Im Ortenaukreis sind Sie im Gastronomie- oder Lebensmittelbereich tätig und benötigen eine Bescheinigung über Ihre Teilnahme an einer Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)? Dieses Gesetz bildet die rechtliche Grundlage zur Prävention und Früherkennung übertragbarer Krankheiten beim Menschen sowie zur Verhinderung ihrer Weiterverbreitung. Ansteckende Krankheiten können leicht über Lebensmittel auf andere Personen übertragen werden. Um dieses Risiko zu minimieren, insbesondere wenn Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, ist die Belehrung unerlässlich. Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse und bleibt gültig, solange Sie im Lebensmittelbereich tätig sind.
Was Sie über die Belehrung wissen müssen
Das Infektionsschutzgesetz zielt darauf ab, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, indem es klare Regeln für Personen aufstellt, die beruflich mit Lebensmitteln umgehen. Die Belehrung informiert Sie umfassend über die gesetzlichen Pflichten und die besonderen Hygienemaßnahmen, die im Umgang mit Lebensmitteln einzuhalten sind. Dies schließt das Wissen über ansteckende Erkrankungen ein, bei deren Vorliegen eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich untersagt ist.
Besondere Hinweise für bestimmte Personengruppen
- Ausländische Mitbürger: Sofern Sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, ist die Begleitung durch einen Dolmetscher zwingend erforderlich. Ohne Dolmetscher kann die Bescheinigung nicht ausgestellt werden.
- Jugendliche unter 16 Jahren: Eine Begleitung durch einen Erziehungsberechtigten ist notwendig.
- Jugendliche ab 16 Jahren: Hierfür wird eine schriftliche Erklärung des Erziehungsberechtigten benötigt, die Sie unter dem Punkt “Dokumente” finden.
- Ehrenamtliche Helfer: Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen reicht es aus, das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen zu lesen.
Eine wichtige Regelung besagt, dass die Bescheinigung nicht älter als 3 Monate sein darf, bevor Sie die Tätigkeit im Lebensmittelbereich erstmalig aufnehmen.
Voraussetzungen für die Belehrung
Eine Belehrung ist für Sie erforderlich, wenn Sie bei Ihrer Arbeit direkten Kontakt mit Lebensmitteln haben oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafes oder ähnlichen Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind. Dies umfasst den Umgang mit folgenden Lebensmittelgruppen:
- Fleisch, Geflügelfleisch und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse, Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate
- Sprossen und Keimlinge
Direkter Kontakt schließt die Berührung mit der Hand sowie den Kontakt über Gegenstände wie Geschirr oder Besteck ein.
Verfahrensablauf und Anmeldung
Ab Juli 2023 findet im Gesundheitsamt in Gengenbach jeden ersten Mittwoch im Monat um 9:30 Uhr eine Erstbelehrung statt. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, ist eine vorherige telefonische Anmeldung unter 0781/805-9715 zwingend erforderlich.
Alternativ können Sie die notwendigen Kenntnisse auch im Rahmen einer Online-Belehrung erwerben. Die Anmeldung für diese Termine ist ebenfalls online möglich.
Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen bekannt sind, die ein Tätigkeitsverbot rechtfertigen würden. Anschließend erhalten Sie die offizielle Bescheinigung. Sollte der Verdacht auf eine über Lebensmittel übertragbare Krankheit bestehen, wird die Bescheinigung erst nach ärztlichem Ausschluss des Krankheitsverdachtes ausgestellt.
Benötigte Unterlagen für die Belehrung
Um die Bescheinigung zu erhalten, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Einen gültigen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis über die Online-Anmeldebestätigung (falls zutreffend)
- Gegebenenfalls die schriftliche Erklärung des Erziehungsberechtigten für Jugendliche über 16 Jahren.
Die Bezahlung der Gebühr erfolgt in der Regel online.
Fristen und Gültigkeit
Die Tätigkeit im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des -verkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst aufnehmen, nachdem Ihnen die Bescheinigung vorliegt. Das Zertifikat verliert seine Gültigkeit, wenn Sie innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Belehrung keine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnehmen.
Kosten der Belehrung
Für die Durchführung der Belehrung und die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 38,00 EUR erhoben. Diese Gebühr ist im Online-Verfahren zu entrichten.
Rechtliche Grundlage und zuständige Stelle
Die rechtliche Grundlage für diese Belehrung bildet § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Zuständig für die Durchführung der Belehrung und die Ausstellung der Bescheinigung ist das Gesundheitsamt des jeweiligen Stadt- oder Landkreises, in diesem Fall das Gesundheitsamt des Ortenaukreises.
