Mietrecht Haustiere: Was Mieter und Vermieter in Deutschland wissen müssen

Frau streichelt ihren Hund in einer Mietwohnung, symbolisiert das Mietrecht und die Tierhaltung

Für viele Menschen sind Haustiere mehr als nur Begleiter – sie sind vollwertige Familienmitglieder, die ein fester Bestandteil ihres Lebens sind. Der Wunsch, diese geliebten Tiere auch in der eigenen Mietwohnung bei sich zu haben, ist daher nur natürlich. Doch genau hier beginnt oft die Unsicherheit: Welche Regelungen gelten im deutschen Mietrecht Haustiere betreffend? Dürfen Vermieter die Tierhaltung grundsätzlich verbieten? Und welche Rechte und Pflichten haben Mieter, die mit ihren tierischen Freunden zusammenleben möchten?

Dieser umfassende Ratgeber beleuchtet die entscheidenden Aspekte der Tierhaltung in Mietwohnungen. Wir klären, wann ein generelles Verbot im Mietvertrag unwirksam ist, welche Urteile der Bundesgerichtshof (BGH) hierzu gefällt hat und welche wichtigen Punkte Mieter sowie Vermieter beachten sollten, um Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Insbesondere gehen wir auf die Unterschiede zwischen Kleintieren und größeren Haustieren wie Hunden und Katzen ein, und wie sich die Rechtslage im Laufe der Zeit entwickelt hat. Informieren Sie sich über die aktuelle Situation und vermeiden Sie zukünftige Probleme. Wenn Sie wissen möchten, was sich seitdem getan hat, finden Sie hier Mietrecht Haustiere 2021.

Die wichtigsten Fakten zur Tierhaltung in Mietwohnungen

Die Frage nach der Erlaubnis von Haustieren in Mietwohnungen führt oft zu Verunsicherung. Um Licht ins Dunkel zu bringen, fassen wir die zentralen Erkenntnisse des Mietrechts zusammen:

  • Ist ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag rechtlich zulässig? Nein, ein pauschales Verbot der Haustierhaltung im Mietvertrag ist im deutschen Mietrecht nicht erlaubt. Mieter dürfen sogenannte Kleintiere wie Wellensittiche oder Fische ohne die Erlaubnis des Vermieters halten. Bei größeren Tieren wie Hunden und Katzen kann der Vermieter jedoch eine individuelle Erlaubnis verlangen.
  • Kann der Vermieter die Haltung von Hunden und Katzen gänzlich untersagen? Auch für Hunde und Katzen ist ein generelles Verbot in der Regel unzulässig. Der Mietvertrag kann jedoch vorsehen, dass die Haltung der Zustimmung des Vermieters bedarf. In solchen Fällen muss der Vermieter im Einzelfall eine Abwägung vornehmen und darf die Zustimmung nicht grundlos verweigern.
  • Wann ist eine Erlaubnis des Vermieters für die Tierhaltung erforderlich? Für Hunde und Katzen ist die Zustimmung des Vermieters in der Regel einzuholen, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart wurde. Der Vermieter muss dann über die Erteilung der Genehmigung im Einzelfall entscheiden, wobei die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden.
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Mieter und Haustiere: Fundamentale Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung, mit Haustieren in eine neue Mietwohnung einzuziehen, wirft oft die Frage auf: Sind Haustiere in Mietwohnungen überhaupt erlaubt? Viele potenzielle Mieter sind unsicher, welche Bestimmungen das deutsche Mietrecht Haustiere betreffend vorsieht und ob sie trotz ihrer tierischen Begleiter eine passende Wohnung finden können.

Frau streichelt ihren Hund in einer Mietwohnung, symbolisiert das Mietrecht und die TierhaltungFrau streichelt ihren Hund in einer Mietwohnung, symbolisiert das Mietrecht und die Tierhaltung

Klare Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) haben diesbezüglich für Rechtssicherheit gesorgt. Bereits 1993 stellte der BGH fest, dass eine allgemeine Klausel in einem Mietvertrag, die die Tierhaltung in der Mietsache grundsätzlich ausschließt, unwirksam ist (BGH VII ZR 10/92). Dies bedeutet, dass ein absolutes Haustierverbot im Mietvertrag nicht rechtens ist. Doch das heißt nicht, dass jede Art von Tier in jeder Wohnung gehalten werden darf.

