Kaninchen in der Wohnung halten: Was Mieter und Vermieter wissen müssen

Zwei Kaninchen in einem großzügigen Wohnungsgehege mit viel Platz zum Hoppeln

Die Haltung von Haustieren kann sowohl bei der Wohnungssuche als auch in bestehenden Mietverhältnissen immer wieder zu Konflikten mit dem Vermieter, der Hausgemeinschaft oder den Nachbarn führen. Gerade deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, die eigenen Rechte und Pflichten genau zu kennen, besonders wenn es um das Zusammenleben mit Kaninchen in der Mietwohnung geht. Dieser Artikel beleuchtet die rechtliche Situation und gibt praktische Tipps, um unnötigen Streit zu vermeiden und die artgerechte Haltung der Tiere zu gewährleisten.

Das allgemeine Haustierverbot im Mietvertrag: Gültigkeit und Ausnahmen

Ein pauschales Haustierverbot im Mietvertrag ist rechtlich unwirksam, da es den Mieter unangemessen benachteiligt. Eine solche Klausel ignoriert die individuelle Situation des Mieters und missachtet die grundsätzlich erlaubte Kleintierhaltung. Steht im Mietvertrag lediglich „Haustiere verboten“, können Mieter dies getrost ignorieren und sich dennoch Kleintiere anschaffen.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, 20. März 2013 – VIII ZR 168/12) stellte zudem fest, dass es nicht zulässig ist, bestimmte Tierarten wie Hunde und Katzen generell im Mietvertrag zu untersagen. Obwohl diese beiden Arten nicht zu den Kleintieren zählen, muss der Vermieter ein Haltungsverbot im Einzelfall sachlich begründen können. Eine solche Klausel benachteiligt die Mieter daher ebenfalls unangemessen. Weitere Informationen zu mietvertrag kleintiere finden Sie hier.

Die Rechtslage ist noch klarer, wenn es um Kaninchen, andere Nager, Fische, Reptilien (ausgenommen sehr große oder giftige Arten) oder Gliederfüßer geht: Kleintiere in Mietwohnungen sind grundsätzlich erlaubt, solange sie nicht zur Zucht verwendet werden und die Anzahl angemessen bleibt. Ist die Zucht nicht explizit im Mietvertrag gestattet, wird dies als eine nicht wohnzweckdienliche Nutzung angesehen, die verboten werden und im Extremfall sogar zu einer außerordentlichen Kündigung führen kann (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 543 Abs. 1 BGB).

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Artgerechte Kaninchenhaltung: Käfig, Gehege und Freilauf

Die Erlaubnis zur Kleintierhaltung bezieht sich primär auf die normale Haltung in Gehegen oder, im weiteren Sinne, Käfigen, die Wohnzwecken dient. Der Begriff des Käfigs ist dabei so zu verstehen, dass die Tiere die Wohnung nicht nennenswert beschädigen können. Aus diesem Grund wird oft empfohlen, ein Gehege einzurichten, das seitlich abgegrenzt ist und über einen urindichten Boden verfügt. Dies lässt sich leicht mit einem PVC-Boden und Zaunelementen (Gartenzaun, Welpengitter, Kleintiergitter) oder einem individuellen Eigenbau realisieren.

Obwohl diese Form der Haltung den Schutz des Eigentums des Vermieters gewährleistet, sollte den Kaninchen dennoch Freilauf geboten werden. Dieser kann vom Vermieter nicht unterbunden werden, da er zur artgerechten Tierhaltung gehört und das Wohl der Tiere sicherstellt. Ein harmonisches Zusammenleben erfordert oft kreative Lösungen und ein Verständnis für die Bedürfnisse aller Beteiligten. Finden Sie hier weitere Informationen zu tiere für wohnung.

Zwei Kaninchen in einem großzügigen Wohnungsgehege mit viel Platz zum HoppelnZwei Kaninchen in einem großzügigen Wohnungsgehege mit viel Platz zum Hoppeln

Freie Wohnungshaltung: Wann der Vermieter eingreifen kann

Es stellt sich die berechtigte Frage, ob Kaninchen auch artgerecht ohne Käfig oder festes Gehege in der ganzen Wohnung gehalten werden dürfen. Hier muss man genau die Gründe betrachten, warum Kleintiere grundsätzlich erlaubt sind: Es wird angenommen, dass Kleintiere wie Kaninchen die Grundsubstanz des Vermietereigentums nicht erheblich beschädigen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Tierhalter stets für Schäden haftet (§ 833 BGB).

Darüber hinaus dürfen andere Mieter im Mietobjekt nicht beeinträchtigt werden, beispielsweise durch Lärm oder Geruch der Haustiere. Im Falle eines extremen Streits müsste die Angelegenheit vor Gericht geklärt werden, da die rechtlichen Grundlagen hier nicht immer eindeutig sind. Wenn Kaninchen frei in der gesamten Wohnung herumlaufen, alles annagen und nicht stubenrein sind, kann es zu Problemen kommen, und der Vermieter kann tatsächlich die Haltung im Gehege oder zumindest in einem abgegrenzten Bereich fordern. Ist die Wohnung hingegen sauber und ordentlich und die Kaninchen verhalten sich brav, kann auch der Vermieter nichts dagegen einwenden (AG Hanau, Urteil vom 18. Februar 2000, Az: 90 C 1294/99 – 90, 90 C 1294/99), da der Halter zur artgerechten Haltung verpflichtet ist. Erfahren Sie mehr über haustier wohnung.

