Kleintiere in der Mietwohnung: Was Mieter und Vermieter wissen müssen

Haustier in der Mietwohnung – niedlich aber nicht immer ohne Probleme

Die Haltung von Kleintieren in Mietwohnungen ist ein Thema, das oft für Unsicherheiten sorgt. Während Haustiere für viele Menschen unverzichtbar sind, stehen Vermieter der Tierhaltung in ihren Objekten nicht immer positiv gegenüber. Doch wie ist die Rechtslage genau? Insbesondere bei Kleintieren gelten oft andere Regeln als bei Hunden oder Katzen. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte des Mietrechts bezüglich der Haltung von Kleintieren in der Mietwohnung, um Klarheit für Mieter und Vermieter zu schaffen und potenzielle Konflikte zu vermeiden. Das Ziel ist es, Ihnen fundierte Informationen zu liefern, damit Sie sich sicher in diesem Bereich bewegen können.

Die rechtliche Grundlage: Was besagt das Mietrecht?

Das deutsche Mietrecht regelt die Haltung von Haustieren in Mietobjekten nicht pauschal, sondern differenziert nach Tierart. Eine generelle Klausel im Mietvertrag, die jegliche Tierhaltung verbietet, ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VII ZR 10/92) aus den frühen 1990er Jahren nicht zulässig. Dennoch bedeutet dies keinen Freifahrtschein für Mieter. Die Erlaubnis des Vermieters ist insbesondere für die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung erforderlich. Bei Kleintieren sieht die Situation jedoch oft anders aus.

Einteilung von Haustieren im Mietrecht

Das Mietrecht teilt Haustiere grob in zwei Gruppen ein:

  • Kleintiere: Hierzu zählen beispielsweise Goldhamster, Meerschweinchen, Fische oder Ziervögel.
  • Größere Tiere: Hunde und Katzen fallen in diese Kategorie.
Weiterlesen >>  Josera Hundefutter: Qualität, Vielfalt und Nachhaltigkeit für Ihren Vierbeiner

Während die Haltung von Kleintieren in Mietwohnungen in der Regel ohne explizite Erlaubnis des Vermieters gestattet ist, unterliegt die Haltung von Hunden und Katzen einer Einzelfallprüfung und erfordert die Zustimmung des Vermieters (BGH, 2013, VIII ZR 168/12). Vermieter sind angehalten, die jeweilige Situation abzuwägen und zu entscheiden, ob die Haltung unter bestimmten Umständen zumutbar ist.

Welche Kleintiere dürfen in die Mietwohnung?

Grundsätzlich dürfen Mieter Kleintiere in der Mietwohnung halten, ohne vorab eine Genehmigung einholen zu müssen. Dies schließt eine breite Palette von Tieren ein, darunter:

  • Goldhamster
  • Meerschweinchen
  • Zwergkaninchen
  • Ziervögel
  • Zierfische
  • Wühlmäuse
  • Schildkröten

Es gibt jedoch Ausnahmen: Bei Tieren wie Frettchen und Ratten kann aufgrund ihrer intensiven Geruchsentwicklung eine Genehmigung erforderlich sein. Vermieter sollten daher im Zweifel nachfragen, um welches Kleintier es sich handelt, falls ein Mieter ein solches Tier anschafft.

Haustier in der Mietwohnung – niedlich aber nicht immer ohne ProblemeHaustier in der Mietwohnung – niedlich aber nicht immer ohne Probleme

Sind Hunde und Katzen erlaubt?

Hunde und Katzen zählen in der Regel nicht zu den Kleintieren. Daher ist für ihre Haltung die ausdrückliche Erlaubnis des Mieters erforderlich. In Ausnahmefällen, wie bei kleineren und ruhigeren Hunderassen wie dem Yorkshire Terrier, haben manche Gerichte eine Ausnahme gemacht und ihnen den Status eines Kleintieres zugesprochen. Diese Rechtsprechung ist jedoch umstritten.

Vermieter können im Mietvertrag oder der Hausordnung festlegen, dass größere Haustiere gemeldet werden müssen. Dies gilt für alle Tiere, die nicht eindeutig als Kleintiere eingestuft werden. Es ist ratsam, dass Vermieter generell um eine Anzeige jeglicher Haustierhaltung bitten, um einen Überblick zu behalten. Eine Ausnahme bilden Blindenhunde oder Tiere, die im Rahmen einer Therapie gehalten werden. Für diese ist keine Genehmigung des Vermieters notwendig, jedoch müssen Mieter entsprechende Nachweise vorlegen können.

Weiterlesen >>  Der Weidenkatzenkorb: Ein natürliches Paradies für Ihre Katze und eine stilvolle Bereicherung für Ihr Zuhause

Wann müssen Kleintiere dem Vermieter gemeldet werden?

