Kindererziehungszeiten: Wie die Rente durch Kindererziehung berechnet wird

Die Geburt eines Kindes ist ein freudiges Ereignis, das jedoch auch Veränderungen im Erwerbsleben mit sich bringen kann. Die Deutsche Rentenversicherung erkennt diese Phase an und gutschreibt Eltern sogenannte Kindererziehungszeiten, die sich positiv auf die spätere Rente auswirken können. Dieser Artikel beleuchtet im Detail, wie diese Zeiten berechnet werden und welche Voraussetzungen dafür gelten, um Ihnen einen umfassenden Überblick über die Rente durch Kindererziehung zu geben.

Die wichtigsten Fakten im Überblick

  • Geboren vor 1992: Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden bis zu 2 Jahre und 6 Monate (30 Monate) als Kindererziehungszeiten angerechnet. Diese Regelung ist umgangssprachlich auch als “Mütterrente” bekannt.
  • Geboren ab 1992: Für Kinder, die 1992 oder später geboren wurden, erhöht sich die Gutschrift auf bis zu 3 Jahre (36 Monate) pro Kind.
  • Zusätzliche Berücksichtigungszeiten: Unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes können Sie bis zu 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeiten anrechnen lassen.
  • Antragstellung: Die Kindererziehungszeiten werden grundsätzlich im Rahmen einer Kontenklärung beantragt und nach der Erfassung automatisch bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
  • Elternzeit: Es kann immer nur ein Elternteil gleichzeitig von der Kindererziehungszeit profitieren. Bei gemeinsamer Erziehung können Eltern durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, welchem Elternteil die Zeit angerechnet werden soll. Liegt keine solche Erklärung vor, wird die Zeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind objektiv überwiegend erzogen hat. Die Erklärung kann rückwirkend für maximal zwei Monate abgegeben werden und gilt ansonsten nur für die Zukunft.
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Kindererziehung im Detail: So wirkt sich die Kindererziehung auf Ihre Rente aus

Die Deutsche Rentenversicherung weiß, dass Kindererziehung Zeit beansprucht und oft auch die Erwerbstätigkeit unterbricht oder einschränkt. Um dies auszugleichen, werden bestimmte Zeiten der Kindererziehung so angerechnet, als hätten Sie eigene Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt. Dies kann in einigen Fällen sogar erst einen Rentenanspruch begründen, wenn Sie eine bestimmte Mindestversicherungszeit erreichen müssen. Es ist sogar möglich, eine Rente zu erhalten, ohne jemals eigene Beiträge eingezahlt zu haben.

Ein Jahr Kindererziehung bringt fast einen Entgeltpunkt

Kindererziehungszeiten gelten als Pflichtbeiträge und beeinflussen direkt die Höhe Ihrer Rente. Für die Zeit der Kindererziehung werden Sie finanziell so gestellt, als hätten Sie Beiträge basierend auf dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten gezahlt. Konkret bedeutet dies, dass ein Jahr Kindererziehungszeit Ihnen monatlich etwa 40,79 Euro Rente einbringen kann.

Wenn Sie neben der Kindererziehung auch arbeiten, erhalten Sie diese Rentenbeiträge zusätzlich zu Ihren eigenen Einzahlungen, solange Sie die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.

Mehrere Kinder: Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten

Bei der gleichzeitigen Erziehung mehrerer Kinder, beispielsweise durch Zwillinge oder wenn während der Erziehungszeit ein weiteres Kind geboren wird, können sich die angerechneten Kindererziehungszeiten erhöhen.

Beispiel: Wenn Ihr erstes Kind am 17. April 2004 geboren wurde und Ihr zweites Kind am 2. Januar 2006, waren zum Zeitpunkt der Geburt des zweiten Kindes erst 21 Monate der 36 Monate der Kindererziehungszeit für das erste Kind verstrichen. Ab Februar 2006 werden Ihnen dann insgesamt 51 Monate angerechnet: die 36 Monate für das zweite Kind plus die verbliebenen 15 Monate für das erste Kind. So kommen Sie auf insgesamt 72 Monate an berücksichtigten Kindererziehungszeiten, ohne dass etwas verloren geht.

