Haustierhaltung in Mietwohnungen: Was Vermieter und Mieter wissen müssen

Die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen ist ein Thema, das häufig zu Unsicherheiten und Konflikten zwischen Mietern und Vermietern führt. Während Haustiere für viele Menschen eine Bereicherung darstellen, sehen Vermieter oft Herausforderungen hinsichtlich möglicher Schäden oder Belästigungen. Das deutsche Mietrecht versucht, hier eine Balance zu schaffen, indem es pauschale Verbote von Haustieren für unwirksam erklärt, gleichzeitig aber auch den Vermietern Rechte zugesteht. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und gibt praktische Ratschläge für beide Seiten.

Die Rechtslage: Was das Mietrecht zur Haustierhaltung sagt

Grundsätzlich gilt: Ein generelles Verbot von Haustieren im Mietvertrag ist nach aktueller Rechtsprechung, unter anderem des Bundesgerichtshofs (BGH VII ZR 10/92), nicht zulässig. Das bedeutet jedoch nicht, dass Mieter jedes beliebige Tier ohne Rücksprache halten dürfen. Die Erlaubnis des Vermieters ist insbesondere bei Hunden und Katzen erforderlich. Die Haltung von Kleintieren wie Goldhamstern, Meerschweinchen oder Zierfischen ist in der Regel ohne gesonderte Genehmigung gestattet, da sie nicht als beeinträchtigend gelten.

Unterscheidung nach Tierarten

Das Mietrecht unterscheidet bei der Haltung von Haustieren nach verschiedenen Tierarten, um den unterschiedlichen Einfluss auf das Mietobjekt und die Nachbarn zu berücksichtigen.

  • Kleintiere: Hierzu zählen beispielsweise Goldhamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Ziervögel, Zierfische, Wühlmäuse und Schildkröten. Für diese Tiere ist keine ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters notwendig, da von ihnen in der Regel keine Störungen ausgehen. Eine Ausnahme können Frettchen und Ratten darstellen, bei denen eine Genehmigung erforderlich sein kann, da von ihnen eine stärkere Geruchsentwicklung ausgehen kann.
  • Hunde und Katzen: Bei diesen Tieren ist die Situation komplexer. Auch wenn pauschale Verbote unwirksam sind, müssen Mieter die Haltung von Hunden und Katzen vom Vermieter genehmigen lassen. Der Vermieter hat hierbei die Möglichkeit, eine Einzelfallentscheidung zu treffen und die Haltung unter bestimmten Bedingungen zu gestatten oder abzulehnen, wenn triftige Gründe vorliegen. Bestimmte Gerichte ordnen zwar Rassen wie Yorkshire Terrier aufgrund ihrer geringen Größe und ihres ruhigen Wesens manchmal den Kleintieren zu, dies ist jedoch umstritten.
  • Besondere Tiere: Für exotische Tiere wie Papageien, Schlangen, Vogelspinnen oder Echsen, aber auch für Frettchen und Ratten, ist die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Gefährliche Tierarten muss ein Vermieter nicht dulden.
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Ausnahmen und Sonderfälle

Blindenhunde oder Tiere, die für therapeutische Zwecke gehalten werden, stellen eine Ausnahme dar. Hierfür ist keine Genehmigung des Vermieters erforderlich, die Mieter müssen jedoch entsprechende Nachweise erbringen.

Die Rolle des Vermieters: Abwägung und Begründung

Vermieter sind angehalten, die Haltung von Haustieren im Einzelfall zu prüfen. Eine pauschale Ablehnung ist nicht rechtens. Wenn ein Vermieter die Haltung untersagen möchte, muss er dafür triftige Gründe anführen können. Diese können beispielsweise sein:

  • Starke Geruchsbelästigung oder Verschmutzung der Mietsache.
  • Erhebliche Lärmbelästigung (z.B. durch ständiges Bellen), die den Hausfrieden stört.
  • Die Haltung von Tieren, die als gefährlich eingestuft werden oder auf der Liste für Kampfhunde stehen.
  • Schäden am Mietobjekt, die durch das Tier verursacht werden.
  • Wenn das Tier Bewohner oder Besucher verletzt hat.
  • Wenn eine Katze als Freigänger Vogelnester plündert.

Ein Vermieter kann die Haltung auch von Auflagen abhängig machen, wie dem Abschluss einer Tierhaftpflichtversicherung zur Deckung möglicher Schäden. Werden die vereinbarten Regeln missachtet, kann der Vermieter die Erlaubnis widerrufen und im äußersten Fall eine Abmahnung aussprechen. Ein Kündigungsgrund für den Mietvertrag ist die Haltung von Haustieren jedoch in der Regel nicht, es sei denn, es liegen schwerwiegende Pflichtverletzungen vor.

Die Rechte und Pflichten der Mieter

Mieter sind verpflichtet, die Haltung von Hunden und Katzen sowie anderer nicht als Kleintiere eingestufter Tiere vom Vermieter genehmigen zu lassen. Sie müssen sicherstellen, dass ihr Haustier keine Belästigung für Nachbarn darstellt und die Mietsache pfleglich behandelt. Dies umfasst die Vermeidung von übermäßigem Lärm, Geruch und Verschmutzung. Auch die Anzahl der Tiere ist relevant: Eine übermäßige Anzahl von Tieren, die nicht mehr im Verhältnis zur Wohnungsgröße steht, kann ebenfalls zu Problemen führen. So kann die Haltung von 20 Goldhamstern in einer Einzimmerwohnung als nicht vertretbar angesehen werden.

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Anzeige vs. Genehmigung

Während für Kleintiere keine explizite Genehmigung erforderlich ist, empfiehlt es sich für Mieter, auch diese Tiere dem Vermieter zumindest anzuzeigen. Dies schafft Transparenz und kann späteren Konflikten vorbeugen. Für Tiere, die über die Kleintierkategorie hinausgehen, ist die ausdrückliche Genehmigung des Vermieters unerlässlich.

Fazit: Ein Miteinander auf Augenhöhe

Die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen ist in Deutschland rechtlich geregelt, erfordert aber ein gegenseitiges Verständnis und eine offene Kommunikation zwischen Mietern und Vermietern. Während pauschale Verbote unzulässig sind, haben Vermieter das Recht, die Haltung bei triftigen Gründen abzulehnen oder Auflagen zu machen. Mieter ihrerseits sind verpflichtet, Rücksicht zu nehmen und die Mietsache sowie das Wohl der Nachbarn zu achten. Durch eine frühzeitige Klärung und die Beachtung der jeweiligen Rechte und Pflichten können viele Konflikte vermieden und ein harmonisches Zusammenleben ermöglicht werden.

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