Mietrecht Haustiere 2021: Welche Tiere sind in der Mietwohnung erlaubt?

Haustierhaltung in Mietwohnungen unterliegt klaren Regelungen im Mietrecht.

Die Haltung von Haustieren in einer Mietwohnung ist ein Thema, das viele Mieter und Vermieter beschäftigt. Während Tiere für viele Menschen unverzichtbare Familienmitglieder sind, können sie auch zu Konflikten führen, wenn die Rechte und Pflichten nicht klar geregelt sind. Das deutsche Mietrecht hat hierzu spezifische Bestimmungen, die es im Jahr 2021 zu beachten gilt, insbesondere im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof getroffenen Entscheidungen. Dieser Ratgeber beleuchtet die wichtigsten Aspekte rund um das Thema Mietrecht Haustiere 2021 und klärt, welche Tiere grundsätzlich gehalten werden dürfen und unter welchen Bedingungen.

Haustierhaltung in Mietwohnungen unterliegt klaren Regelungen im Mietrecht.Haustierhaltung in Mietwohnungen unterliegt klaren Regelungen im Mietrecht.

Das Wichtigste in Kürze: Tierhaltung in der Mietwohnung

Viele Mieter fragen sich: Ist ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag überhaupt rechtlich wirksam? Das Mietrecht differenziert hierbei stark nach der Art des Tieres. Grundsätzlich gilt: Kleintiere wie Hamster, Fische oder Wellensittiche dürfen in der Regel ohne explizite Erlaubnis des Vermieters in der Mietwohnung gehalten werden. Anders sieht es bei Hunden und Katzen aus. Hier ist eine Erlaubnis des Vermieters oft notwendig, wobei dieser die Haltung nicht willkürlich untersagen darf. Das Mietrecht Haustiere 2021 basiert auf der Rechtsprechung, die ein pauschales Verbot für die meisten Haustierarten für unzulässig erklärt hat, jedoch Raum für Einzelfallentscheidungen lässt.

  • Kleintiere: Generell erlaubt, keine Genehmigung des Vermieters erforderlich.
  • Hunde & Katzen: Genehmigung des Vermieters meist erforderlich, Einzelfallprüfung.
  • Generelles Haustierverbot: Im Mietvertrag meist unwirksam, Ausnahmen möglich.

Mieter und Haustiere: Rechtliche Grundlagen im Mietrecht 2021

Die Frage, ob ein Vermieter Haustiere in der Mietwohnung verbieten kann, beschäftigt viele potenzielle Mieter, die ihre vierbeinigen Freunde nicht zurücklassen möchten. Das deutsche Mietrecht hat hierzu klare Grenzen gezogen. Entscheidend ist hierbei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Bereits im Jahr 1993 hat der BGH entschieden, dass eine generelle Klausel im Mietvertrag, die die Haltung sämtlicher Haustiere ausschließt, unwirksam ist (BGH VII ZR 10/92). Dies bedeutet, dass Vermieter nicht pauschal jegliche Tierhaltung untersagen können.

Weiterlesen >>  Britisch Kurzhaar (BKH) Kaufen: Ein umfassender Leitfaden für Katzenliebhaber in Deutschland

Dennoch ist dies keine Freikarte für alle Tiere. Das Mietrecht unterscheidet hierbei zwischen verschiedenen Tiergruppen.

Die Gruppierung von Haustieren im Mietrecht

Das Mietrecht unterteilt Haustiere grob in zwei Hauptgruppen:

  1. Kleintiere: Hierzu zählen beispielsweise Hamster, Meerschweinchen, Mäuse, Kaninchen, Fische, Vögel wie Wellensittiche oder auch Kanarienvögel. Für die Haltung dieser Tiere in einer Mietwohnung ist in der Regel keine gesonderte Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Sie fallen nicht unter die Genehmigungspflicht.
  2. Hunde und Katzen: Bei diesen beliebten Haustieren sind die Regelungen etwas strenger. Auch wenn der BGH im Jahr 2013 erneut bestätigt hat, dass ein generelles Haustierverbot für Hunde und Katzen im Mietvertrag unzulässig ist (BGH, Az.: VIII ZR 168/12), macht er die Haltung von Hunden und Katzen zur Einzelfallentscheidung. Das bedeutet, der Vermieter muss hierbei abwägen, ob die Haltung des spezifischen Tieres den Interessen des Mieters entgegensteht oder die Rechte anderer Mieter oder des Vermieters beeinträchtigt. Ein pauschales Verbot, das den Mieter benachteiligt, ist weiterhin nicht zulässig.

