Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe im Alter, insbesondere zur Deckung von Pflegekosten, ist ein sensibles Thema. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 22.06.2022 wirft ein Schlaglicht auf die Abgrenzung von Vermögenswerten und notwendiger Vorsorge, insbesondere im Hinblick auf Lebensversicherungen. Der Fall betraf eine pflegebedürftige Witwe, deren Sterbegeldversicherungen als verwertbares Vermögen eingestuft wurden, was die Gewährung von Sozialhilfe verzögerte. Dieses Urteil verdeutlicht, worauf es bei der Gestaltung von Bestattungsvorsorge ankommt, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Der Fall: Sterbegeldversicherungen als Vermögen
Die Klägerin, eine verwitwete und pflegebedürftige Frau, lebte in einem Pflegeheim und war auf stationäre Pflege angewiesen. Um die nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Kosten zu decken, beantragte ihre Tochter beim zuständigen Sozialamt die Übernahme der restlichen Kosten als ergänzende Hilfe zur stationären Pflege. Das Sozialamt lehnte diesen Antrag ab und begründete dies damit, dass die von der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann abgeschlossenen Lebensversicherungen als Vermögen zu berücksichtigen seien.
Diese Lebensversicherungen, die ursprünglich im Jahr 2007 abgeschlossen wurden, sahen eine Todesfallsumme von rund 9.000 Euro (für die Klägerin) bzw. 4.000 Euro (für ihren verstorbenen Ehemann) vor. Neben Gewinnbeteiligungen und festen Garantiewerten boten die Verträge die Möglichkeit einer jederzeitigen Kündigung mit vertraglich vereinbarten Rückkaufswerten. Die Beitragszahlungspflicht war grundsätzlich nicht zeitlich begrenzt.
Die Klage und die Urteile
Gegen die Ablehnung des Sozialamtes erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 10.12.2019 ab und schloss sich der Auffassung des Beklagten an. Die Klägerin legte daraufhin Berufung beim LSG Baden-Württemberg ein.
Das LSG wies auch die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte im Wesentlichen die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts. Die Richter argumentierten, dass die abgeschlossenen Lebensversicherungen als Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII zu behandeln seien. Grundsätzlich sei zwar anerkannt, dass Vorsorgeverträge zur Absicherung von Bestattung und Grabpflege unter den Vermögensschutz des § 90 Abs. 3 SGB XII fallen und somit nicht im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt werden dürfen. Die von der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann abgeschlossenen Verträge seien jedoch keine reinen Vorsorgeverträge in diesem Sinne.
Die Begründung des Gerichts: Mischcharakter der Versicherungen
Die Gerichte sahen in den abgeschlossenen Lebensversicherungen einen Mischcharakter. Ein wesentlicher Grund dafür war die Möglichkeit der jederzeitigen Kündigung und die fehlende konkrete Zweckbestimmung, dass die Versicherungsleistung zwingend für die Bestattung verwendet werden müsse. Darüber hinaus sei die Versicherungssumme durch die zunehmende Höhe nicht auf die tatsächlichen Bestattungskosten begrenzt gewesen, was auf einen Vermögensaufbau als weiteren Zweck hindeute. Aus diesen Gründen sahen die Richter keine besondere Härte darin, dass die Klägerin die Verträge zunächst durch Rückkauf verwerten musste, bevor sie Anspruch auf Sozialhilfe hatte.
Wichtige Lektionen für die Bestattungsvorsorge
Dieses Urteil des LSG Baden-Württemberg unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Planung bei der Bestattungsvorsorge. Die Entscheidung bezieht sich zwar auf eine spezielle Versicherungsform und lässt sich nicht ohne Weiteres auf klassische Sterbegeldversicherungen mit einer gleichbleibenden Versicherungssumme und Auszahlung nur im Todesfall übertragen.
Um sicherzustellen, dass Ihre Vorsorgeverträge nicht als verwertbares Vermögen im Rahmen der Sozialhilfe gelten, sollten Betroffene und Angehörige darauf achten, dass die festgelegte Zweckbestimmung klar und ausschließlich auf die Absicherung des Bestattungs- und Grabpflegerisikos ausgerichtet ist. Eine solche klare Zweckbindung schützt davor, dass die Verträge im Ernstfall erst aufgelöst werden müssen, bevor Sozialhilfe gewährt werden kann.
Die Gestaltung einer solchen Vorsorge ist komplex und erfordert oft eine individuelle Beratung. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit den verschiedenen Möglichkeiten auseinanderzusetzen und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche und Bedürfnisse im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen. Ein wichtiger Aspekt dabei ist die Unterscheidung zwischen einer reinen Bestattungsvorsorge und Verträgen, die auch einen Vermögensaufbau bezwecken. Nur wer diese Unterschiede kennt, kann sicherstellen, dass die eigene Absicherung im Alter den gewünschten Schutz bietet.
Die hier thematisierten Versicherungen sind auch unter dem Begriff “Ablebensversicherung Kredit” zu finden, wenn sie beispielsweise zur Absicherung eines Kredits dienen. Eine Lebensversicherung mit Auszahlung zu Lebzeiten kann ebenfalls für die Altersvorsorge relevant sein, muss aber klar von der reinen Bestattungsvorsorge abgegrenzt werden.
(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.06.2022, Az.: L 2 SO 126/20)