Obwohl Kleintiere nach gesetzlicher Regelung nicht unbedingt gemeldet werden müssen, kann sich dies ändern, wenn die Anzahl der Tiere das vertretbare Maß für die Wohnungsgröße überschreitet. Beispielsweise würden 20 Goldhamster in einer Einzimmerwohnung mit Sicherheit zu Konflikten führen, zumal Goldhamster Einzelgänger sind und separate Unterkünfte benötigen.

Folgende Haustiere, die über die Kategorie der klassischen Kleintiere hinausgehen, sollten dem Vermieter gemeldet werden:

  • Frettchen
  • Ratten
  • Papageien
  • Schlangen
  • Vogelspinnen
  • Echsen

Terrarien sind in Mietwohnungen grundsätzlich erlaubt. Gefährliche Tierarten muss ein Vermieter jedoch nicht dulden. In solchen Fällen trifft der Vermieter eine Einzelfallentscheidung und kann die Haltung unter Umständen ablehnen.

Die Anzahl der Haustiere in der Mietwohnung

Mieter sollten sich an ein ortsübliches Maß halten, was in der Regel zwei Haustiere pro Haushalt bedeutet. Die genaue Anzahl hängt jedoch stark von der Größe der Wohnung ab. In kleinen Einzimmerwohnungen muss oft nur ein einziges Haustier toleriert werden. Gerichte haben auch entschieden, dass für die Haltung bestimmter großer Hunderassen wie einer Dogge eine Zweizimmerwohnung zu klein sein kann, was ebenfalls eine Einzelfallentscheidung erfordert.

Haustierhaltung als Kündigungsgrund?

Ein generelles Verbot der Haustierhaltung ist unzulässig. Vermieter können die Haltung nur aus triftigen, nachvollziehbaren Gründen ablehnen. Eine willkürliche Verweigerung ist unwirksam. Im Rahmen der Einzelfallprüfung können Vermieter jedoch Auflagen machen, wie beispielsweise den Abschluss einer Tierhaftpflichtversicherung, um sich gegen mögliche Schäden abzusichern.

Wenn die Haustierhaltung gestattet wurde, müssen Mieter bestimmte Regeln einhalten. Belästigungen durch Lärm, Gerüche oder Verschmutzung muss kein Vermieter hinnehmen. Werden diese Vorgaben missachtet, kann der Vermieter dies abmahnen und im äußersten Fall die Erlaubnis zur Tierhaltung widerrufen.

Weiterlesen >>  Scottish Terrier: Alles über Pflege, Gesundheit und Charakter

Gründe für den Widerruf der Haltungserlaubnis:

  • Ständiges, störendes Bellen: Wenn das Bellen eines Hundes den Hausfrieden erheblich stört und Nachbarn belästigt (LG Hamburg, 333 S 151/98).
  • Gefährliche Rassen: Wenn das Tier auf der Liste für Kampfhunde geführt wird.
  • Aggressives Verhalten: Wenn das Tier Bewohner oder Besucher verletzt hat.
  • Verunreinigung: Wenn das Tier den Hausflur oder Garten verunreinigt.
  • Freigänger mit negativen Auswirkungen: Wenn eine Katze Freigänger ist und beispielsweise Vogelnester plündert.

Der Einbau einer Katzenklappe ohne Erlaubnis kann zu Schäden am Mietobjekt führen, die der Mieter zu verantworten hat. In solchen Fällen kann die Genehmigung widerrufen werden. Ein Kündigungsgrund für den Mietvertrag ist die Haustierhaltung jedoch in der Regel nicht.

Fazit: Ein ausgewogenes Miteinander bei Kleintieren in der Mietwohnung

Das Mietrecht verbietet die Haltung von Haustieren nicht pauschal. Insbesondere Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen oder Fische dürfen in der Regel ohne Erlaubnis gehalten werden. Bei Hunden und Katzen ist die Zustimmung des Vermieters notwendig, wobei dieser eine Einzelfallentscheidung trifft. Vermieter können zwar Bedingungen und Einschränkungen festlegen, dürfen aber Haustiere nicht grundlos verbieten. Pauschale Verbote sind unwirksam. Konflikte entstehen oft, wenn Tiere stören oder die Wohnung beschädigen. In solchen Fällen kann der Vermieter Maßnahmen ergreifen, bis hin zum Widerruf der Haltungserlaubnis. Eine Kündigung des Mietvertrages ist jedoch meist nicht die Folge. Für eine reibungslose Verwaltung und Kommunikation rund um das Thema Mietverwaltung, auch im Hinblick auf Haustierregelungen, kann eine digitale Lösung wie hellohousing unterstützen.

hellohousing – Ihr Start in die digitale Immobilienverwaltung

Erledigen Sie alle Aufgaben der Immobilienverwaltung mit hellohousing.

Los gehts!