Die deutsche Rentenversicherung berücksichtigt eine Vielzahl von Zeiträumen, die für Deine Rente relevant sind – sei es zur Erfüllung der Wartezeit oder zur direkten Rentenerhöhung. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen rentenrechtlichen Zeiten und erklärt ihre Bedeutung für Deine Altersvorsorge.
Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten
Die Erziehung von Kindern stellt eine besondere Lebensphase dar, die oft mit einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit einhergeht. Um dies auszugleichen, erkennt die Rentenversicherung Kindererziehungszeiten an, die auch als „Mütterrente“ bekannt sind. Diese Zeiten zählen als Beitragszeiten und erhöhen direkt Deine Rentenansprüche. Für jedes vor 1992 geborene Kind werden 30 Monate (2,5 Beitragsjahre) und für jedes nach 1992 geborene Kind 36 Monate (3 Beitragsjahre) angerechnet.
Darüber hinaus gibt es Kinderberücksichtigungszeiten. Diese sind keine Beitragszeiten, können aber indirekt zur Rentenerhöhung beitragen, indem sie auf bestimmte Wartezeiten angerechnet werden. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Kinder, jedoch maximal für zehn Jahre. Auch die Zeit einer Schwangerschaft, zwischen 14 bis 20 Wochen, wird auf die Wartezeit angerechnet.
Ausbildung, Schule und Studium
Ab dem 17. Lebensjahr können Schul- und Hochschulbildungszeiten als Anrechnungszeiten gelten. Diese werden bis zu acht Jahre auf bestimmte Wartezeiten angerechnet, erhöhen jedoch nicht direkt die Rentenhöhe. Für Studien- oder Ausbildungszeiten, die diese Dauer überschreiten, besteht die Möglichkeit, freiwillig Nachzahlungen zu leisten. Diese Nachzahlungen erhöhen sowohl Deine Rente als auch die angerechnete Wartezeit.
Eine Anstellung als Auszubildende oder Auszubildender ist sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass von Deinem Gehalt Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt werden, was Deine Rente erhöht und Dir Beitragszeiten sichert.
Arbeitslosigkeit
Auch in Phasen der Arbeitslosigkeit kannst Du weiterhin rentenrechtliche Zeiten sammeln. Voraussetzung hierfür ist, dass Du mindestens ein Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gesetzlich rentenversichert warst, Deine letzte Tätigkeit sozialversicherungspflichtig war und Du bei der Agentur für Arbeit gemeldet warst. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld übernimmt die Arbeitsagentur die Rentenversicherungsbeiträge. Diese Zeiten gelten als Beitragszeit, erhöhen Deine Rente und können für die Wartezeit angerechnet werden.
Die Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Bürgergeld (seit 2023 Nachfolger von Hartz IV) ist komplexer. Für den Zeitraum von 2005 bis 2011 gelten diese Zeiten ähnlich wie beim Arbeitslosengeld I als Beitragszeit. Für Zeiten ab 2011, in denen Bürgergeld bezogen wurde, handelt es sich nicht mehr um Beitragszeit, sondern sie können lediglich auf eine bestimmte Wartezeit angerechnet werden.
Minijob
Grundsätzlich bist Du in einem Minijob versicherungsfrei, kannst Dich aber freiwillig rentenversichern. In diesem Fall zählen Deine Arbeitsstunden als Beitragszeit, erhöhen Deine Rente und werden für die Wartezeit angerechnet. Verzichtet man auf die freiwillige Versicherung, zahlt nur der Arbeitgeber Beiträge. Deine Arbeitszeit gilt zwar weiterhin als Beitragszeit, wird aber nur eingeschränkt für die Rentenhöhe und die Wartezeit angerechnet – maximal ein Drittel der Minijob-Zeit kann für die Wartezeit berücksichtigt werden.
Krankheit und Pflege
Bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten, die zu einer Unterbrechung Deiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit führen, werden Dir diese Zeiten auf Deinem Rentenkonto gutgeschrieben. Dies gilt auch für die Dauer einer Rehabilitation, während der Du Krankengeld oder Übergangsgeld beziehst. Wenn Du zuvor gesetzlich rentenversichert warst, werden Deine Beiträge aus diesen sogenannten Entgeltersatzleistungen weitergezahlt. Diese Zeiten erhöhen Deine Rente und können als beitragsfreie Zeiten für die Wartezeit angerechnet werden.
Eine Beitragszeit erwirbst Du ebenfalls, wenn Du unentgeltlich einen Angehörigen zu Hause pflegst und die pflegebedürftige Person Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält. Seit 2017 müssen für die Anerkennung mindestens zwei Tage pro Woche mit mindestens zehn Stunden Pflegeleistung erbracht werden. Vor 2016 galt eine Mindestpflegezeit von 14 Stunden pro Woche. In den Jahren 1992 bis 1995 gab es die Pflegeberücksichtigungszeit, die für Angehörigenpflege auf die Wartezeit angerechnet werden konnte, die Rente jedoch nicht erhöhte.
Zivil-, Wehrdienst und freiwilliges soziales Jahr
Absolvierst Du einen Zivil-, Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, bist Du in dieser Zeit rentenversichert. Der Bund oder der jeweilige Träger zahlt Deine Beiträge. Da es sich um Beitragszeiten handelt, erhöht sich Deine Rente und die Zeit wird für die Wartezeit angerechnet.
Ehe und Scheidung
Im Falle einer Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften durch den Versorgungsausgleich aufgeteilt. Die insgesamt erworbenen Entgeltpunkte werden hälftig geteilt. Die daraus resultierende Monatsanzahl kann als Wartezeit angerechnet werden. Das Abgeben von Entgeltpunkten im Versorgungsausgleich verringert die eigene Wartezeit nicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Rentensplitting möglich. Paare, die nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben oder die Jahrgänge ab 1962 repräsentieren und zu diesem Zeitpunkt verheiratet waren, können ihre Rentenansprüche aufteilen. Beide Partner müssen mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten gesammelt haben. Auch hier verringert das Abgeben von Entgeltpunkten die eigene Wartezeit nicht.
Sonderfall Ersatzzeiten
Für außergewöhnliche Umstände wie Kriegsgefangenschaft, politische Verfolgung oder Verschleppung vor 1992 können sogenannte Ersatzzeiten angerechnet werden. Diese Regelung wurde ursprünglich geschaffen, um die Folgen des Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs auszugleichen. Heute sind davon häufig Menschen betroffen, die aus politischen Gründen in der DDR inhaftiert waren. Ersatzzeiten werden sowohl zur Rentenhöhe als auch zur Wartezeit angerechnet.