Ein Vermieter kann ein pauschales Verbot für Haustiere nicht durchsetzen.Ein Vermieter kann ein pauschales Verbot für Haustiere nicht durchsetzen.

Wann ist ein Haustierverbot in einer Mietwohnung dennoch möglich?

Obwohl generelle Verbote unwirksam sind, gibt es Situationen, in denen die Haltung von Haustieren eingeschränkt oder untersagt werden kann.

Ausnahmen bei Kleintieren und meldepflichtige Tiere

Auch bei Kleintieren kann es Ausnahmen geben. So müssen beispielsweise Papegeien oder Frettchen, die unter Umständen lauter sein können oder spezielle Anforderungen an die Haltung stellen, dem Vermieter gemeldet und von ihm genehmigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Tiere eine erhebliche Lärmbelästigung darstellen könnten oder die Wohnanlage besonders schutzbedürftig ist.

Exoten und potenziell gefährliche Tiere

Die Haltung von Exoten wie Echsen, Schlangen oder Vogelspinnen erfordert in den meisten Fällen die Erlaubnis des Vermieters. Dies liegt daran, dass diese Tiere besondere Haltungsbedingungen benötigen und potenziell eine Gefahr für andere Mieter oder das Mietobjekt darstellen könnten. Gefährliche Arten müssen vom Vermieter nicht geduldet werden, auch wenn die Unterbringung in einem Terrarium an sich gestattet ist. In solchen Fällen ist die Entscheidung oft vom Einzelfall abhängig und kann bei Streitigkeiten durch einen Richter getroffen werden.

Tiere im Mietrecht: Besonderheiten bei Hunden und Katzen

Bei der Haltung von Hunden und Katzen im Mietobjekt kommt die Einzelfallprüfung zum Tragen. Zusätze im Mietvertrag, die die Zustimmung des Vermieters zur Haltung von Hunden und Katzen erforderlich machen, sind weiterhin gültig. Dies bedeutet, dass der Vermieter die Erlaubnis verlangen kann, aber er darf sie nicht grundlos verweigern.

Weiterlesen >>  Die teuerste Katze der Welt: Ein Blick auf Luxus und Seltenheit

Begründete Ablehnung durch den Vermieter

Ein Vermieter muss die Haltung eines Hundes oder einer Katze immer mit einer nachvollziehbaren Begründung ablehnen. Gründe für eine Ablehnung können beispielsweise sein:

  • Die Wohnungsgröße ist für das Tier unzureichend.
  • Es gibt bereits mehrere Hunde in der Hausgemeinschaft, was zu einer Überfüllung führen könnte oder Konflikte verstärkt.
  • Die Hausordnung oder die spezifische Situation in der Hausgemeinschaft macht die Haltung unzumöglich (z.B. Allergien anderer Mieter).

Haben bereits andere Mieter in demselben Haus die Erlaubnis zur Haltung eines Hundes oder einer Katze, muss der Vermieter besonders sorgfältig abwägen, warum er einem neuen Mieter diese Erlaubnis verweigern sollte. Ein willkürliches Verweigern ist nicht zulässig und stellt eine Benachteiligung des Mieters dar.

Tierhaftpflichtversicherung als Bedingung

Um potenzielle Schäden, die durch ein Haustier entstehen können, abzudecken, kann der Vermieter die Vorlage einer Tierhaftpflichtversicherung als Bedingung für die Genehmigung der Tierhaltung festlegen. Dies ist eine sinnvolle Maßnahme, um Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche zu vermeiden und die Kosten im Schadensfall zu sichern. Das Mietrecht schreibt eine solche Versicherung zwar nicht explizit vor, aber sie kann im Mietvertrag als Auflage vereinbart werden.

Meldepflicht von Haustieren

Im Mietvertrag kann eine Klausel enthalten sein, die Mieter dazu verpflichtet, ihre Haustiere dem Vermieter zu melden. Dies gilt in der Regel für alle Tiere, die nicht zu den Kleintieren zählen. Halten sich Mieter nicht an diese Meldepflicht, kann dies zu Problemen führen.

