Mietvertrag festgehalten werden. Fehlt eine solche Klausel, bedeutet das nicht automatisch freie Bahn für jedes Tier. Die Rechtsprechung hat hierzu jedoch klare Grundsätze entwickelt.
Grundsätzlich hat ein Mieter die Pflicht, die Mietsache vertragsgemäß zu nutzen. Die Anmietung einer Wohnung dient üblicherweise dem Wohnen. Eine Nutzung als Lager oder Geschäftsräume ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht gestattet und kann bei Zuwiderhandlung nach einer Abmahnung zur Kündigung führen. Bei der Haltung von Tieren muss geprüft werden, ob ein vertragsgemäßer Gebrauch weiterhin gewährleistet ist. Führt die Tierhaltung zu einer Verschlechterung der Mietsache oder einer übermäßigen Störung der Nachbarn, kann im Einzelfall die Abgabe des Tieres oder sogar eine Kündigung des Mietvertrages die Folge sein.
Wer entscheidet über die Tierhaltung?
Ob ein Vermieter die Haltung von Haustieren verbieten darf, lässt sich nicht pauschal beantworten. Zwar bewohnt der Mieter das Eigentum des Vermieters, doch solange der vertragsgemäße Gebrauch und eine übliche Nutzung vorliegen, gibt es grundsätzlich keinen Grund für ein Verbot. Der Vermieter kann jedoch seine Zustimmung verweigern, wenn er berechtigte Bedenken hat, dass die Tiere den Hausfrieden stören könnten. Reine Willkür ist dabei nicht zulässig; der Vermieter muss die Sachlage im Einzelfall abwägen.
Kleintiere als Sonderfall
Die Haltung von Kleintieren, insbesondere solchen, die in geschlossenen Behältnissen wie Käfigen, Terrarien oder Aquarien gehalten werden, gilt als vertragsgemäßer Mietgebrauch. Hierzu zählen typischerweise Nager wie Hamster, Kaninchen und Meerschweinchen, aber auch Fische, Vögel und bestimmte Reptilien. Der Vermieter muss diese Tiere grundsätzlich dulden, solange sie die Mietsache nicht beschädigen oder Nachbarn übermäßig belästigen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Kleintiere in unüblich hoher Anzahl gehalten werden oder die Wohnung einem Zoo gleicht. Das Amtsgericht München hat in einem Fall eine fristlose Kündigung wegen “zooähnlicher Tierhaltung” für gerechtfertigt erklärt, als neben Schweinen und Kaninchen auch Schildkröten und Vögel in der Wohnung lebten.
Hunde und Katzen: Zustimmung des Vermieters erforderlich
Hunde und Katzen fallen laut Mietrecht nicht unter die Kategorie der Kleintiere und bedürfen daher in der Regel der Zustimmung des Vermieters. Dieser hat ein Prüfungsrecht, darf aber einer Haltung von Hunden oder Katzen nicht generell widersprechen. Vielmehr muss er den Einzelfall prüfen. Gibt es keine gewichtigen Gründe gegen die Haltung, muss der Vermieter seine Zustimmung erteilen. Diese kann auch mündlich erfolgen oder durch schweigende Duldung über einen längeren Zeitraum entstehen und ist dann in der Regel nicht mehr einseitig widerrufbar.
Mögliche Auflagen seitens des Vermieters können beispielsweise die Kastration des Tieres oder die Festlegung einer maximalen Anzahl von Haustieren sein. Für sogenannte Kampfhunde gilt eine Sonderregelung: Vermieter dürfen die Haltung dieser Tiere ablehnen, wenn von ihnen eine Gefahr ausgeht oder andere Mieter sich bedroht fühlen. Die Einstufung als Kampfhund variiert je nach Bundesland.
Besondere Situationen und Einschränkungen
Es gibt jedoch Ausnahmen von der Regel. So darf die Haltung eines Blindenhundes oder anderer Assistenztiere nicht einfach untersagt werden, da das Interesse des Mieters hier Vorrang hat. Auch Yorkshire Terrier werden in einigen Fällen als Kleintiere eingestuft und könnten unter Umständen ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden, da sie als ungefährlich gelten und die Nachbarschaft in der Regel nicht stören.
Die Erlaubnis zur Tierhaltung kann vom Vermieter widerrufen werden, wenn der Hausfrieden gestört wird, der Hund ununterbrochen bellt, Nachbarn belästigt oder die Wohnung erheblich beschädigt wird. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, kann ihm unter Umständen gekündigt werden.
Ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag ist meist unwirksam, da Kleintiere immer erlaubt bleiben müssen. Nur in Ausnahmefällen, wie bei einer individuellen Vereinbarung, die vom Mieter unterzeichnet wurde und die Tierhaltung ausdrücklich untersagt, kann ein Verbot rechtswirksam sein. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten und im Zweifel ein Anwalt zu konsultieren.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz
Vermieter dürfen die Tierhaltung nicht willkürlich verweigern, insbesondere wenn sie anderen Mietern im selben Haus die Haltung ähnlicher Tiere gestatten. Eine solche Ungleichbehandlung kann als diskriminierend gewertet werden. Ausnahmen bestehen, wenn erhebliche Gründe gegen die Haltung sprechen, etwa wenn die Wohnung zu klein ist oder eine artgerechte Haltung nicht möglich ist. Auch wenn bekannt ist, dass der Mieter Tiere quält, kann die Haltung untersagt werden. Eine Tierhaarallergie eines Nachbarn kann ebenfalls ein Grund für ein Verbot sein, wobei Tiere, die bereits vor Einzug des Allergikers gehalten wurden, in der Regel Bestandsschutz genießen.
Tierhaltung in Eigentumswohnungen
Auch in Wohnungseigentumsanlagen kann die Tierhaltung durch Vereinbarungen oder Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft eingeschränkt werden, beispielsweise durch die Hausordnung. Ein generelles Verbot ist jedoch auch hier unwirksam. Einschränkungen wie Leinenzwang auf Gemeinschaftsflächen oder die Genehmigung durch den Verwalter sind zulässig. Gefährliche Tiere wie Giftschlangen oder eine Limitierung der Anzahl von Tieren pro Wohnung sind ebenfalls möglich.
Tierzucht und Animal Hoarding
Grundsätzlich ist die Zucht von Tieren in einer Mietwohnung nicht gestattet, da dies über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht. Verstöße können zur Abmahnung oder Kündigung führen. Das Phänomen des “Animal Hoarding”, bei dem eine große Anzahl von Tieren unter Missachtung von Mindestanforderungen an Hygiene und Versorgung gehalten wird, stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar und erfordert oft behördliches Eingreifen. Zwar gibt es keine festen Grenzen für die Anzahl der Haustiere, aber eine “übliche Nutzung” der Wohnung muss stets gewahrt bleiben.
Die Regelungen im Mietrecht bezüglich Haustieren sind komplex und oft von Einzelfallentscheidungen geprägt. Eine offene Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter sowie die Beachtung der spezifischen Klauseln im Mietvertrag sind entscheidend für ein harmonisches Zusammenleben von Mensch und Tier in den eigenen vier Wänden.