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Kaninchen in einem liebevoll eingerichteten WohnungsgehegeKaninchen in einem liebevoll eingerichteten Wohnungsgehege

Kaninchengehege im Mietgarten: Was ist erlaubt?

Ein Kaninchengehege im Garten kann ebenfalls Anlass zu Streitigkeiten geben. Obwohl viele Vermieter beruhigter sind, wenn die Kaninchen nicht direkt im Haus leben, stellen größere Gehege oft einen Dorn im Auge von Vermietern und Nachbarn dar. Die Frage, ob diese erlaubt sind, lässt sich nicht pauschal mit Ja oder Nein beantworten.

Entscheidend ist, ob das Gehege fest verankert ist und somit eine bauliche Veränderung darstellt (was in der Regel nicht erlaubt ist), oder ob es jederzeit verschoben oder demontiert werden kann (z. B. ein auf die Terrasse gestelltes Klappgehege). Letzteres ist, ähnlich wie Gartenmöbel, grundsätzlich erlaubt. Feste Gehege müssen im Einzelfall beurteilt werden, wobei Faktoren wie die Integration in das Gesamtbild (Umgebung, Gartengröße) eine Rolle spielen (OLG Köln, 27.06.2005 – 16 Wx 58/05). Da die Rechtslage bei festen Kaninchengehegen vom Einzelfall abhängt, wird dringend empfohlen, dies grundsätzlich mit dem Vermieter abzusprechen und im Mietvertrag festhalten zu lassen. Vielleicht ist auch eine Kompromisslösung denkbar, beispielsweise ein Gartenhaus, das als Kaninchenquartier dient. Weitere Informationen zu haustiere erlaubt mietwohnung finden Sie hier.

Ein großes Außengehege für Kaninchen im Garten, umgeben von GrünEin großes Außengehege für Kaninchen im Garten, umgeben von Grün

Praktische Tipps für ein harmonisches Zusammenleben mit Kaninchen und Vermieter

Offenheit von Anfang an: Tiere im Mietvertrag festhalten

Auch wenn der Vermieter die Haltung von Kaninchen in den meisten Fällen nicht untersagen kann, ist es dringend zu empfehlen, von Anfang an offen mit der Haustierhaltung umzugehen. Sprechen Sie die Tierhaltung beiläufig an und lassen Sie die Haltungsform (z.B. Wohnungsgehege oder Gartengehege) und die Anzahl der Tiere im Mietvertrag vermerken. Auf diese Weise können spätere Probleme vermieden werden, etwa wenn sich Nachbarn beschweren sollten. Diese proaktive Herangehensweise schafft Klarheit und Sicherheit für alle Parteien. Informieren Sie sich über tiere für die wohnung.

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Die Bedeutung der privaten Haftpflichtversicherung

Fast jeder in Deutschland besitzt heutzutage eine private Haftpflichtversicherung. Diese deckt in der Regel die meisten Schäden durch Kleintiere ab. Im Zweifelsfall gibt eine Nachfrage beim Anbieter Aufschluss darüber. Der Hinweis auf eine bestehende Privathaftpflichtversicherung kann Vermieter beruhigen, die möglicherweise um ihr Eigentum besorgt sind. Es zeigt Verantwortungsbewusstsein und bietet eine finanzielle Absicherung im Falle eines unglücklichen Vorfalls.

Mit ehrlichen Absprachen späteren Streit vermeiden

Obwohl die Haltung von Kaninchen in den meisten Fällen weder unterbunden noch verboten werden darf, ist es grundsätzlich sinnvoll, die Haltung vor dem Einzug abzusprechen und die genaue Haltungsform sowie die Anzahl der Tiere im Mietvertrag festhalten zu lassen. So können alle Parteien vor dem Einzug die Bedingungen besprechen und sich auf eine Lösung einigen, die den Bedürfnissen von Mensch und Tier gerecht wird. Sollte es nachträglich zu Streitigkeiten kommen (z.B. aufgrund von Nachbarschaftsbeschwerden), kann man sich auf die im Mietvertrag festgehaltenen Vereinbarungen berufen. Dies schafft Rechtssicherheit und fördert ein entspanntes Mietverhältnis.

Weiterführende Links

  • Bundesgerichtshof (BGH, 20. März 2013 – VIII ZR 168/12)
  • Amtsgericht Hanau (AG Hanau, Urteil vom 18. Februar 2000, Az: 90 C 1294/99 – 90, 90 C 1294/99)
  • Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, 27.06.2005 – 16 Wx 58/05)