Ausnahmen für Dienst- und Therapiehunde

Von den allgemeinen Regelungen sind bestimmte Tiere ausgenommen. Blindenhunde, Therapiehunde oder andere Tiere, die für therapeutische Zwecke eingesetzt werden, bedürfen keiner gesonderten Genehmigung. Allerdings müssen sie als solche Tiere anerkannt und bescheinigt sein. Ihre Anwesenheit ist in der Regel zu dulden, da sie den Mieter bei der Bewältigung von Einschränkungen unterstützen.

Mietrecht: Haustiere in der Wohnung – Verhaltensregeln und Konsequenzen

Selbst wenn der Vermieter die Haltung von Haustieren erlaubt hat, sind Mieter verpflichtet, sich an bestimmte Regeln zu halten. Das Mietrecht Haustiere 2021 betont die Notwendigkeit der Rücksichtnahme auf Nachbarn und die Vermeidung von Belästigungen.

  • Lärmbelästigung: Ständiger Lärm durch bellende Hunde, schreiende Vögel oder andere Geräusche kann zu einer erheblichen Belästigung für die Hausgemeinschaft führen und somit ein Grund für eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall für den Widerruf der Tierhaltungserlaubnis sein.
  • Verschmutzung und Geruchsbelästigung: Starke Gerüche oder Verschmutzungen durch Tiere, die nicht umgehend beseitigt werden, können ebenfalls zu Konflikten führen.
  • Schäden am Mietobjekt: Verursachen Mieter durch ihre Haustiere Schäden an der Wohnung (z.B. Zerkratzen von Türen, Beschädigen von Bodenbelägen), sind sie verpflichtet, diese zu reparieren oder die Kosten zu übernehmen.
Weiterlesen >>  Der Pekinese Hund: Ein Löwe im Kleinformat mit großer Geschichte

Widerruf der Tierhaltungserlaubnis

Hält sich ein Mieter nicht an die vertraglichen Vereinbarungen oder die Rücksichtnahmepflichten, kann der Vermieter die Erlaubnis zur Tierhaltung widerrufen. Dies erfordert jedoch immer einen triftigen Grund. Beispielsweise können anhaltende Lärmbelästigungen, wiederholte Verschmutzungen oder auch die Entwicklung einer Katzenhaarallergie bei anderen Mietern ausreichen, um die Erlaubnis zurückzunehmen.

Das Einbauen von baulichen Veränderungen wie einer Katzenklappe oder einer Hundetür ohne Genehmigung des Vermieters kann ebenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen und die Erlaubnis zur Haltung des Tieres gefährden.

Haustiere in der Eigentumswohnung: Was gilt dort?

Auch wenn die Frage meist im Kontext von Mietwohnungen gestellt wird, so ist die Haltung von Haustieren in einer Eigentumswohnung nicht gänzlich anders geregelt. Grundsätzlich dürfen auch hier Eigentümer und Mieter nicht pauschal benachteiligt werden.

Die Eigentümergemeinschaft hat jedoch die Möglichkeit, die Tierhaltung mehrheitlich einzuschränken. Dies betrifft häufig den Freilauf von Hunden und Katzen auf Gemeinschaftsflächen oder die Haltung von als gefährlich eingestuften Hunden. Ebenso kann die Gemeinschaft die Haltung von gefährlichen Tierarten einschränken und mit bestimmten Auflagen versehen, um die Sicherheit und das Wohlbefinden aller Bewohner zu gewährleisten.

Fazit zum Mietrecht Haustiere 2021

Die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen ist in Deutschland rechtlich gut geregelt. Während Kleintiere in der Regel problemlos gehalten werden dürfen, erfordern Hunde und Katzen eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls und oft die Zustimmung des Vermieters. Generelle Haustierverbote im Mietvertrag sind laut Rechtsprechung des BGH in den meisten Fällen unwirksam. Dennoch ist es für Mieter unerlässlich, die Hausordnung und die individuellen Vereinbarungen im Mietvertrag zu beachten und stets auf die Belange der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich frühzeitig mit dem Vermieter auseinanderzusetzen und bei Bedarf rechtlichen Rat einzuholen.

Weiterführende Informationen

Für weiterführende Informationen zum Thema Mietrecht und Haustierhaltung empfehlen wir folgende Ratgeber:

  • Hundehaltung in der Mietwohnung
  • Katzenhaltung in der Mietwohnung

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)Mathias Voigt (Rechtsanwalt)

Mathias Voigt ist Rechtsanwalt und hat sich auf Miet- und Immobilienrecht spezialisiert. Er berät Mieter und Vermieter zu allen Fragen rund um das Mietverhältnis.