Die Tierhaltung im Mietrecht ist maßgeblich von der Art des Tieres abhängig. Das Mietrecht unterscheidet hier in der Regel zwischen zwei Gruppen:

  1. Kleintiere: Dazu zählen beispielsweise Wellensittiche, Hamster, Meerschweinchen, Fische oder Mäuse. Nach dem Urteil von 1993 dürfen Kleintiere in einer Mietwohnung ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters gehalten werden, solange von ihnen keine Belästigung oder Schäden ausgehen.
  2. Hunde und Katzen: Bei diesen Tieren kann die Situation anders aussehen. Zwar hat der BGH auch hier ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag für unzulässig erklärt (BGH, 20. März 2013, Az.: VIII ZR 168/12), jedoch gleichzeitig die Haltung von Haustieren, die nicht zu den Kleintieren gehören, zur Einzelfallentscheidung gemacht. Das bedeutet, Vermieter müssen immer abwägen, ob eine Tierhaltung unter bestimmten Umständen zugelassen werden kann. Ein pauschales Verbot stellt dabei eine Benachteiligung des Mieters dar. Für grundlegende Fragen zur Haustierhaltung im Mietrecht gibt es weitere Informationen.

Wann ist ein Haustierverbot in der Mietwohnung doch möglich?

Obwohl Kleintiere in der Mietwohnung grundsätzlich erlaubt sind, gibt es auch hier Ausnahmen. Einige Tiere, die nicht als klassische Kleintiere gelten, müssen dem Vermieter gemeldet werden und bedürfen einer Genehmigung. Dazu gehören beispielsweise größere Vögel wie Papageien, Frettchen oder Ratten, die eine potenzielle Geruchs- oder Lärmbelästigung darstellen können.

Gleiches gilt für exotische Tiere wie Echsen, Schlangen, Skorpione oder Vogelspinnen. Hier ist in der Regel die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters notwendig. Gefährliche Tierarten müssen vom Vermieter nicht geduldet werden, selbst wenn die Haltung in Terrarien erfolgt. In solchen Fällen entscheidet nicht direkt das Mietrecht über die Haustiere, sondern der Vermieter oder, im Streitfall, ein Richter nach den Umständen des Einzelfalls. Dies gilt ebenso für die Haltung von Hunden und Katzen.

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Besonderheiten bei Hunden und Katzen im Mietrecht

Obwohl der BGH Klauseln, die ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag vorsehen, für nicht zulässig erklärt hat, bleibt Vermietern weiterhin das Recht auf eine Einzelfallentscheidung. Dies bedeutet, dass Mietvertragsklauseln, die die Zustimmung des Vermieters zur Haltung von Katzen und Hunden erforderlich machen, weiterhin gültig sind.

Ein Mietvertrag kann die Tierhaltung also weiterhin von einer Erlaubnis abhängig machen, solange die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung gegeben ist. Es stellt keine Benachteiligung des Mieters dar, wenn die berechtigten Belange des Vermieters und der anderen Hausbewohner gegenüber den Interessen des Mieters abgewogen werden. Der Vermieter muss diese Abwägung jedoch nachvollziehbar begründen.

Gemäß den Urteilen des BGH und dem Mietrecht Haustiere betreffend dürfen Vermieter die Zustimmung zur Tierhaltung nur mit einer stichhaltigen Begründung ablehnen. Eine grundlose Verweigerung ist nicht zulässig. Haben bereits andere Mieter Haustiere im Gebäude, bedarf es einer besonders nachvollziehbaren Begründung, warum neuen Mietern die Tierhaltung untersagt werden soll. Im Zweifel sollten sich Vermieter von einem Rechtsanwalt für Mietrecht beraten lassen, um rechtliche Fehler zu vermeiden.

Vermieter können das Vorhandensein einer Tierhaftpflichtversicherung als Bedingung für eine Genehmigung festlegen. Dies sichert etwaige Schäden ab und verhindert Streitigkeiten über die Kosten im Schadensfall. Das Mietrecht schreibt eine solche Versicherung für Haustiere jedoch nicht explizit vor.