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Wer hat Anspruch auf die Kindererziehungszeit?

Grundsätzlich hat Anspruch auf die Anrechnung der Kindererziehungszeiten, wer sein Kind selbst erzieht. Da diese Zeiten nur einem Elternteil gleichzeitig angerechnet werden können, profitiert in der Regel die Mutter. Soll die Zeit dem Vater angerechnet werden, ist eine gemeinsame, übereinstimmende Erklärung erforderlich. Diese Erklärung gilt immer nur für die Zukunft und maximal zwei Monate rückwirkend.

Neben leiblichen Eltern können unter bestimmten Umständen auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern sowie Großeltern oder andere Verwandte, bei denen das Kind dauerhaft im Haushalt lebt und gepflegt wird, die Kindererziehungszeit erhalten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Obhuts- und Erziehungsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.

Bestimmte Personen sind von der Anrechnung ausgeschlossen. Dazu gehören Personen, die bereits eine Altersvollrente erhalten, die Regelaltersgrenze erreicht haben und nie rentenversichert waren, oder die aufgrund der Erziehung gleichwertige Versorgungsanwartschaften in einem anderen System erworben haben.

Gleichgeschlechtliche Eltern und Kindererziehungszeiten

Bei gleichgeschlechtlichen Eltern wird die Kindererziehungszeit vorrangig dem leiblichen Elternteil zugeordnet. Gibt es keinen leiblichen Elternteil, erhält sie derjenige Elternteil, der die Elternstellung zuerst erlangt hat, beispielsweise bei einer sukzessiven Adoption. Sind beide Elternteile nicht leiblich und hat keiner die Elternstellung zuerst erlangt, erfolgt die Zuordnung der Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im monatlichen Wechsel.

Konkrete Rentenansprüche durch Kindererziehung

Kinder geboren vor 1992

Für Geburten vor 1992 sieht die gesetzliche Regelung, die “Mütterrente“, eine Anrechnung von bis zu 2,5 Jahren (30 Monate) Kindererziehungszeit vor. Diese beginnt im Kalendermonat nach der Geburt. Bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder, wie z.B. Zwillingen, verlängert sich diese Frist.

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Zusätzlich können bis zu 10 Jahre Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet werden. Detaillierte Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie in den FAQs zur “Mütterrente II”.

Kinder geboren 1992 oder später

Wurden Ihre Kinder ab 1992 geboren, erhöht sich die gutgeschriebene Kindererziehungszeit auf bis zu 3 Jahre (36 Monate) pro Kind. Auch hier beginnt die Anrechnung im Kalendermonat nach der Geburt. Bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder verlängert sich diese Zeit entsprechend.

Ebenso können Sie hier bis zu 10 Jahre Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung geltend machen.

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung – Ergänzung zur Kindererziehungszeit

Neben den Kindererziehungszeiten gibt es die sogenannten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Diese sind ebenfalls wertvoll für Ihre Rente, vor allem im Hinblick auf die Erfüllung der Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Die Berücksichtigungszeiten gelten nur für denjenigen Elternteil, dem auch die Kindererziehungszeit anerkannt wurde. Sie beginnen am Tag der Geburt und enden spätestens nach 10 Jahren, eine Verlängerung bei weiteren Geburten innerhalb dieser Frist gibt es nicht.

Berücksichtigungszeiten nach dem 31. Dezember 1991 können sich sogar direkt auf die Rentenhöhe auswirken, wenn Sie mindestens zwei Kinder unter zehn Jahren erzogen haben oder parallel berufstätig waren und insgesamt mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorweisen können.

Nachzahlung zur Erreichung der Mindestversicherungszeit

Sollten Sie die erforderliche Mindestversicherungszeit von 5 Jahren für eine Altersrente nicht erfüllen, besteht für Sie die Möglichkeit, freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Sie vor 1955 geboren sind und Ihnen Zeiten für Kindererziehung bei der Rentenberechnung anerkannt wurden.

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