Die deutsche Rentenversicherung bildet das Rückgrat der sozialen Sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte der Rentenversicherung, von den Beitragssätzen bis hin zu den Rechengrößen und Hinzuverdienstregelungen, und richtet sich an alle, die sich mit dem deutschen Rentensystem auseinandersetzen möchten.
Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Die Beitragssätze variieren je nach Versicherungsart und Beschäftigungsstatus.
Allgemeine Rentenversicherung
Der Beitragssatz beträgt 18,6 Prozent, aufgeteilt in je 9,3 Prozent für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs) gelten abweichende Regelungen.
Knappschaftliche Rentenversicherung
Für Beschäftigte in bestimmten Bergbau-nahen Sektoren gilt ein höherer Beitragssatz von 24,7 Prozent (15,4 Prozent Arbeitgeberanteil, 9,3 Prozent Arbeitnehmeranteil).
Krankenversicherung
Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung liegt bei 14,6 Prozent, zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Zusatzbeitrag für Mitglieder der Knappschaft 4,3 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich diesen Beitrag zur Hälfte (insgesamt 9,45 Prozent). Bei Rentnern werden die Beiträge vom Rentenversicherungsträger und dem Rentenbezieher getragen.
Pflegeversicherung
Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 3,6 Prozent, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für kinderlose Arbeitnehmer ab dem 23. Lebensjahr erhöht sich der Arbeitnehmeranteil um einen Zuschlag von 0,6 Prozent (insgesamt 4,2 Prozent). Bei mehreren Kindern unter 25 Jahren ermäßigt sich der Arbeitnehmeranteil für das zweite bis fünfte Kind um je 0,25 Prozent. Rentner zahlen diesen Beitrag allein.
Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 Prozent, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen.
Wichtige Rechengrößen und deren Entwicklung
Die Rechengrößen der Rentenversicherung sind entscheidend für die Beitragsberechnung und die Rentenhöhe. Sie werden jährlich angepasst.
Beitragsbemessungsgrenze
Diese Grenze gibt an, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden müssen. Sie unterscheidet sich zwischen West- und Ostdeutschland und wird bundeseinheitlich angeglichen. Für 2026 ist eine Beitragsbemessungsgrenze von 10.400 Euro monatlich (bundeseinheitlich) vorgesehen.
Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung lag seit dem 1. Januar 2018 bei 24,7 Prozent, aufgeteilt in 9,3 Prozent Arbeitnehmer- und 15,4 Prozent Arbeitgeberanteil.
Bezugsgröße
Die Bezugsgröße dient als Referenzwert für verschiedene Berechnungen in der Sozialversicherung. Sie wird ebenfalls jährlich angepasst und ist ab 2025 bundeseinheitlich. Für 2026 beträgt sie 3.955 Euro monatlich.
Beiträge für Arbeitnehmer und Selbstständige
Die Art und Weise, wie Beiträge entrichtet werden, unterscheidet sich für Pflichtversicherte Arbeitnehmer und Selbstständige.
Pflichtversicherte Arbeitnehmer
Für pflichtversicherte Arbeitnehmer errechnet sich der Beitrag zur Rentenversicherung aus dem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei Beschäftigungen in einem knappschaftlichen Betrieb gilt der höhere Beitragssatz. Geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) unterliegen ebenfalls der Rentenversicherungspflicht, wobei die Beitragsaufteilung abweicht. Für Auszubildende mit geringer Vergütung übernimmt der Arbeitgeber den vollen Beitrag.
Pflichtversicherte Selbstständige
Selbstständige können auf Antrag oder kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sein. Der Beitrag berechnet sich aus dem Arbeitseinkommen. Bei Nachweis eines geringeren oder keinem Arbeitseinkommen gelten Pauschalen und eine reduzierte Beitragszahlung in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit. Es gibt Mindest- und Höchstbeiträge, die sich an der Bezugsgröße orientieren.
Freiwillig Versicherte
Freiwillig Versicherte zahlen Beiträge, deren Höhe sich ebenfalls an Mindest- und Höchstbeiträgen orientiert, die jährlich angepasst werden.
Hinzuverdienstgrenzen bei Renten
Die Regelungen zum Hinzuverdienst neben einer Rente wurden reformiert, um Anreize für eine Weiterbeschäftigung zu schaffen.
Vorzeitige Altersrenten
Für vorgezogene Altersrenten gibt es seit dem 1. Januar 2023 keine separaten Hinzuverdienstgrenzen mehr. Ein Hinzuverdienst ist ohne Anrechnung auf die Rente möglich.
Knappschaftsausgleichsleistung (KAL)
Für Bezieher der KAL gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Bei voller Erwerbsminderung gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro. Darüber hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Bei teilweiser Erwerbsminderung gibt es eine Mindesthinzuverdienstgrenze von 41.527,50 Euro jährlich, wobei auch eine höhere individuelle Grenze gelten kann. Auch hier erfolgt eine Anrechnung von 40 Prozent auf die monatliche Rente.
Rente für Bergleute
Für Bergarbeiterrenten gilt eine Mindesthinzuverdienstgrenze von 45.624,88 Euro jährlich, mit der Möglichkeit einer höheren individuellen Grenze. Überschreitender Verdienst wird zu 40 Prozent angerechnet.
Sozialleistungen und Sonderregelungen
Auch Sozialleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld werden als Hinzuverdienst berücksichtigt. Bestimmte steuerbefreite Zahlungen wie die Inflationsausgleichspauschale oder Wirtschaftshilfen für Selbstständige sind in der Regel nicht als Hinzuverdienst anzurechnen.
Wichtiger Hinweis: Bei Bezug von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist darauf zu achten, dass die Erwerbstätigkeit im Rahmen des festgestellten Restleistungsvermögens ausgeübt wird, um den Rentenanspruch nicht zu gefährden.
Anrechnung von Einkommen auf Witwen- und Witwerrenten
Seit dem 1. Juli 2025 gelten neue Regelungen zur Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Witwen- oder Witwerrenten sowie auf die Erziehungsrente.
Für Todesfälle vor dem 31. Dezember 1985 erfolgt keine Einkommensanrechnung. Bei späteren Todesfällen wird ein Freibetrag berücksichtigt, und nur das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird zu 40 Prozent angerechnet.
Der Aktuelle Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert repräsentiert den Wert eines Entgeltpunktes in Euro. Er wird zweimal jährlich angepasst. Vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 beträgt er 39,32 Euro. Ab dem 1. Juli 2025 erhöht sich der aktuelle Rentenwert auf 40,79 Euro.