Mieter sind grundsätzlich verpflichtet, sich an die Hausordnung und die Bestimmungen des Mietvertrags zur Tierhaltung zu halten. Ist im Mietvertrag festgelegt, dass Mieter ihre Haustiere dem Vermieter melden müssen, gilt dies in der Regel für alle Tiere, die nicht zu den Kleintieren zählen. Ausgenommen von diesen Regelungen sind beispielsweise Blindenhunde, Therapiehunde oder andere Assistenztiere, die aufgrund einer körperlichen Einschränkung oder zu Therapiezwecken benötigt werden. Diese bedürfen keiner gesonderten Genehmigung, müssen jedoch als solche zugelassen und bescheinigt sein. Exotische Tiere wie Affen als Haustier halten unterliegen strengeren Regeln und erfordern oft spezielle Genehmigungen.

Mietrecht: Pflichten bei erlaubten Haustieren in der Wohnung

Hat der Vermieter die Haltung von Haustieren in der Mietwohnung erlaubt, sollten sich Mieter an bestimmte Verhaltensregeln halten. Lärm, Verschmutzungen oder Geruchsbelästigungen durch die Tiere müssen vermieden werden. Der Vermieter kann auch hierzu eine Klausel bezüglich der Haustiere in den Mietvertrag aufnehmen, die festlegt, welche Verhaltensweisen nicht akzeptiert werden.

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Halten sich Mieter nicht an diese Vorgaben oder verletzen sie die Rücksichtnahmepflicht gegenüber anderen Hausbewohnern, kann dies zu einem Widerruf der erteilten Erlaubnis führen. Gemäß Mietrecht können die Genehmigung des Vermieters zur Haustierhaltung unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Hierfür muss jedoch ein triftiger Grund vorliegen. Ist der Hund beispielsweise ständig zu laut, oder haben andere Mieter eine nachweisliche Katzenhaarallergie, kann die Erlaubnis zur Haustierhaltung wieder entzogen werden.

Ähnlich verhält es sich, wenn die Mieter aufgrund ihrer Tiere Schäden verursachen. Wird eine Katzenklappe oder eine Hundetür ohne Genehmigung des Vermieters eingebaut und dies führt zu einer Beschädigung der Mietsache, kann das sowohl Schadensersatzansprüche nach sich ziehen als auch den Widerruf der Genehmigung. Ein Grund den Mietvertrag direkt zu kündigen, ist dies in der Regel jedoch nicht, es sei denn, die Verstöße sind schwerwiegend und wiederholt.

Haustiere in der Eigentumswohnung: Was ist zu beachten?

Auch im Bereich der Eigentumswohnungen gelten ähnliche Grundsätze bezüglich des Mietrecht Haustiere betreffend. Ein generelles Verbot der Tierhaltung ist auch hier nicht zulässig, um weder Eigentümer noch Mieter unangemessen zu benachteiligen.

Die Eigentümergemeinschaft kann die Tierhaltung jedoch mehrheitlich einschränken, insbesondere wenn es um die Nutzung von Gemeinschaftsflächen durch Hunde und Katzen geht oder die Haltung von Kampfhunden betroffen ist. Ebenso kann die Eigentümergemeinschaft die Haltung von gefährlichen Tierarten einschränken und mit bestimmten Auflagen versehen, um die Sicherheit aller Bewohner zu gewährleisten.

Fazit: Transparenz und Rücksichtnahme sind entscheidend

Das Thema Mietrecht Haustiere ist komplex und von vielen Einzelfallentscheidungen geprägt. Die wichtigsten Erkenntnisse sind, dass ein generelles Haustierverbot in Mietverträgen unwirksam ist, Kleintiere in der Regel keiner Genehmigung bedürfen, und für Hunde und Katzen eine individuelle Abwägung durch den Vermieter erfolgen muss. Dabei sind die Interessen des Mieters, des Vermieters und der anderen Hausbewohner stets zu berücksichtigen.

Für ein harmonisches Zusammenleben und zur Vermeidung rechtlicher Konflikte ist es essenziell, dass Mieter und Vermieter offen miteinander kommunizieren. Mieter sollten ihre Tierhaltung transparent machen und die Hausordnung sowie die Rücksichtnahmepflicht ernst nehmen. Vermieter wiederum müssen ihre Entscheidungen begründen und dürfen die Erlaubnis nicht willkürlich verweigern. Bei Unsicherheiten oder im Streitfall empfiehlt es sich stets, rechtlichen Rat einzuholen. Wer sich an diese Grundsätze hält, kann das Zusammenleben mit seinen geliebten Haustieren in der Mietwohnung sorgenfrei genießen.